376
der Rheinprovinz (RheinGemO. 8 77) und
Schleswig-Holstein (LGO. 8 121a) die Vor—
steher einzelner Teile (Ortschaften) des Ge—
meindebezirks. Sie können in den beiden
erstgenannten Provinzen, wenn der Umfang
der Gemeinde es nötig macht, durch Beschluß
des Kreisausschusses EG-l. § 32, Ziff. 3) bestellt
werden. In Schleswig-Holstein erhält in den
Kirchspielslandgemeinden (s. Samtgemein-
den) der Kreise Husum, Norderdithmarschen und
Süderdithmarschen jede dort bestehende Dorf-
schaft oder Bauerschaft einen Dorfschafts= oder
Bauerschaftsvorsteher, die für die polizeilichen
Geschäfte Hilfsbeamte des Gemeindevorstehers
der Kirchspielslandgemeinden sind. Auch in
der Rheinprovinz bilden die Dorf= und Bauer-
schaftsvorsteher eine Hilfsbehörde des Gemeinde-
vorstehers für die Polizeiaufsicht ihres Bezirks
und müssen daher in dem ihnen angewiesenen
Bezirke wohnhaft sein. Das gleiche gilt für
Westfalen, wo die Dorf= und Bauerschafts-
vorsteher Organe des Gemeindevorstehers und
verpflichtet sind, seinen Anordnungen Folge
zu leisten und ihn namentlich in den örtlichen
Geläften seines Bezirks zu unterstützen.
ortmund--Ems-Kanal s. Schiffahrts-
kanäle U, 1.
Dotation der Kreise, Provinzen und
Amtsverbände in Hohenzollern. I. Be-
griff und Geschichtliches. Unter D. ver-
steht man im preuß. Verwaltungsrechte die-
jenigen Beträge, die jährlich aus der Staats-
kasse an die Kommunalverbände abgeführt
werden, um diese in den Stand zu setzen, die
Kosten der ihrer Selbstverwaltung überwiesenen
Angelegenheiten zu bestreiten. Außerdem
werden zu den D. auch die früher vom Staate
verwalteten Kapitalien, Fonds und Einrich-
tungen gerechnet, die durch die sog. Dotations-=
gesetze den Provinzen und Kreisen zur Ver-
waltung übertragen worden sind. Ihren Aus-
gang hat die Dotationsgesetzgebung von den
1866 neu erworbenen Provinzen genommen.
Durch den AE. vom 16. Sept. 1867 (GS. 1528),
das G. vom 7. März 1868 (GS. 223) und das
G. vom 11. März 1872 (GS. 257) waren den
kommunalen Verbänden des Reg.-Bez. Rassel,
der Prov. Hannover und des Reg.-Bez. Wies-
baden zur Fürsorge für gewisse, dort näher
bezeichnete Einrichtungen und Anstalten, deren
Verwaltung und Unterhaltung bis dahin dem
Staate obgelegen hatte, Fonds aus den Ein-
nahmen des Staatshaushalts bzw. Kapitalien
überwiesen worden. (Hannover: eine jährliche
Rente von 500000 Tlr.; Kassel: der vor-
mals kurhess. Staatsschatz; Wiesbaden:
eine fährliche Rente von 142000 Tlr. und
ein Kapital von 46 380 Tlr.). Es erschien
daher nicht mehr als billig, auch den übrigen
Provinzen der Monarchie eine D. aus
Staatsfonds zu Zwecken der Selbstverwaltung
zuteil werden zu lassen. Zur Erfüllung der
in dieser Hinsicht von der Staatsregierung
bei verschiedenen Anlässen gegebenen Zu-
sicherungen stellte zunächst der § 70 Abs. 3
KrO. f. d. ö. Pr. die Uberweisung besonderer
Fonds aus Staatemitteln für die den Kreisen
und Amtsbezirken durch die Wahrnehmung
von Geschäften der Staatsverwaltung er-
Dortmund-Ems-Kanal — Dotation der Kreise usw. in Hohenzollern.
