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des Bürgermeisters, anzusehen sind (Aus-
führungsbestimmungen vom 20. Sept. 1900).
Der Beschluß unterliegt der Bestätigung, und
zwar in Landgemeinden durch den Kreisaus-
schuß, in Stadtgemeinden durch den Bezirks-
ausschuß. Gegen die in erster Instanz er-
gehenden Beschlüsse dieser Behörden ist die
eschwerde an den Provinzialrat zulässig.
d) Zur Erleichterung des Wahlverfah-
rens ist endlich durch §6 des G. vom 30. Juni
1900 bestimmt, daß im Bereiche der StO. für
die östlichen Provinzen, für Westfalen, für die
Rheinprovinz, für Hessen-ôAassau und des Ge-
meindeverfassungsgesetzes für Frankfurt a. Ml.
der Magistrat (Bürgermeister) befugt ist, an
Stelle oder innerhalb der Wahlbezirke, in
denen je eine bestimmte Anzahl Stadtverord-
neter zu wählen ist, Bezirke zum Zweche der
Stimmabgabe (Abstimmungsbezirke) zu
bilden oder die Wähler in anderer Weise in
Gruppen zu teilen und für jeden Abstim-
mungsbezirk bzw. jede Gruppe einen eigenen
Wahlvorstand zu bestellen. Soweit er von
dieser Befugnis Gebrauch macht, hat er zu-
gleich die für die Feststellung des Gesamt-
ergebnisses der Wahl sowie für das Verfahren
bei notwendig werdenden engeren Wahlen
erforderliche Anordnungen zu treffen. Der
Wahlvorstand besteht in den einzelnen Wahl-,
Abstimmungsbezirken oder Gruppen aus
dem Bürgermeister und aus zwei von der
Stadtverordnetenversammlung gewählten Bei-
sitzern. Für den Vorsitzenden werden von dem
Bürgermeister und für die Beisitzer von der
Stadtverordnetenversammlung je ein oder
mehrere Vertreter aus der Zahl der stimm-
fähigen Bürger bestellt.
e) Besondere Vorschriften bestehen für die Bil-
dung von Wählerabteilungen und Wahlbezirken
in den Gemeinden der hohenzollernschen
Lande, in denen das G. vom 30. Juni 1900
nicht gilt, nach §§ 21, 22 der dortigen GemO.
vom 2. Juli 1900. Dort werden in Gemeinden
mit mehr als 2000 Einw. der ersten Abteilung
ein Neuntel, der zweiten zwei Aeuntel, der
dritten sechs Aeuntel, in kleineren Gemeinden
der ersten Abteilung ein Sechstel, der zweiten
zwei Sechstel, der dritten drei Sechstel der
Steuerbeträge der Stimmberechtigten zuge-
rechnet.
rogen sind rohe oder verarbeitete Aatur-
produkte oder Chemikalien, die zu Heilzwecken
oder zu technischen Zwecken verwendet werden.
Der Handel mit D. ist nicht konzessionspflichtig,
muß aber bei Eröffnung des Betriebs nicht nur
dem Gemeindevorstande sondern auch der Orts-
polizeibehörde angezeigt werden (s. Stehen-
der Gewerbebetrieb). Er kann untersagt
werden, soweit es sich um D. und chemische
Präparate handelt, welche, wenn auch nicht
ausschließlich, zu Heilzwechen dienen, voraus-
gesetzt, daß die Handhabung des Gewerbe-
betriebs Leben und Gesundheit von Menschen
gefährdet ur Untersagung von Gewerbe-
betrieben). Der gesamte Handel mit D.
kann nicht untersagt werden (OV. 37, 318),
es ist aber nicht erforderlich, die einzelnen zu
Heilzwecken dienenden D. und Chemikbalien
in der Entscheidung zu bezeichnen, vielmehr
Drogen — Druckereien.
ist allgemein auf Untersagung zu erkennen
(OV#. 37, 328). Der Betreffende kann nach
der Untersagung den Drogenhandel mit der
Beschränkung weiter betreiben, daß er von
seinem Handel D. usw., die Heilzwecken dienen,
ausschließt. Die Beaufsichtigung der Drogen-
geschäfte hinsichtlich des Verkehrs mit Arznei-
mitteln (s. d.) erfolgt nach Maßgabe der Grund-
züge vom 22. Dez. 1902 (MhlI. 1903, 21).
Drogisten, die die Approbation als Apotheker
besitzen, können sich den Titel „Apotheker"“
beilegen; sofern jedoch der Gebrauch auf
eine Täuschung des Publikums abzielt oder
herbeizuführen geeignet ist, ist die Polizei-
behörde befugt, die Beseitigung des Titels
auf dem Firmenschild usw. zu verlangen (OV.
4, 342; 28, 327; 31, 270), und zwar auch dann,
wenn es sich um den Gebrauch einer im
Handelsregister eingetragenen Firma handelt
(OVS#. 33, 350). Ebenso kann die Polizei-
behörde die Aufschrift „Arzneimittel“ ver-
bieten, wenn das Publikhum dadurch in den
Glauben versetzt wird, daß es sich um eine
Apotheke handle und die Zubereitung von
Arzneimitteln stattfinde (VOG. vom 18. Alärz
1899 — Pr —I. 21, 7). S. auch Gifte,
Arzneimittel, Wein IV.
Droschkenfuhrwesen s. Straßengewerbe.
Druckereien. Buch= und Steindrucker haben
bei Eröffnung des Gewerbebetriebs der Orts-
polizeibehörde das Lokal desselben sowie jeden
späteren Wechsel des Lokals spätestens am
Tage seines Eintrittes an zugeben (GewO. 814;
AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 —
HMBl. 123 — Ziff. 7). Eine Buchdrucherei
kann mit Rücksicht auf ihren Umfang und ihre
Produktion sowie die Art des Betriebs mit
mehreren durch Dampfkraft bewegten Schnell-
pressen usw. sich als Fabrik darstellen (RSt.
12, 105); auf den Sprachgebrauch und darauf,
ob sich der Druchereibesitzer in seinen sonstigen
Lebens= und Rechtsverhältnissen als Fabrikant
bezeichnet, kommt es nicht an (RSt. 8, 124;
s. auch AusfAnw. z. Gew). Ziff. 96). Uber
die Einrichtung und den Betrieb der Buch-
druchereien und Schriftgießereien sind auf
Grund der GemwO. 8§ 120e Vorschriften er-
lassen (R# Bek. vom 31. Juli 1897 — Rl.
614). Zur Herstellung von Buch= und Stein-
druck ist die Verwendung gesundheitsschäd-
licher Farben (s. d.) in gewissen Umfange,
z. B. bei der Herstellung von Bilderbogel
Spielwaren, verboten (s. G. vom 5. Juli
1887 — Röl. 277). Für Zeitungsdruchke-
reien sind gemäß GewO. 8 105e Abf. 1
Ausnahmen von der Sonntagsruhe zuge-
lassen. Die Beschäftigung von Arbeitern kann
durch den Regierungepräsidenten (im L.
Berlin durch den Polizeipräsidenten) an allen
Sonn= und Festtagen, mit Ausnahme des
zweiten Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeier=
tags, bis 6 Uhr morgens zur Herstellung
der Morgenausgabe gestattet werden. Aa
Herstellung dieser Ausgabe muß der Be-
trieb bis um 6 Uhr morgens des folgenden
Werktags ruhen. Bildet der Vertrieb der
Zeitungen einen Teil des Druchereibetriebes,
so können die für die Zeitungsspedition zu-
lässigen Arbeitszeiten (Sonntagsruhe im