390
die Fahrnisgemeinschaft sind teilweise Güter-
gemeinschaften. Die erstere steht der bloßen
Verwaltungsgemeinschaft näher als der all-
gemeinen Gütergemeinschaft. Bei ihr bleiben
das von den Ehegatten in die Ehe gebrachte
Vermögen und gewisser Erwerb während der
Ehe als eingebrachtes Gut von der Gemein-
schaft ausgeschlossen und Vermögen des ein-
zelnen Ehegatten, nur der übrige Erwerb und
der Ertrag des eingebrachten Gutes werden
gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut), wel-
ches wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft
Aiteigentum der Ehegatten zur gesamten Hand
ist (6 1519). Dagegen nähert sich die Fahr-
nisgemeinschaft, d. i. die Gemeinschaft des be-
weglichen Vermögens und der Errungenschaft
(6 1549), sehr der allgemeinen Gütergemein-
schaft und fällt mit ihr ganz zusammen, wenn
die Ehegatten kein unbewegliches Vermögen
besitzen. Es hann bei ihr auch fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintreten, aber nur, wenn
sie durch Ehevertrag vereinbart ist (8 1557).
Die Gütertrennung ist ein außerordentliches
gesetzliches Güterrecht, das in gewissen Fällen,
z. B. wenn der Mann die Ehe mit einer in
der Geschäftsfähigkheit beschränkten Frau ohne
Einwilligung 4n gesetzlichen Vertreters ge-
schlossen hat (88 1364, 1426 Abs. 1), an die
Stelle des regelmüßigen gesetzlichen Güter-
standes tritt. Es bleibt bei ihr das Vermögen
beider Ehegatten nicht nur dem Rechte nach
getrennt. sondern die Frau behält auch die
erwaltung und Autznießung ihres Ver-
mögens, hat aber aus den Einkünften ihres
Vermögens oder dem Ertrage ihrer Arbeit
oder eines von ihr betriebenen Erwerbs-
geschäftes zur Bestreitung des ehelichen Auf-
wandes, den der Mann zu tragen hat, einen
angemessenen Beitrag zu leisten (8 1427).
IV. Um die Vorgänge, welche die ehelichen
Güterverhältnisse betreffen, offenkundig zu
machen, hat das BE. das Güterrechts-
register eingeführt (68 1558—1563; B#eb.
vom 3./12. Jan. 1898 — Z Bl. 438; Allg Vf. vom
6. Nov. 1899 — JMVBl. 299). Es wird vom Amts-
gerichte geführt; die Landesjustizverwaltung
kann es auch einem Amtsgerichte für mehrere
Amtsgerichtsbezirke übertragen (ogl. hierzu
Allg Vf. vom 4. Dez. 1899 — JlUl l. 560).
Die Eintragungen haben bei dem Amtsgerichte
zu geschehen, in dessen Bezirke der Mann
seinen Wohnsitz hat. Sie erfolgen auf Antrag,
der in öffentlich beglaubigter Form regelmäßig
von beiden Ehegatten zu stellen ist. Die Güter-
rechtsregister sind öffentlich; jeder kann Ein-
sicht nehmen und Abschriften fordern. Einem
Dritten ist der Nachweis, daß er eine Ein-
tragung im Güterrechtsregister nicht gekannt
habe, nicht gestattet. Auch ein gutgläubiger
Dritter kann sich aber auf die Eintragung
nicht berufen, wenn der Ehevertrag oder die
sonstige der Eintragung zugrunde liegende
Tatsache nicht zu Recht besteht. Das Güter-
rechtsregister genießt also nicht in der Weise,
wie das Grundbuch, öffentlichen Glauben.
Einzutragen sind namentlich Eheverträge,
ferner der Eintritt der Gütertrennung und
die Entziehung oder Beschränhung der sog.
Schlüsselgewalt der Frau durch den MWann,
Ehelichkeitserklärung — Ehescheidung.
d. i. der gesetzlichen Berechtigung der Ehefrau,
das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten und
insoweit die Geschäfte des Mannes für ihn zu
besorgen und ihn zu vertreten (§ 1357). An
sich wirkt die einzutragende besondere Regelung
auch gegenüber Dritten, die mit einem der
Ehegatten ein Rechtsgeschäft abschließen oder
einen Bechtsstreit führen. Allein zu dieser
Wirkung i erforderlich, daß sie beim Ab—
schlusse des Rechtsgeschäftes oder bei der Rechts-
hängigkeit der Rechtsstreitigkeit entweder in
das Güterrechtsregister eingetragen oder dem
Dritten bekannt war.
V. Wegen des Sonderrechtes der landes-
herrlichen Familien und des hohen
Adels s. Art. 57, 58 EGBB. und G. vom
25. März 1904 (Röl. 149) und wegen des
Güterrechtes in den Ehen, die bereits am
1. Jan. 1900 bestanden, s. Art. 200, 218
Ec#G. und Art. 44—67 AG. z. BGB. vom
20. Sept. 1899 (GS. 177).
Ehelichheitserklärung s. Uneheliche Kin-
der II.
Ehemündigkeit. I. Zur Eheschließung ist
ein gewisses Alter, die E., erforderlich. Nach
dem B#. (§ 1303) darf ein Mann nicht vor
dem Eintritte der Volljährigkeit (s. d.), eine
Frau nicht vor Vollendung des 16. Lebens-
jahres eine Ehe eingehen. Einer Frau kann
sedoch Befreiung von dieser Vorschrift bewilligt
werden. Für den Mann geht aber das Gesetz
davon aus, daß er als Haupt der zu begrün-
denden Familie unter allen Umständen voll-
jährig sein müsse; ihm kann daher eine frühere
Eheschließung nur durch Volljährigkeitserklä=
rung ermöglicht werden. Die Befreiung für
die Frau wird bei einer solchen, die keinem
der deutschen Bundesstaaten angehört, aber
eine Deutsche ist, vom Reichskanzler, sonst von
der Landesregierung des Bundesstaates, dem
sie angehört (§ 1322), d. i. in Preußen vom
JM. G. vom 16. Nov. 1899 — GS. 562 —
Art. 10; Erl. vom 14. Dez. 1899 — JIlll UUl.
784), erteilt. Die Rechtswirksamkeit einer ge-
schlossenen Ehe wird durch den Mangel der E.
nicht berührt.
II. Wegen der E. der Landesherren und der
Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie
der Mitglieder der Fürstl. Familie Hohenzollern
und des vormaligen Hann. Königshauses, des
vormaligen Rurhess., des vormaligen *7*
Nass. Fürstenhauses und des Derzogl. olst.
Fürstenhauses s. Art. 57 EG. z. BGEB. und G.
vom 25. März 1904 (RGBl. 149).
S. auch Ehehindernisse.
Ehesachen s. Ehe und Ehescheidung IV.
Ehescheidung. I. Das kanonische Recht
läßt wegen der Sakramentsnatur, welche die
Ehe (s. d.) nach den Lehren der hath. Rirche
hat, eine Scheidung vom Bande der Ehe nicht
u, sondern nur eine Trennung von Tisch und
ett. Anders das protestantische Rirchenrecht,
welches teilweise (so z. B. das Allg. Land-
recht) sogar ziemlich viele und leicht vorhan-
dene Ehescheidungsgründe kennt. Das B#.
hat die Scheidung zwar zugelassen, aber nur
in engen Grenzen und nur durch richterliches
Urteil, mit dessen Rechtskraft dann die Auf-
lösung der Ehe eintritt (6 1564).