Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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des Bürgermeisters, anzusehen sind (Aus- 
führungsbestimmungen vom 20. Sept. 1900). 
Der Beschluß unterliegt der Bestätigung, und 
zwar in Landgemeinden durch den Kreisaus- 
schuß, in Stadtgemeinden durch den Bezirks- 
ausschuß. Gegen die in erster Instanz er- 
gehenden Beschlüsse dieser Behörden ist die 
eschwerde an den Provinzialrat zulässig. 
d) Zur Erleichterung des Wahlverfah- 
rens ist endlich durch §6 des G. vom 30. Juni 
1900 bestimmt, daß im Bereiche der StO. für 
die östlichen Provinzen, für Westfalen, für die 
Rheinprovinz, für Hessen-ôAassau und des Ge- 
meindeverfassungsgesetzes für Frankfurt a. Ml. 
der Magistrat (Bürgermeister) befugt ist, an 
Stelle oder innerhalb der Wahlbezirke, in 
denen je eine bestimmte Anzahl Stadtverord- 
neter zu wählen ist, Bezirke zum Zweche der 
Stimmabgabe (Abstimmungsbezirke) zu 
bilden oder die Wähler in anderer Weise in 
Gruppen zu teilen und für jeden Abstim- 
mungsbezirk bzw. jede Gruppe einen eigenen 
Wahlvorstand zu bestellen. Soweit er von 
dieser Befugnis Gebrauch macht, hat er zu- 
gleich die für die Feststellung des Gesamt- 
ergebnisses der Wahl sowie für das Verfahren 
bei notwendig werdenden engeren Wahlen 
erforderliche Anordnungen zu treffen. Der 
Wahlvorstand besteht in den einzelnen Wahl-, 
Abstimmungsbezirken oder Gruppen aus 
dem Bürgermeister und aus zwei von der 
Stadtverordnetenversammlung gewählten Bei- 
sitzern. Für den Vorsitzenden werden von dem 
Bürgermeister und für die Beisitzer von der 
Stadtverordnetenversammlung je ein oder 
mehrere Vertreter aus der Zahl der stimm- 
fähigen Bürger bestellt. 
e) Besondere Vorschriften bestehen für die Bil- 
dung von Wählerabteilungen und Wahlbezirken 
in den Gemeinden der hohenzollernschen 
Lande, in denen das G. vom 30. Juni 1900 
nicht gilt, nach §§ 21, 22 der dortigen GemO. 
vom 2. Juli 1900. Dort werden in Gemeinden 
mit mehr als 2000 Einw. der ersten Abteilung 
ein Neuntel, der zweiten zwei Aeuntel, der 
dritten sechs Aeuntel, in kleineren Gemeinden 
der ersten Abteilung ein Sechstel, der zweiten 
zwei Sechstel, der dritten drei Sechstel der 
Steuerbeträge der Stimmberechtigten zuge- 
rechnet. 
rogen sind rohe oder verarbeitete Aatur- 
produkte oder Chemikalien, die zu Heilzwecken 
oder zu technischen Zwecken verwendet werden. 
Der Handel mit D. ist nicht konzessionspflichtig, 
muß aber bei Eröffnung des Betriebs nicht nur 
dem Gemeindevorstande sondern auch der Orts- 
polizeibehörde angezeigt werden (s. Stehen- 
der Gewerbebetrieb). Er kann untersagt 
werden, soweit es sich um D. und chemische 
Präparate handelt, welche, wenn auch nicht 
ausschließlich, zu Heilzwechen dienen, voraus- 
gesetzt, daß die Handhabung des Gewerbe- 
betriebs Leben und Gesundheit von Menschen 
gefährdet ur Untersagung von Gewerbe- 
betrieben). Der gesamte Handel mit D. 
kann nicht untersagt werden (OV. 37, 318), 
es ist aber nicht erforderlich, die einzelnen zu 
Heilzwecken dienenden D. und Chemikbalien 
in der Entscheidung zu bezeichnen, vielmehr 
  
Drogen — Druckereien. 
ist allgemein auf Untersagung zu erkennen 
(OV#. 37, 328). Der Betreffende kann nach 
der Untersagung den Drogenhandel mit der 
Beschränkung weiter betreiben, daß er von 
seinem Handel D. usw., die Heilzwecken dienen, 
ausschließt. Die Beaufsichtigung der Drogen- 
geschäfte hinsichtlich des Verkehrs mit Arznei- 
mitteln (s. d.) erfolgt nach Maßgabe der Grund- 
züge vom 22. Dez. 1902 (MhlI. 1903, 21). 
