Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ehegatten — Ehehindernisse. 
solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten, 
die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, nicht 
erforderlich ist, wenn er der Frau die Ein— 
willigung zum selbständigen Betrieb eines 
Erwerbsgeschäftes erteilt hat, oder wenn die 
Frau mit seinem Wissen und ohne seinen Ein— 
spruch das Erwerbsgeschäft betreibt. Eine mit 
einem Ausländer verheiratete E., für deren 
güterrechtliche Verhältnisse also ausländische 
Gesetze maßgebend sind, ist in Angelegenheiten 
des von ihr betriebenen Gewerbes voll ge— 
schäftsfähig. Ist sie in der Verfügung über 
ihr Vermögen durch den Güterstand beschränkt, 
so findet auch auf sie der erwähnte Grundsatz 
des BGB. 8 1405 Anwendung. Betreibt eine 
solche Frau das Gewerbe mit Einwilligung 
des Mannes, so haftet für ihre Verbindlich- 
keiten aus dem Gewerbebetrieb ihr Vermögen 
ohne Rücksicht auf die dem Manne kraft des 
Güterstands zustehenden Rechte, bei Güterge— 
meinschaft auch das gemeinschaftliche Vermögen 
(GewO. 8 11a). Der Einspruch oder der Wider- 
ruf der Einwilligung des Mannes hat Dritten 
gegenüber nur Wirksamkeit, wenn er im Güter- 
rechtsregister, und zwar bei ausländischen E. im 
Güterrechtsregister des Ortes, an dem das Ge- 
werbe betrieben wird, engetragen ist (GGB. 
§ 1405 Abs. 3; GewO. 8 11 a Abs. 2). Rach 
dem Tode des Mannes kann die Witwe das 
Gewerbe fortsetzen (s. Stellvertreter). 
.Behufs Veranlagung zur Einkommen- 
und Ergänzungssteuer wird das Ein- 
bommen bzw. Vermögen der E. dem des 
Ehemannes zugerechnet; nur wenn die E. 
dauernd von dem Ehemanne getrennt lebt 
oder ihre Steuerpflicht nur nach § 2 Eink- 
StG. durch preuß. Grundbesitz, Gewerbe- 
betrieb, Besoldungen, Pensionen usw. be- 
gründet wird, ist sie selbständig zu veranlagen. 
ei Eheschließung eines Mannes und einer 
Frau, die beide bereits zur Einkommen= oder 
rgänzungssteuer veranlagt waren, bleibt die 
gesonderte Veranlagung der Einkommen- 
steuer bis zum Schlusse des Steuerjahres 
bestehen, während zur Ergänzungssteuer 
der Ehemann neu unter Zurechnung des Ver- 
mögens der E. zu veranlagen, letztere aber 
fretzustellen ist Eink Stch. 8 11; AusfAnw. 
Art. 6 Ziff. I 1, 78 Ziff. V Abs. 1: ErgStG. 
5 Ziff. 4; AusfAnw. Art. 6 Ziff. 1 4, 78 
Ziff. V Abs. 2, 72 II 3). Auch bei der Ver— 
anlagung zur Gewerbesteuer ist, wenn die 
E. eines ewerbetreibenden ein eigenes Ge- 
werbe betreibt, der Ertrag bzw. das Anlage- 
und Betriebskapital dieses Gewerbes dem- 
senigen des Ehemannes zuzurechnen; eine 
gesonderte Veranlagung des Gewerbes der E. 
findet nur statt, wenn diese dauernd vom 
emanne getrennt lebt. Betreibt nur die E. 
ein Gewerbe, se ist die Veranlagung auf ihren 
diamen zu bewirken. Bei Eheschließung bleibt 
8 getrennte Veranlagung des Gewerbes des 
hemannes und desjenigen der E. bis zum 
2# des Steuerjahres bestehen (Gewöt. 
Auefenw. Art. 2 Ziff. 4 
Ka kegatten zahlen heine Erbschaftssteuer 
Tarik zum Erb t., Befreiungen unter U#dh. 
en E. kann ein die Versicherung be- 
Arbeitsverhältnis nicht bestehen 
  
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(A.. 21, 406; Anl. des RVA. vom 6. Dez. 
