Ehegatten — Ehehindernisse.
solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,
die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, nicht
erforderlich ist, wenn er der Frau die Ein—
willigung zum selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäftes erteilt hat, oder wenn die
Frau mit seinem Wissen und ohne seinen Ein—
spruch das Erwerbsgeschäft betreibt. Eine mit
einem Ausländer verheiratete E., für deren
güterrechtliche Verhältnisse also ausländische
Gesetze maßgebend sind, ist in Angelegenheiten
des von ihr betriebenen Gewerbes voll ge—
schäftsfähig. Ist sie in der Verfügung über
ihr Vermögen durch den Güterstand beschränkt,
so findet auch auf sie der erwähnte Grundsatz
des BGB. 8 1405 Anwendung. Betreibt eine
solche Frau das Gewerbe mit Einwilligung
des Mannes, so haftet für ihre Verbindlich-
keiten aus dem Gewerbebetrieb ihr Vermögen
ohne Rücksicht auf die dem Manne kraft des
Güterstands zustehenden Rechte, bei Güterge—
meinschaft auch das gemeinschaftliche Vermögen
(GewO. 8 11a). Der Einspruch oder der Wider-
ruf der Einwilligung des Mannes hat Dritten
gegenüber nur Wirksamkeit, wenn er im Güter-
rechtsregister, und zwar bei ausländischen E. im
Güterrechtsregister des Ortes, an dem das Ge-
werbe betrieben wird, engetragen ist (GGB.
§ 1405 Abs. 3; GewO. 8 11 a Abs. 2). Rach
dem Tode des Mannes kann die Witwe das
Gewerbe fortsetzen (s. Stellvertreter).
.Behufs Veranlagung zur Einkommen-
und Ergänzungssteuer wird das Ein-
bommen bzw. Vermögen der E. dem des
Ehemannes zugerechnet; nur wenn die E.
dauernd von dem Ehemanne getrennt lebt
oder ihre Steuerpflicht nur nach § 2 Eink-
StG. durch preuß. Grundbesitz, Gewerbe-
betrieb, Besoldungen, Pensionen usw. be-
gründet wird, ist sie selbständig zu veranlagen.
ei Eheschließung eines Mannes und einer
Frau, die beide bereits zur Einkommen= oder
rgänzungssteuer veranlagt waren, bleibt die
gesonderte Veranlagung der Einkommen-
steuer bis zum Schlusse des Steuerjahres
bestehen, während zur Ergänzungssteuer
der Ehemann neu unter Zurechnung des Ver-
mögens der E. zu veranlagen, letztere aber
fretzustellen ist Eink Stch. 8 11; AusfAnw.
Art. 6 Ziff. I 1, 78 Ziff. V Abs. 1: ErgStG.
5 Ziff. 4; AusfAnw. Art. 6 Ziff. 1 4, 78
Ziff. V Abs. 2, 72 II 3). Auch bei der Ver—
anlagung zur Gewerbesteuer ist, wenn die
E. eines ewerbetreibenden ein eigenes Ge-
werbe betreibt, der Ertrag bzw. das Anlage-
und Betriebskapital dieses Gewerbes dem-
senigen des Ehemannes zuzurechnen; eine
gesonderte Veranlagung des Gewerbes der E.
findet nur statt, wenn diese dauernd vom
emanne getrennt lebt. Betreibt nur die E.
ein Gewerbe, se ist die Veranlagung auf ihren
diamen zu bewirken. Bei Eheschließung bleibt
8 getrennte Veranlagung des Gewerbes des
hemannes und desjenigen der E. bis zum
2# des Steuerjahres bestehen (Gewöt.
Auefenw. Art. 2 Ziff. 4
Ka kegatten zahlen heine Erbschaftssteuer
Tarik zum Erb t., Befreiungen unter U#dh.
en E. kann ein die Versicherung be-
Arbeitsverhältnis nicht bestehen
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(A.. 21, 406; Anl. des RVA. vom 6. Dez.
1905 — AM. 21, 613 ff. — Ar. 18b), anderer
Meinung O. 42, 297. Wegen der Ver-
tretungsverbindlichkeit eines E. für die von
den anderen hinterzogenen indirekten Steuern
und die von ihm verwirkte Heldstrafe s.
Subsidiarhaft.
Ehehindernisse. I. Das kanonische Recht
hatte eine sehr große Menge von E. aus-
gebildet, von welchen aber vielfach dispensiert
werden konnte. Das moderne Recht erkennt
davon nur noch eine engbegrenzte Zahl an.
Man unterscheidet aufschiebende (impedimenta
impedientia), welche der Zulassung der Ehe-
schließung entgegenstehen, aber die Gültigheit
der dennoch geschlossenen Ehe nicht berühren,
und trennende E. (impedimenta dirimentia),
welche die Aichtigkeit oder doch die Anfecht-
barkeit der Ehe begründen.
II. Nach dem Bo. gibt es außer dem zu
jugendlichen Alter (s. Ehemündigkeit) und
dem Mangel der erforderlichen obrigkeitlichen
Erlaubnis (s. Ehekonsengs) noch folgende E.:
1. Alle Personen unter 21 Jahren, einschließlich
der Volljährigerklärten, bedürfen zur Ein-
gehung einer Ehe der elterlichen Einwil-
ligung, und zwar ein eheliches Kind der des
Vaters, nach dessen Tode, oder wenn dem
Vater die sig aus der Vaterschaft ergebenden
Rechte nach 8 1701 BGB. nicht zustehen, der
der Mutter, ein uneheliches Kind der Einwil-
ligung der Mutter. Dem Tode des Vaters
oder der Mutter steht es jedoch hierbei gleich,
wenn beide zur Abgabe einer Erklärung
dauernd außerstande sind, oder wenn ihr Auf-
enthalt dauernd unbekannt ist. Wegen der
Kinder aus nichtigen Ehen (. 8 1699, wegen
der durch nachfolgende Ehe legitimierten § 1719,
wegen der für ehelich erklärten §§ 1723, 1736,
1305 Abs. 1 Satz 3 und wegen der an Kindes
Statt angenommenen § 1306 BEB. Die elter-
liche Einwilligung kann nicht durch einen
Vertreter (Bevollmächtigten oder gesetzlichen
Vertreter) erteilt werden. Ist der Vater
oder die Mutter in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters nicht erforderlich (5 1307). Wird
die elterliche Einwilligung einer für volljährig
erklärten, aber noch nicht 21 Jahre alten
Tochter verweigert, so kann sie auf deren
Antrag durch das Vormundschaftsgericht (FG#.
§§ 43, 36) ersetzt werden. Letzteres muß ge-
schehen, wenn sie ohne wichtigen Grund ver-
weigert wird. Vor der Entscheidung soll das
Vormundschaftsgericht BVerwandte oder Ver-
schwägerte des KRindes hören, wenn es ohne
erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnis-
mäßige Kosten geschehen kann (§ 1308). Der
Mangel der elterlichen Einwilligung
ist ein bloß aufschiebendes Hindernis. Es
kann jedoch der Tochter die Aussteuer ver-
weigert werden, auch bleibt die elterliche
A#utzniehung an ihrem Vermögen, die sonst
mit der Heirat endigt, bestehen ½ 1621 Abf. 1,
1661). Der Standesbeamte, der ohne die er-
forderliche elterliche Einwilligung die Ehe
vollzieht, macht sich strafbar (PStocb. vom
6. Febr. 1875 — Röl. 23 — § 59). 2. Ge-
schäftsunfähigkeit, Bewußtlosigkeit
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