Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Druchschriften (Preßpolizei). 
Handelsgewerbe) gewährt werden, doch 
dürfen beim Vertriebe der Zeitungen an 
Sonn= und Festtagen Personen, die bei der 
Herstellung der Morgenausgabe beschäftigt 
ewesen sind, nicht Verwendung finden (Ausf- 
Anw. z. GewO. Ziff. 166). 
Druchschriften (Preßpolizei). I. Unter D. 
versteht das R. über die Presse vom 7. Mai 
1874 (s. Presse II) alle Erzeugnisse der 
Buchdruckerpresse, sowie alle anderen, durch 
mechanische oder chemische Mlittel bewirkten, 
zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen 
von Schriften und bildlichen Darstellungen 
mit oder ohne Schrift, und von Alusikalien 
mit Text oder Erläuterungen (§ 2). Jedoch 
elten Stimmzettel (s. d.), die im Wege der 
ervielfältigung hergestellt sind und nur die 
Bezeichnung der zu wählenden Personen ent- 
halten, nicht als Druchkschriften im gesetzlichen 
Sinne (G. vom 12. März 1884 — Rl. 17). 
Photographien Bbönnen ebenfalls D. in 
dem bezeichneten Sinne sein, auch wenn sie 
nicht nach bereits vorhandenen bildlichen Dar- 
stellungen, sondern nach der Natur aufge- 
nommen sind (O#. 40 S. 295, 298). Sie 
sind aber nicht D., wenn sie nicht zum Zwecke 
der Verbreitung, sondern zum Privatgebrauch 
hergestellt worden sind. Erzeugnisse einer 
Schreibmaschine gelten nicht als D., ebenso- 
wenig solche Musikalien, die nur musiktech- 
nische Angaben über den Vortrag enthalten. — 
Periodische D. im Sinne des Preßgesetzes 
(& 7 sind solche Zeitungen und Zeitschriften, 
die in monatlichen oder kürzeren, wenn auch 
unregelmäßigen Fristen erscheinen. 
II. Unter der Verbreitung einer De ist jede 
Handlung zu verstehen, durch die ihr Inhalt dem 
Publikum zugänglich gemacht wird. Der Ver- 
kauf oder die Versendung eines einzigen Stüchs 
der D. zu diesem Zwecke Rann schon als Ver- 
breitung angesehen werden (Ret. 16, 245). Da- 
gegen ist die Mitteilung eines Preßerzeugnisses 
an einen kleinen, individuell begrenzten Per- 
  
  
sonenkreis mit der Absicht der Beschränkung auf § 
ihn ebensowenig eine Verbreitung wie die Ab- 
habe des Pflichtexemplars (s. d.) an die Polizei- 
öchörde (Oppenhoff, Or. 15, 643). Als Ver- 
reitung einer D. im Sinne des Preßgesetzes gilt 
guch das Unschlagen (. Anschläge und An- 
chlag ettel), Ausstellen oder Auslegen der 
* an Orten, wo sie der Kenntnisnahme durch 
Publitzum zugänglich ist (Preßgesetz § 3). 
und ie Personen, die bei der Herstellung 
Verbreitun einer D. nach dem Preßrecht 
err esse) in Betracht Kommen hönnen, sind 
der erfasser, der Herausgeber, der Verleger, 
de rucher, der Verbreiter und bei perio- 
chen D. auch noch der Redakteur. — Als 
erfasser ist derjenige anzusehen, der dem 
balt der D. Fassung oder Form gegeben 
wel erausgeber der D. ist dersjenige, 
Ser ihr Erscheinen dadurch vermittelt, daß 
den e Vum Drucke bereit stellt. Er kann mit 
wird vderfasser identisch sein. Als Verleger 
fasser erjenige bezeichnet, welchem der 
zum Bdas Recht zur Vervielaltigung und 
5, 3ö64ertriebe der D. übertragen hat (RSt. 
wenn 7. Er ist Kommissionsverleger, 
er den Vertrieb nicht für eigene Rech- 
er 
  