wachsenden Ausgaben in Aussicht. Demnächst
ergingen dann die beiden sog. Dotationsgesetze,
nämlich das G., betr. die D. der Provin-
ial= und Kreisverbände, vom 30. April 1873
65. 187) und das G., betr. die Ausführung
der 8§§ 5 u. 6 des G. vom 30. April 1873 wegen
der D. der Provinzial= und Kreisverbände,
vom 8. Juli 1875 (GS. 497). Später ist dann
noch das G. vom 2. Juni 1902, betr. die lber-
weisung weiterer Dotationsrenten an die Pro-
vinzialverbände (GS. 167), erlassen worden.
Danach erhalten die Provinzen nach dem Staats-
haushaltsetat jetzt jährlich insgesamt rund
47,5 Mill. M. aus Staatemitteln.
II. Die D. der Provinzen, breise und
Amtsverbände. A. Provinzen. a) Durch
das G. vom 30. April 1873 wurde aus den
Einnahmen des Staatshaushaltes 1. zur Aus-
stattung der Provinzialverbände von Preußen,
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien,
Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen und der
Rheinprovinz, sowie des Stadtkreises Frankfurt
a. M., der hohenzollernschen Lande und des
Jadegebietes mit Fonds zur Selbstverwaltung
ein Betrag von jährlich 6 Mill. M. (§ 1 Ziff. 1);
2. zur sofortigen und unmittelbaren Durch-
führung der Kreisordnung in den östlichen Pro-
vinzen außer Posen, sowie zur Ausstattung der
übrigen Provinzen und Landesteile mit gleich-
artigen Fonds für die Durchführung der zu
erlassenden ähnlichen Gesetze ein Betrag von
jährlich 3 Mill. M. vom 1. Jan. 1873 ab zur Ver-
fügung gestellt (§5 1 Ziff. 2). Die Verteilung dieser
Summen unter die kommunalen Verbände und
Landesteile erfolgte zur einen Hälfte nach dem
WMaßstabe des Flächeninhalts, zur andern
Hälfte nach dem Maßstabe der durch die Zäh-
lung vom 1. Dez. 1871 festgestellten Zahl der
Zivilbevölkerung (§ 2). Die Anteile der älte-
ren Prooinzen an den für die Durchfüh-
rung der Kreisordnung vom 13. Dez. 1872
bestimmten Fonds # 1 Ziff. 2) wurden den
einzelnen Landkreisen nach demselben Maß-=
stabe überwiesen; zugleich wurde aus der
Provinzialdotation von 6 Mill. M. ein Betrag
von 1440000 M. entnommen und a demselben
Zwecke und nach dem gleichen Maßstabe auf
die Landkreise der östlichen Provinzen bis zum
Erlasse neuer Provinzialordnungen vorläufig
verteilt & 4; s. auch Be), der nicht zur Ver-
teilung gelangte Rest der 6 Mill. M. 6 1 Ziff. 1)
und der 3 Mill. M. (§ 1 Ziff. 2) dagegen zu
einem für Rechnung der betelligien Berbände
verwalteten und zinsbar belegten Fonds ver—
einnahmt, dessen Verwendung besenderen, e-
setze vorbehalten blieb (§ 5). b) Durch das
G. vom 8. Juli 1875 wurde sodann den
genannten neun Provinzialverbänden, sowie
den Stadtkreisen Berlin und Franhfurt a. M,
dem Landeskommunalverbande der hohen-
zollernschen Lande und dem Provinzialverbande
Hannover für das diesem einverleibte Jade
gebiet die fernere Summe von jsährllich
7440 000 M. unter Ubertragung entsprechender
Ausgabeverpflichtungen überwiesen ( 1). 4]
Verteilung der hiernach durch die beiden Do-
tationsgesetze den Provinzen überwiesenen Ge-
samtsumme von 13 440 000 M. erfolgte narh
dem im § 2 des G. vom 30. April 1873 vot-