Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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tum an diesen nebst allen Autzungen und Perti— 
nenzien einschließlich der Chausseewärter- und 
Einnehmerhäuser auf die Kommunalverbände 
über. Ausgenommen von dem Ubergang wur- 
den nur diesjenigen Staatschausseen, deren 
Kosten bisher aus berg= oder forstfiskalischen 
Fonds bestritten worden waren; ihre Verwal- 
tung und Unterhaltung ist dem Staate ver- 
blieben. Für die Ubernahme der Verwaltung 
und Unterhaltung der Staatschausseen ein- 
schließlich der Kosten der Besoldung und Pen- 
sionierung des für die obere Leitung der Neu- 
und Unterhaltungsbauten, sowie für die Be- 
aufsichtigung der Chausseen neu anzustellenden 
bzw. schon vorhandenen Beamtenpersonals 
wurde den Kommunalverbänden eine Jahres- 
rente von 19 Mill. M. gewährt (8 20 a. a. O.; 
V. vom 12. Sept. 1877— GS.227—S1l), welche, 
wie bereits unter IIAc erwähnt, durch G. vom 
2. Juni 1902 um 3 Mill. M. erhöht worden ist 
(s. auch Chausseeunterhaltung). 
Uberweisung anderer staatlicher 
Verwaltungen und Fonds an die Pro- 
vinzen und die ihnen gleichstehenden 
Kommunalverbände. Außer dem Chaussee- 
wesen sind durch §§ 7—17 des Dotationsgesetzes 
vom 8. Juli 1875 eine Anzahl bisher staatlicher 
Institute und Fonds, teils in Konsequenz der 
den Provinzen durch § 4 a. a. O. zugewiesenen 
Aufgaben, teils unabhängig hiervon gegen 
Uberweisung der bisher hierfür aufgewendeten 
staatlichen Mittel überwiesen bzw. übereignet 
worden. Hierzu gehören insbesondere das Heb- 
ammenwesen, die niederen landwirtschaftlichen 
Lehranstalten und die Hilfskassenfonds (s. die 
betr. Artikel). 
Drahtbinder (d. s. Topfbinder, Kesselflicker, 
Händler mit Blech= und Drahtwaren und ähn- 
lichen Gegenständen) unterliegen als Auslän- 
der beim Gewerbebetrieb im Umherziehen — 
und dieser bildet die Regel — den auf Grund 
des § 564 GewO. erlassenen Vorschriften des 
Abschn. U der R#.Bek. vom 27. Aov. 1896/(REl. 
745). Danach gilt, abgesehen von den all- 
gemeinen für Ausländer erlassenen Vor- 
schriften, für die genannte Kategorie von Ge- 
werbetreibenden noch die besondere Bestimmung 
II A 4), daß ein Wandergewerbeschein nur dann 
verabfolgt werden darf, wenn der betreffende 
einen solchen für das gedachte Gewerbe nach- 
weislich bereits in dem vorangegangenen 
Kalenderfahr erhalten hatte. S. auch Aus- 
länder, Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen, Zigeuner. 
Drainagegenossenschaften s. 
nossenschaften. 
Dramatische Werke. Schutz gegen Nach- 
druck s. Schriftwerke. 
Dräume von Seide, Wolle und Baum- 
wolle s. Garnabfälle. 
Drehorgelspieler bedürfen, wenn sie außer= 
halb des Gemeindebezirkes ihres Wohnortes 
ihr Gewerbe im Umherziehen ausüben wollen, 
eines Wandergewerbescheins (GewO. 8§ 55 
Ziff. 4), welcher indessen für den Bezirk einer 
anderen als der ihn ausstellenden Behörde 
nur dann gilt, wenn er auf den andern Be- 
zirk von dem zuständigen ** ausgedehnt 
worden ist (§ 60 Abs. 2 a. a. O.). Die Aus- 
Wasserge- 
  
