Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Dotation der Kreise usw. in Hohenzollern. 
gesehenen Maßstabe, jedoch unter Zugrunde- 
legung der Zivilbevölkerung vom 1. Dez. 1875 
(62 und Kgl. V. vom 12. Sept. 1877— G.227 
— §1D. Außerdem wurden die vorstehend er- 
wähnten angesammelten KZapitalbe- 
stände nebst Zinsen der erstmaligen D. den ge- 
nannten Kommunalverbänden mit 14680000 M. 
überwiesen (§ 3). Die Zwecke, für welche 
diese Summen bestimmt sind, sind folgende 
(5 4): 1. Fürsorge für den Neubau von chaus- 
sierten Wegen und Unterstützung des Ge- 
meinde= und Kreiswegebaues; 2. Beförderung 
von Landesmeliorationen, soweit sie nach 
Zweck und Umfang eine nicht über das pro- 
vinzielle Interesse hinausgehende Bedeutung 
haben; 3. Bestreitung der Kosten des Land- 
armen= und Korrigendenwesens bzw. Gewäh- 
rung von Beihilfen hierzu an die Land- 
armenverbände; 4. Fürsorge bzw. Gewährung 
von Beihilfen für das Irren-, Taubstummen- 
und Blindenwesen; 5. Unterstützung milder 
Stiftungen, Rettungs-, Idioten= und anderer 
Wohltätigkeitsanstalten; 6. Leitung von Zu- 
schüssen für BVereine, die der Kunst= und Wissen- 
schaft dienen, desgl. für öffentliche Sammlungen, 
die diese Zwecke verfolgen, Erhaltung und 
Ergänzung von Landesbibliotheken, Unter- 
haltung von Denkmälern; 7. für ähnliche im 
Wege der Gesetzgebung festzustellende Zweche. 
Außerdem sind die den Provinzialverbänden 
bzw. dem Landeskommunalverbande der hohen- 
zollernschen Lande überwiesenen Summen zu- 
gleich zur Bestreitung der Kosten des Pro- 
vinziallandtags und der Provinzialverwaltung 
bzw. des Kommunallandtages und der Landes- 
kommunalverwaltung bestimmt; auch hönnen 
daraus Beiträge an die Kreise zur Durchführung 
der KrO. gewährt werden 5). c) Weitere 
Dotationsrenten sind den Provinzialverbänden 
bzw. Landeskommunalverbänden in Höhe von 
zusammen 10 Mill. M. durch das G. vom 2. Juni 
1902 (GS. 167) überwiesen worden. Von den- 
selben sind 7 Mill. M. zur Erleichterung ihrer 
Armenlasten und zur Unterstützung von lei- 
stungsschwachen Kreisen (Amtsverbänden) und 
emeinden auf den Gebieten des Armen= und 
Wegewesens sowie bei dem Bau und der Unter- 
haltung von Brücken Renten bestimmt; die Ver- 
teilung unter die berechtigten Verbände erfolgt 
zu einem Drittel nach dem umgetehrten Ver- 
hältisse der Staatseinkommensteuer, zu einem 
rittel nach dem Prozentverhältnisse derkommu- 
nalen Abgaben zur Staatseinkommensteuer, zu 
einem Drittel nach der Zahl der Zivilbevölke- 
bung (G. vom 2. Juni 1902 §§ 1—2). Die ver- 
eibenden 3 Mill. M. sollen für den Aeubau 
und die Unterhaltung von Kunststraßen in Pro- 
P ins Gezirksverband), Kreisen (Umtsverbänden) 
Gemeinden (Gutsbezirken) sowie zur Er- 
cichterung der durch den Bau solcher Straßen 
standenen Schuldenlasten dienen. Von dieser 
ausune entfällt ein Teilbetrag von 1 Mill. M. 
au aalle Verbände, ein solcher von 2 Mill. M. 
. -n auf die Provinzialverbände von Ost= und 
une#ipreußen, Brandenburg emmern, Posen 
Möe- chlesten nach dem ehsere für die 
Diie lung der 7 Mill. M. (8§ 9 ff. a. a. O.). 
D"·mB hiernach den einzelnen Verbänden zu- 
menden Anteile an den Jahresrenten von 
  
