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zung), widrigenfalls er nicht zustande kommen
kann oder, wenn doch äußerlich geschlossen,
nichtig oder anfechtbar ist, und er kann unter
gewissen Umständen wieder aufgehoben werden
(Ehescheidung).
II. Außer zwischen Rirchlicher E. und Zivil-
ehe (s. Zivilehe) unterscheidet man noch die
Gewissensehe, die bloß durch gegenseitige Er-
klärung der sie Schließenden ohne Beobachtung
der für die Eheschließung vorgeschriebenen
kirchlichen oder bürgerlichen Formen begründet
wird und nur als Konkubinat zu beurteilen
ist, und die E. zur linken Hand (morganatische
E.)), bei der nicht, wie bei der eigentlichen E.,
die Frau den Rang und Stand des Mannes
teilt und die Kinder nicht die vollen Rechte
ehelicher Kinder haben; letztere Unterscheidung
hängt mit den Begriffen der Ebenbürtigkeit
und den Verhältnissen der Lehen und Fidei-
kommisse zusammen.
III. Das BE. behandelt die E. in den
88 1297—1588 unter acht Titeln: Verlöbnis,
Eingehung der E., ?ichtigkeit und Anfechtbar-
keit der E., Wiederverheiratung im Falle der
Todeserklärung, Wirkungen der E. im all-
gemeinen, Eheliches Güterrecht, Scheidung der
E. und Kirchliche Verpflichtungen.
Ehedispense s. Dispensationen bei Ehe-
schließungen.
Eheerfordernisse. I. Die große Michtigkeit
der Ehe hat dazu geführt, daß für sie von
jeher besonders viele Erfordernisse gegolten
haben. Jetzt sind, abgesehen von dem Mangel
von Ehehindernissen, positive Erfordernisse: ein
vorhergegangenes Aufgebot (s. d.), eine be-
stimmt geordnete Eheschließungshandlung
vor dem Standesbeamten im Beisein von
zwei Zeugen (s. Eheschließung) und die
Eintragung in das Heiratsregister ((.
Personenstandsregister). Zur Gültigkeit
der Ehe sind sie jedoch nicht sämtlich notwen-
dig, vielmehr sind das Aufgebot, die Gegen-
wart der zwei Zeugen und ferner die Frage
des Standesbeamten an die Verlobten, ob sie
die Ehe miteinander eingehen wollen, und
seine Erklärung, daß sie kraft des Gesetzes
nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien,
unwesentliche Erfordernisse. Wesentlich ist also
nur, daß die Verlobten persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standes-
beamten ohne Bedingung und Befristung ihren
Willen erklären, die Ehe einzugehen, und daß
der Standesbeamte gewillt ist, diese Erklärung
entgegenzunehmen. Auf seine Zuständigkeit
kommt es für die Gültigkeit der Ehe nicht
an; es genügt sogar die Abgabe der Er-
klärung vor einer Person, welche das Amt
eines Standesbeamten öffentlich ausübt, es
sei denn, daß die Verlobten den Mangel der
amtlichen Befugnis bei der Eheschließung
kannten (BGB. 8 1319).
II. Sind die wesentlichen Erfordernisse nicht
erfüllt, so ist, wenn die Ehe im Heiratsregister
nicht eingetragen ist, vollständige Aichtigkeit
vorhanden in der Art, daß es Beiner Nichtig-
keitsklage bedarf (§ 1329 Satz 2), die Aichtig-
keit auch sofort gegen Dritte wirkt (& 1344)
und die Eheschließung Bein Hindernis für eine
künftige Ehe bildet. Ist dagegen die Ehe in
Ehedispense — Ehefrauen.
das Heiratsregister eingetragen worden, so ist
eine gerichtliche Aichtigkeitserklärung not-
wendig, bis zu welcher eine Berufung auf die
Liichtigkeit unzulässig ist und die Wirkungen
einer gültigen Ehe bestehen (88 1329, 1344
Abs. 1); diese Wirkungen werden dann aber
durch die spätere Nichtigkeitserklärung mit
rüchwirkender Kraft aufgehoben. Wenn die
Ehegatten nach der Eheschließung eine gewisse
Zeit (zehn Jahre, unter Umständen drei Jahre)
hindurch, ohne daß die Nichtigkeitsklage er-
hoben wird, zusammenleben, so wird jedoch
die -ichtigkeit geheilt (§ 1324 Abs. 2). Wegen
der Pflicht des Standesbeamten, die E. zu
prüfen, s. Eheschließung.
Ehefrauen. I. In staatsrechtlicher
Beziehung war das StAng. von dem Grund-
satz ausgegangen, daß die E. die Staatsan-
gehörigkeit des Mannes teilt (§8 5, 13 ANr. 5,
11, 19, 21 Abs. 2). Dieser Grundsatz wird in
Art. 41 EcBGB. durchbrochen, indem nach
demselben die E. sowohl von der Verleihung
der Staatsangehörigkeit an den Mann (§ 11),
wie von der Entlassung des Mannes aus
derselben (§ 19) ausgeschlossen werden kann,
auch der Verlust der Staatsangehörigkeit durch
ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt des
Mannes im Auslande die E. nur dann trifft,
wenn sich dieselbe bei dem Mlannne befindet
(21 Abs. 2 vgl. auch Art. 14 Abs. 2 a. a. O.).
Damit ist zugleich die Möglichkeit gegeben,
daß die E. ihre Staatsangehörigkeit allein
wechselt. Sie verliert die letztere, wenn sie,
ohne den Aufenthalt des Mannes zu teilen,
sich zehn Jahre hindurch ununterbrochen im
Auslande aufhält, und sie kann in den
Staatsverband auch allein ausgenommen oder
wieder ausgenommen werden, falls sie die
Bedingungen des § 8 St Ang. erfüllt. Die
in Ziff. 1 daselbst vorgesehene Dispositions=
fähigkeit richtet sich bei einer früheren Deut-
schen, welche keine andere Staatsangehörigkeit
erworben hat, gemäß Art. 29 EGBGB. nach
deutschem Rechte.
II. Uber die Rechte und Pflichten der E.
hinsichtlich der Unterhaltsgewährung l.
Unterhaltungspflicht, über den Unter-
stützungswohnsitz der E. s. d. III, über ihr
Gemeindewahlrecht s. Gemeindestimm-
recht und Gemeindewahlrecht (in Land-
gemeinden). «
III. In gewerblicher Beziehung ist die
E., die nach deutschem Rechte zu beurteilen ist.
abgesehen von den aus den Bestimmungen
des Güterechts sich ergebenden Wirkungen,
zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes be-
rechtigt, da nach GewO. § 11 das Geschlecht
in Beziehung auf die Befugnis zur Ausübung
des Gewerbebetriebs keinen Unterschied macht-
Für das eheliche Güterrecht sind die Bestim-
mungen des BB. maßgebend, jedoch finden
auf bestehende Ehen die bisherigen Landes-
gesetze weiter Anwendung (Er#B#e##. Art. 200.
Nach BGB. 8§ 1405, 1452, 1519, 1549 gilt
für den gesetzlichen Güterstand der Verwaltung
und Autznießung, für die allgemeine Güter;
gemeinschaft, für die Errungenschaftsgemein-
schaft und die Fahrnisgemeinschaft der Grund-
satz, daß die Zustimmung des Mannes zu