  
Drahtbinder — Dreiklassenwahlsystem. 
stellung wie die Ausdehnung des Wander- 
gewerbescheins Kann für eine kürzere Dauer 
als ein Kalenderjahr oder für bestimmte Tage 
während des Kalenderjahrs erfolgen (8 60 Abfs. 2 
a. a. O.; Erl. vom 4. Aug. 1904 — HM.#. 
1905, 22). Die Ausdehnung ist zu versagen, 
sobald für die den Verhältnissen des Bezirkes 
entsprechende Anzahl von Personen Wander- 
gewerbescheine bereits ausgestellt oder aus- 
gedehnt sind (§ 57 Ziff. 5 a. a. O). Außerdem 
bedürfen D. ohne Unterschied, ob sie den Ge- 
werbebetrieb außerhalb oder innerhalb des 
Gemeindebezirkes ihres Wohnortes betreiben, 
regelmäßig der Erlaubnis der Ortspolizei- 
behörde, da sie stets ihr Gewerbe von Haus 
zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten 
ausüben (GewO. 8§§ 60 a, 33 a). Die Ausstel- 
lung eines Wandergewerbescheines ist auch für 
den Marktverkehr erforderlich (68 55 Abfl. 2 
a. a. O.). Ausländischen D. darf ein Wander- 
gewerbeschein nur erteilt werden, wenn sie 
  
bereits im vorhergehenden Kalenderfahr einen 
solchen besessen haben (K Bek. vom 27. Wo#v. 
1896 — REBl. 745 — I; s. auch Ausländer 
und Gewerbebetrieb im Umherziehen, 
Musikaufführungen). Die Gewerbepolizei 
bezüglich dieses Gewerbebetriebs steht in letzter 
Instanz dem Md J. zu (AE. vom 30. Juni 1858 
— G. 501). 
Dreiklassenwahlsystem ist die Einrichtung, 
wonach die Wähler nach Maßgabe der von 
ihnen zu entrichtenden Steuern in drei Klassen 
eingeteilt werden, von denen ## eine be- 
stimmte Zahl von Personen (Wahlmänner, 
Gemeindeverordnete) zu wählen hat. Es ist 
in Preußen zum ersten Male durch die Rhein. 
GemO. vom 23. Juli 1845 für die dortigen 
Gemeindewahlen, durch die V. vom 30. Mlai3 
1849 auch für die Wahlen zum Haus der Ab- 
geordneten eingeführt worden und beruht auf 
dem Gedanken, daß das Wahlrecht mit dem 
Maße der Leistungen für das Gemeinwesen im 
Einklang stehen müsse. 
I. Wegen des D. bei den Abgeordneten- 
wahlen s. Abgeordnetenhaus ILI. " 
II. a) In den Gemeinden, in denen die 
Bildung der Wählerabteilungen für die Wahlen 
zur Gemeindevertretung nach dem Maßstabe 
direkter Steuern stattfindet (d. h. im ganzen 
Staatsgebiete mit Ausnahme der Stadt-= und 
Landgemeinden in der Prov. Hannover, der 
Städte in den Reg.-Bez. Stralsund und 
Schleswig, der Stadt Frankfurt a. M., der 
Landgemeinde Helgoland), werden gemäß dem 
G. vom 30. Juni 1900, betr. die Bildung der 
Wählerabteilungen bei den Gemeindewahlen 
(GS. 185), zu dem Ausführungsbestimmungen 
vom 14. Sept. 1900 (M Bl. 225) erlassen worden 
sind, die Wöhler nach den von ihnen zu ent- 
richtenden Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Be- 
zirks= und Provinzialsteuern in drei Ab- 
teilungen geteilt, und zwar in der Art, daß 
auf jede Abteilung ein Dritteil der Gesamt- 
summe der Steuerbeträge aller Wähler füällt. 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer 
veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer 
ein Betrag von 3 M. zum Ansatz zu bringen. 
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbe-
	        
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