Drogisten, die die Approbation als Apotheker 
besitzen, können sich den Titel „Apotheker"“ 
beilegen; sofern jedoch der Gebrauch auf 
eine Täuschung des Publikums abzielt oder 
herbeizuführen geeignet ist, ist die Polizei- 
behörde befugt, die Beseitigung des Titels 
auf dem Firmenschild usw. zu verlangen (OV. 
4, 342; 28, 327; 31, 270), und zwar auch dann, 
wenn es sich um den Gebrauch einer im 
Handelsregister eingetragenen Firma handelt 
(OVS#. 33, 350). Ebenso kann die Polizei- 
behörde die Aufschrift „Arzneimittel“ ver- 
bieten, wenn das Publikhum dadurch in den 
Glauben versetzt wird, daß es sich um eine 
Apotheke handle und die Zubereitung von 
Arzneimitteln stattfinde (VOG. vom 18. Alärz 
1899 — Pr —I. 21, 7). S. auch Gifte, 
Arzneimittel, Wein IV. 
Droschkenfuhrwesen s. Straßengewerbe. 
Druckereien. Buch= und Steindrucker haben 
bei Eröffnung des Gewerbebetriebs der Orts- 
polizeibehörde das Lokal desselben sowie jeden 
späteren Wechsel des Lokals spätestens am 
Tage seines Eintrittes an zugeben (GewO. 814; 
AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — 
HMBl. 123 — Ziff. 7). Eine Buchdrucherei 
kann mit Rücksicht auf ihren Umfang und ihre 
Produktion sowie die Art des Betriebs mit 
mehreren durch Dampfkraft bewegten Schnell- 
pressen usw. sich als Fabrik darstellen (RSt. 
12, 105); auf den Sprachgebrauch und darauf, 
ob sich der Druchereibesitzer in seinen sonstigen 
Lebens= und Rechtsverhältnissen als Fabrikant 
bezeichnet, kommt es nicht an (RSt. 8, 124; 
s. auch AusfAnw. z. Gew). Ziff. 96). Uber 
die Einrichtung und den Betrieb der Buch- 
druchereien und Schriftgießereien sind auf 
Grund der GemwO. 8§ 120e Vorschriften er- 
lassen (R# Bek. vom 31. Juli 1897 — Rl. 
614). Zur Herstellung von Buch= und Stein- 
druck ist die Verwendung gesundheitsschäd- 
licher Farben (s. d.) in gewissen Umfange, 
z. B. bei der Herstellung von Bilderbogel 
Spielwaren, verboten (s. G. vom 5. Juli 
1887 — Röl. 277). Für Zeitungsdruchke- 
reien sind gemäß GewO. 8 105e Abf. 1 
Ausnahmen von der Sonntagsruhe zuge- 
lassen. Die Beschäftigung von Arbeitern kann 
durch den Regierungepräsidenten (im L. 
Berlin durch den Polizeipräsidenten) an allen 
Sonn= und Festtagen, mit Ausnahme des 
zweiten Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeier= 
tags, bis 6 Uhr morgens zur Herstellung 
der Morgenausgabe gestattet werden. Aa 
Herstellung dieser Ausgabe muß der Be- 
trieb bis um 6 Uhr morgens des folgenden 
Werktags ruhen. Bildet der Vertrieb der 
Zeitungen einen Teil des Druchereibetriebes, 
so können die für die Zeitungsspedition zu- 
lässigen Arbeitszeiten (Sonntagsruhe im 
 
	        
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