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nung, sondern für die des Verfassers über- 
nommen hat. Bei dem Selbstverlage ist 
der Verfasser zugleich auch Verleger, während 
bei einem Selbstvertriebe kein Verleger vor- 
handen ist. Unter dem Drucker einer D. ist 
nicht der den Druck bewirkende Angestellte 
der Drucherei, sondern deren Inhaber (Eigen- 
tümer, Pächter, Autznießer, Geschäftsführer; 
ogl. RöSt. 16, 144 und 18, 27) zu verstehen. 
erbreiter ist derjenige, der die D. gewerbs- 
mäßig vertreibt oder sonst öffentlich verbreitet 
(s. o. I). Redakteur ist derjenige, der bei 
der berstelhune des Inhalts einer periodischen 
D. (s. o. ] durch Sammlung, Sichtung und 
Bearbeitung des Stoffes, seine Vorbereitung 
zum Druck und seine Veröffentlichung die 
leitende Tätigkeit ausübt (das M-ähere s. bei 
Redakteur). 
IV. Verbote gegenüber einer D. können 
entweder ihre Berbreitung (s. Druckschrif- 
tenverbreitung) oder die Aufnahme- von 
Mitteilungen gewissen Inhalts betreffen. 
In Ansehung des Inhalts von D. besteht 
ein dauerndes gesetzliches Berbot für die Ver- 
öffentlichung gewisser Aufforderungen und 
gewisser Schriftstüche eines Strafprozesses. 
Es sind nämlich untersagt öffentliche Aufforde- 
rungen mittels der Presse zur Aufbringung der 
wegen einer strafbaren Handlung erkannten 
Geldstrafe und Kosten, sowie öffentliche Beschei- 
nigungen mittels der Presse über den Empfang 
der zu solchen Zwecken gezahlten Beiträge. 
Das zufolge solcher Aufforderungen Empfan- 
gene oder sein Wert verfällt der Armenkasse 
des Orts der Sammkung (§ 16). Die An- 
klageschrift oder andere amtliche Schriftstücke 
eines Strafprozesses dürfen durch die Presse 
nicht eher veröffentlicht werden, als bis sie 
in öffentlicher Verhandlung Rkundgegeben wor- 
den sind oder das Verfahren sein Ende er- 
reicht hat (Preßgesetz § 17). Zuwiderhand- 
lungen gegen diese Verbote unterliegen eben- 
falls den erwähnten Strafen (Preßgesetz 
18). Da die Anklageschrift nach der 
jetzigen St PO. nicht mehr in der öffent- 
lichen Verhandlung verlesen wird, so darf 
ihre Veröffentlichung erst nach Beendigung 
des Verfahrens erfolgen, sofern sie mit Rück- 
sicht auf den Gegenstand der Untersuchung 
nach den noch zu erwähnenden Vorschriften 
des G. vom 5. April 1888 nicht auch dann 
verboten ist. Zu den amtlichen Schriftstüchen 
des Strafprozesses gehören namentlich Partei- 
anträge, Verfügungen oder Entscheidungen 
des Gerichts, Verfügungen der Staatsanwalt- 
schaft, Protokolle, schriftliche Zeugnisse oder 
utachten. Auch polizeiliche Strafverfügungen 
(ReSt. 28, 141) und polizeiliche Ermittlungs- 
verhandlungen (RESt. 22, 273) sind als Schrift- 
stücke des Strafprozesses anzusehen, aber nicht 
eine erst an die Staatsanwaltschaft einzu- 
reichende, ihr noch nicht zugegangene Anzeige 
(Rost. 25, 330). Verboten ist auch die Mit- 
teilung des Inhalts dieser amtlichen Schrift- 
tücke ohne Wiedergabe ihres Wortlauts, aber 
nicht die bloße Mitteilung der in ihnen ent- 
haltenen Tatsachen ohne Bezugnahme auf das 
betreffende Schriftstück Eih. 22, 273 und 
25, 330). Ein Disziplinarverfahren oder ein
	        
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