1905 — AM. 21, 613 ff. — Ar. 18b), anderer 
Meinung O. 42, 297. Wegen der Ver- 
tretungsverbindlichkeit eines E. für die von 
den anderen hinterzogenen indirekten Steuern 
und die von ihm verwirkte Heldstrafe s. 
Subsidiarhaft. 
Ehehindernisse. I. Das kanonische Recht 
hatte eine sehr große Menge von E. aus- 
gebildet, von welchen aber vielfach dispensiert 
werden konnte. Das moderne Recht erkennt 
davon nur noch eine engbegrenzte Zahl an. 
Man unterscheidet aufschiebende (impedimenta 
impedientia), welche der Zulassung der Ehe- 
schließung entgegenstehen, aber die Gültigheit 
der dennoch geschlossenen Ehe nicht berühren, 
und trennende E. (impedimenta dirimentia), 
welche die Aichtigkeit oder doch die Anfecht- 
barkeit der Ehe begründen. 
II. Nach dem Bo. gibt es außer dem zu 
jugendlichen Alter (s. Ehemündigkeit) und 
dem Mangel der erforderlichen obrigkeitlichen 
Erlaubnis (s. Ehekonsengs) noch folgende E.: 
1. Alle Personen unter 21 Jahren, einschließlich 
der Volljährigerklärten, bedürfen zur Ein- 
gehung einer Ehe der elterlichen Einwil- 
ligung, und zwar ein eheliches Kind der des 
Vaters, nach dessen Tode, oder wenn dem 
Vater die sig aus der Vaterschaft ergebenden 
Rechte nach 8 1701 BGB. nicht zustehen, der 
der Mutter, ein uneheliches Kind der Einwil- 
ligung der Mutter. Dem Tode des Vaters 
oder der Mutter steht es jedoch hierbei gleich, 
wenn beide zur Abgabe einer Erklärung 
dauernd außerstande sind, oder wenn ihr Auf- 
enthalt dauernd unbekannt ist. Wegen der 
Kinder aus nichtigen Ehen (. 8 1699, wegen 
der durch nachfolgende Ehe legitimierten § 1719, 
wegen der für ehelich erklärten §§ 1723, 1736, 
1305 Abs. 1 Satz 3 und wegen der an Kindes 
Statt angenommenen § 1306 BEB. Die elter- 
liche Einwilligung kann nicht durch einen 
Vertreter (Bevollmächtigten oder gesetzlichen 
Vertreter) erteilt werden. Ist der Vater 
oder die Mutter in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters nicht erforderlich (5 1307). Wird 
die elterliche Einwilligung einer für volljährig 
erklärten, aber noch nicht 21 Jahre alten 
Tochter verweigert, so kann sie auf deren 
Antrag durch das Vormundschaftsgericht (FG#. 
§§ 43, 36) ersetzt werden. Letzteres muß ge- 
schehen, wenn sie ohne wichtigen Grund ver- 
weigert wird. Vor der Entscheidung soll das 
Vormundschaftsgericht BVerwandte oder Ver- 
schwägerte des KRindes hören, wenn es ohne 
erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnis- 
mäßige Kosten geschehen kann (§ 1308). Der 
Mangel der elterlichen Einwilligung 
ist ein bloß aufschiebendes Hindernis. Es 
kann jedoch der Tochter die Aussteuer ver- 
weigert werden, auch bleibt die elterliche 
A#utzniehung an ihrem Vermögen, die sonst 
mit der Heirat endigt, bestehen ½ 1621 Abf. 1, 
1661). Der Standesbeamte, der ohne die er- 
forderliche elterliche Einwilligung die Ehe 
vollzieht, macht sich strafbar (PStocb. vom 
6. Febr. 1875 — Röl. 23 — § 59). 2. Ge- 
schäftsunfähigkeit, Bewußtlosigkeit 
25“
	        
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