  
  
  
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zusammen 10 Mill. M. sin durch Kgl. V. vom 
22. Juni 1902 (GS. 258) festgestellt worden (s. 
hierzu auch § 61 Kr O. für Schleswig-Holstein). 
8. Kreis= und Amtsverbände. 
a) Durch § 70 KrO. f. d. ö. Pr. vom 13. Dez. 
1872 hat der Staat zu den Kosten der Amts- 
verwaltung in den östlichen Provinzen den 
Kreisen diesenigen Summen überwiesen, die er 
durch das Eingehen der kgl. Polizeiverwal- 
tungen, durch den Wegfall der Schulzen- 
remunerationen und anderer Polizeiverwal- 
tungskosten erspart hat, und die vom 1. April 
1901 ab auf 750 000 Al. jährlich festgesetzt 
worden ist (Dotationsgesetz vom 2. Juni 1902 
§ 11). b) Die durch 9 70 Kr O. vom 13. Dez. 
1872 ferner in Aussicht gestellte Uberweisung 
besonderer Fonds für die den Kreisen bzw. 
Amtsbezirken durch die Wahrnehmung von 
Geschäften der Staatsverwaltung erwachsen- 
den Ausgaben ist in Höhe von 3 Mill. M. 
durch das Detationsgeset vom 30. April 1873 
erfolgt (§ 1 Ziff. 2; s. A a). Die Uberweisung 
des Anteils derjenigen Provinzen bzw. Kom- 
munalverbände an diesen 3 Mill. M., in denen 
eine neue KrO. bei Erlaß des G. vom 8. Julie 
1875 noch nicht eingeführt war, erfolgte durch 
8§26 des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 
provisorisch an die Provinzen zur Verwendung 
für die ihnen durch die Dotationsgesetzgebung 
auferlegten Pflichten; endgültig sind sie durch 
die neueren Kreisordnungen (8 109 KrO. für 
gannover, § 110 Kr O. für Hessen-Aassau; § 97 
rO. für Westfalen; § 97 KrO. für die Rhein- 
provinz; § 146 Kr O. für Schleswig-Holstein; G. 
vom 19. Mai 1885 — GS. 169 — für Hohen- 
zollern) auf die Landkreise der betreffenden Pro- 
vinzen verteilt worden, soweit sie nicht in den 
Prov. Westfalen und Rheinland den Pensions- 
hassen der besoldeten Beamten der Amtsverbände 
bzw. Landbürgermeistereien zugeführt worden 
sind. c) Der unter A# erwähnte, den östlichen 
Provinzen provisorisch überwiesene Betrag von 
1 440 000 M., ist mit Einführung der neuen 
Provinzialordnungen in Fortfall gekommen: 
tatsächlich werden indessen die betreffenden 
Beträge zum Teil weitergewährt. Hervor- 
zuheben ist, daß gemäß § 27 des Dotations- 
gesetzes vom 8. Juli 1875 beim Ausscheiden 
einer Stadt aus einem Landbkreise der auf 
die ausscheidende Stadt entfallende Anteil an 
der D. auf die hinzutretenden Landkreise zu 
verteilen ist. 
III. Die Ubertragung der Verwaltung 
und Unterhaltung, der Staatschausseen an 
die Provinzial= und Kommunalverbände. Mit 
Rüchsicht darauf, daß durch den Ausbau von 
Schienenwegen die Bedeutung der Landwege 
eine mehr örtliche geworden war, haben die 
§5 18—25 des G. vom 8. Juli 1875 die Uber- 
tragung der Verwaltung und Unterhaltung der 
Staatschausseen unter Zuweisung entsprechen- 
der Fonds an die betreffenden Provinzial- 
und Kommunalverbände angeordnet. Die den 
Staatsbehörden zustehenden landespolizeilichen 
Auffichtsrechte in betreff des Chausseebauwesens 
haben hierdurch indessen eine Anderung nicht 
erlitten (s. Chausseeverwaltung und Auf- 
sich;). Zugleich mit der Unterhaltung der bereits 
ausgebauten Staatschausseen ging das Eigen-
	        
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