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tum an diesen nebst allen Autzungen und Perti—
nenzien einschließlich der Chausseewärter- und
Einnehmerhäuser auf die Kommunalverbände
über. Ausgenommen von dem Ubergang wur-
den nur diesjenigen Staatschausseen, deren
Kosten bisher aus berg= oder forstfiskalischen
Fonds bestritten worden waren; ihre Verwal-
tung und Unterhaltung ist dem Staate ver-
blieben. Für die Ubernahme der Verwaltung
und Unterhaltung der Staatschausseen ein-
schließlich der Kosten der Besoldung und Pen-
sionierung des für die obere Leitung der Neu-
und Unterhaltungsbauten, sowie für die Be-
aufsichtigung der Chausseen neu anzustellenden
bzw. schon vorhandenen Beamtenpersonals
wurde den Kommunalverbänden eine Jahres-
rente von 19 Mill. M. gewährt (8 20 a. a. O.;
V. vom 12. Sept. 1877— GS.227—S1l), welche,
wie bereits unter IIAc erwähnt, durch G. vom
2. Juni 1902 um 3 Mill. M. erhöht worden ist
(s. auch Chausseeunterhaltung).
Uberweisung anderer staatlicher
Verwaltungen und Fonds an die Pro-
vinzen und die ihnen gleichstehenden
Kommunalverbände. Außer dem Chaussee-
wesen sind durch §§ 7—17 des Dotationsgesetzes
vom 8. Juli 1875 eine Anzahl bisher staatlicher
Institute und Fonds, teils in Konsequenz der
den Provinzen durch § 4 a. a. O. zugewiesenen
Aufgaben, teils unabhängig hiervon gegen
Uberweisung der bisher hierfür aufgewendeten
staatlichen Mittel überwiesen bzw. übereignet
worden. Hierzu gehören insbesondere das Heb-
ammenwesen, die niederen landwirtschaftlichen
Lehranstalten und die Hilfskassenfonds (s. die
betr. Artikel).
Drahtbinder (d. s. Topfbinder, Kesselflicker,
Händler mit Blech= und Drahtwaren und ähn-
lichen Gegenständen) unterliegen als Auslän-
der beim Gewerbebetrieb im Umherziehen —
und dieser bildet die Regel — den auf Grund
des § 564 GewO. erlassenen Vorschriften des
Abschn. U der R#.Bek. vom 27. Aov. 1896/(REl.
745). Danach gilt, abgesehen von den all-
gemeinen für Ausländer erlassenen Vor-
schriften, für die genannte Kategorie von Ge-
werbetreibenden noch die besondere Bestimmung
II A 4), daß ein Wandergewerbeschein nur dann
verabfolgt werden darf, wenn der betreffende
einen solchen für das gedachte Gewerbe nach-
weislich bereits in dem vorangegangenen
Kalenderfahr erhalten hatte. S. auch Aus-
länder, Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen, Zigeuner.
Drainagegenossenschaften s.
nossenschaften.
Dramatische Werke. Schutz gegen Nach-
druck s. Schriftwerke.
Dräume von Seide, Wolle und Baum-
wolle s. Garnabfälle.
Drehorgelspieler bedürfen, wenn sie außer=
halb des Gemeindebezirkes ihres Wohnortes
ihr Gewerbe im Umherziehen ausüben wollen,
eines Wandergewerbescheins (GewO. 8§ 55
Ziff. 4), welcher indessen für den Bezirk einer
anderen als der ihn ausstellenden Behörde
nur dann gilt, wenn er auf den andern Be-
zirk von dem zuständigen ** ausgedehnt
worden ist (§ 60 Abs. 2 a. a. O.). Die Aus-
Wasserge-
Drahtbinder — Dreiklassenwahlsystem.
stellung wie die Ausdehnung des Wander-
gewerbescheins Kann für eine kürzere Dauer
als ein Kalenderjahr oder für bestimmte Tage
während des Kalenderjahrs erfolgen (8 60 Abfs. 2
a. a. O.; Erl. vom 4. Aug. 1904 — HM.#.
1905, 22). Die Ausdehnung ist zu versagen,
sobald für die den Verhältnissen des Bezirkes
entsprechende Anzahl von Personen Wander-
gewerbescheine bereits ausgestellt oder aus-
gedehnt sind (§ 57 Ziff. 5 a. a. O). Außerdem
bedürfen D. ohne Unterschied, ob sie den Ge-
werbebetrieb außerhalb oder innerhalb des
Gemeindebezirkes ihres Wohnortes betreiben,
regelmäßig der Erlaubnis der Ortspolizei-
behörde, da sie stets ihr Gewerbe von Haus
zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten
ausüben (GewO. 8§§ 60 a, 33 a). Die Ausstel-
lung eines Wandergewerbescheines ist auch für
den Marktverkehr erforderlich (68 55 Abfl. 2
a. a. O.). Ausländischen D. darf ein Wander-
gewerbeschein nur erteilt werden, wenn sie
bereits im vorhergehenden Kalenderfahr einen
solchen besessen haben (K Bek. vom 27. Wo#v.
1896 — REBl. 745 — I; s. auch Ausländer
und Gewerbebetrieb im Umherziehen,
Musikaufführungen). Die Gewerbepolizei
bezüglich dieses Gewerbebetriebs steht in letzter
Instanz dem Md J. zu (AE. vom 30. Juni 1858
— G. 501).
Dreiklassenwahlsystem ist die Einrichtung,
wonach die Wähler nach Maßgabe der von
ihnen zu entrichtenden Steuern in drei Klassen
eingeteilt werden, von denen ## eine be-
stimmte Zahl von Personen (Wahlmänner,
Gemeindeverordnete) zu wählen hat. Es ist
in Preußen zum ersten Male durch die Rhein.
GemO. vom 23. Juli 1845 für die dortigen
Gemeindewahlen, durch die V. vom 30. Mlai3
1849 auch für die Wahlen zum Haus der Ab-
geordneten eingeführt worden und beruht auf
dem Gedanken, daß das Wahlrecht mit dem
Maße der Leistungen für das Gemeinwesen im
Einklang stehen müsse.
I. Wegen des D. bei den Abgeordneten-
wahlen s. Abgeordnetenhaus ILI. "
II. a) In den Gemeinden, in denen die
Bildung der Wählerabteilungen für die Wahlen
zur Gemeindevertretung nach dem Maßstabe
direkter Steuern stattfindet (d. h. im ganzen
Staatsgebiete mit Ausnahme der Stadt-= und
Landgemeinden in der Prov. Hannover, der
Städte in den Reg.-Bez. Stralsund und
Schleswig, der Stadt Frankfurt a. M., der
Landgemeinde Helgoland), werden gemäß dem
G. vom 30. Juni 1900, betr. die Bildung der
Wählerabteilungen bei den Gemeindewahlen
(GS. 185), zu dem Ausführungsbestimmungen
vom 14. Sept. 1900 (M Bl. 225) erlassen worden
sind, die Wöhler nach den von ihnen zu ent-
richtenden Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Be-
zirks= und Provinzialsteuern in drei Ab-
teilungen geteilt, und zwar in der Art, daß
auf jede Abteilung ein Dritteil der Gesamt-
summe der Steuerbeträge aller Wähler füällt.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer
veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer
ein Betrag von 3 M. zum Ansatz zu bringen.
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbe-