Druchschriften (Preßpolizei).
Handelsgewerbe) gewährt werden, doch
dürfen beim Vertriebe der Zeitungen an
Sonn= und Festtagen Personen, die bei der
Herstellung der Morgenausgabe beschäftigt
ewesen sind, nicht Verwendung finden (Ausf-
Anw. z. GewO. Ziff. 166).
Druchschriften (Preßpolizei). I. Unter D.
versteht das R. über die Presse vom 7. Mai
1874 (s. Presse II) alle Erzeugnisse der
Buchdruckerpresse, sowie alle anderen, durch
mechanische oder chemische Mlittel bewirkten,
zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen
von Schriften und bildlichen Darstellungen
mit oder ohne Schrift, und von Alusikalien
mit Text oder Erläuterungen (§ 2). Jedoch
elten Stimmzettel (s. d.), die im Wege der
ervielfältigung hergestellt sind und nur die
Bezeichnung der zu wählenden Personen ent-
halten, nicht als Druchkschriften im gesetzlichen
Sinne (G. vom 12. März 1884 — Rl. 17).
Photographien Bbönnen ebenfalls D. in
dem bezeichneten Sinne sein, auch wenn sie
nicht nach bereits vorhandenen bildlichen Dar-
stellungen, sondern nach der Natur aufge-
nommen sind (O#. 40 S. 295, 298). Sie
sind aber nicht D., wenn sie nicht zum Zwecke
der Verbreitung, sondern zum Privatgebrauch
hergestellt worden sind. Erzeugnisse einer
Schreibmaschine gelten nicht als D., ebenso-
wenig solche Musikalien, die nur musiktech-
nische Angaben über den Vortrag enthalten. —
Periodische D. im Sinne des Preßgesetzes
(& 7 sind solche Zeitungen und Zeitschriften,
die in monatlichen oder kürzeren, wenn auch
unregelmäßigen Fristen erscheinen.
II. Unter der Verbreitung einer De ist jede
Handlung zu verstehen, durch die ihr Inhalt dem
Publikum zugänglich gemacht wird. Der Ver-
kauf oder die Versendung eines einzigen Stüchs
der D. zu diesem Zwecke Rann schon als Ver-
breitung angesehen werden (Ret. 16, 245). Da-
gegen ist die Mitteilung eines Preßerzeugnisses
an einen kleinen, individuell begrenzten Per-
sonenkreis mit der Absicht der Beschränkung auf §
ihn ebensowenig eine Verbreitung wie die Ab-
habe des Pflichtexemplars (s. d.) an die Polizei-
öchörde (Oppenhoff, Or. 15, 643). Als Ver-
reitung einer D. im Sinne des Preßgesetzes gilt
guch das Unschlagen (. Anschläge und An-
chlag ettel), Ausstellen oder Auslegen der
* an Orten, wo sie der Kenntnisnahme durch
Publitzum zugänglich ist (Preßgesetz § 3).
und ie Personen, die bei der Herstellung
Verbreitun einer D. nach dem Preßrecht
err esse) in Betracht Kommen hönnen, sind
der erfasser, der Herausgeber, der Verleger,
de rucher, der Verbreiter und bei perio-
chen D. auch noch der Redakteur. — Als
erfasser ist derjenige anzusehen, der dem
balt der D. Fassung oder Form gegeben
wel erausgeber der D. ist dersjenige,
Ser ihr Erscheinen dadurch vermittelt, daß
den e Vum Drucke bereit stellt. Er kann mit
wird vderfasser identisch sein. Als Verleger
fasser erjenige bezeichnet, welchem der
zum Bdas Recht zur Vervielaltigung und
5, 3ö64ertriebe der D. übertragen hat (RSt.
wenn 7. Er ist Kommissionsverleger,
er den Vertrieb nicht für eigene Rech-
er
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nung, sondern für die des Verfassers über-
nommen hat. Bei dem Selbstverlage ist
der Verfasser zugleich auch Verleger, während
bei einem Selbstvertriebe kein Verleger vor-
handen ist. Unter dem Drucker einer D. ist
nicht der den Druck bewirkende Angestellte
der Drucherei, sondern deren Inhaber (Eigen-
tümer, Pächter, Autznießer, Geschäftsführer;
ogl. RöSt. 16, 144 und 18, 27) zu verstehen.
erbreiter ist derjenige, der die D. gewerbs-
mäßig vertreibt oder sonst öffentlich verbreitet
(s. o. I). Redakteur ist derjenige, der bei
der berstelhune des Inhalts einer periodischen
D. (s. o. ] durch Sammlung, Sichtung und
Bearbeitung des Stoffes, seine Vorbereitung
zum Druck und seine Veröffentlichung die
leitende Tätigkeit ausübt (das M-ähere s. bei
Redakteur).
IV. Verbote gegenüber einer D. können
entweder ihre Berbreitung (s. Druckschrif-
tenverbreitung) oder die Aufnahme- von
Mitteilungen gewissen Inhalts betreffen.
In Ansehung des Inhalts von D. besteht
ein dauerndes gesetzliches Berbot für die Ver-
öffentlichung gewisser Aufforderungen und
gewisser Schriftstüche eines Strafprozesses.
Es sind nämlich untersagt öffentliche Aufforde-
rungen mittels der Presse zur Aufbringung der
wegen einer strafbaren Handlung erkannten
Geldstrafe und Kosten, sowie öffentliche Beschei-
nigungen mittels der Presse über den Empfang
der zu solchen Zwecken gezahlten Beiträge.
Das zufolge solcher Aufforderungen Empfan-
gene oder sein Wert verfällt der Armenkasse
des Orts der Sammkung (§ 16). Die An-
klageschrift oder andere amtliche Schriftstücke
eines Strafprozesses dürfen durch die Presse
nicht eher veröffentlicht werden, als bis sie
in öffentlicher Verhandlung Rkundgegeben wor-
den sind oder das Verfahren sein Ende er-
reicht hat (Preßgesetz § 17). Zuwiderhand-
lungen gegen diese Verbote unterliegen eben-
falls den erwähnten Strafen (Preßgesetz
18). Da die Anklageschrift nach der
jetzigen St PO. nicht mehr in der öffent-
lichen Verhandlung verlesen wird, so darf
ihre Veröffentlichung erst nach Beendigung
des Verfahrens erfolgen, sofern sie mit Rück-
sicht auf den Gegenstand der Untersuchung
nach den noch zu erwähnenden Vorschriften
des G. vom 5. April 1888 nicht auch dann
verboten ist. Zu den amtlichen Schriftstüchen
des Strafprozesses gehören namentlich Partei-
anträge, Verfügungen oder Entscheidungen
des Gerichts, Verfügungen der Staatsanwalt-
schaft, Protokolle, schriftliche Zeugnisse oder
utachten. Auch polizeiliche Strafverfügungen
(ReSt. 28, 141) und polizeiliche Ermittlungs-
verhandlungen (RESt. 22, 273) sind als Schrift-
stücke des Strafprozesses anzusehen, aber nicht
eine erst an die Staatsanwaltschaft einzu-
reichende, ihr noch nicht zugegangene Anzeige
(Rost. 25, 330). Verboten ist auch die Mit-
teilung des Inhalts dieser amtlichen Schrift-
tücke ohne Wiedergabe ihres Wortlauts, aber
nicht die bloße Mitteilung der in ihnen ent-
haltenen Tatsachen ohne Bezugnahme auf das
betreffende Schriftstück Eih. 22, 273 und
25, 330). Ein Disziplinarverfahren oder ein