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seiner Kenntnis kommen, dem ihm vorge—
setzten Kommandeur Mitteilung zu machen.
Der Kommandeur entscheidet nach Anhörung
des E., ob und auf welchem Wege die
Sache weiter zu verfolgen ist. Auch hat jeder
den Ehrengerichten unterstellte Offizier das
Recht, auf einen ehrengerichtlichen Spruch gegen
sich selbst anzutragen, sowie die Pflicht, jedem
E. Rede zu stehen und demselben Auskunft
zu erteilen (68 23, 26 a. a. O.). Findet der
Kommandeur, daß die Handlung oder Unter-
lassung eines Offiziers ehrengerichtlichen Spruch
erfordert, so hat er die Entscheidung des zur
Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens
über Hauptleute und Subalternoffiziere be-
rechtigten Befehlshabers einzuholen. Zur An-
ordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens
über Stabsoffiziere ist nur der kommandie-
rende General berechtigt (§8 27 ff.).
Eine besondere Aufgabe ist dem E. durch
die AOrder vom 1. Jan. 1897 in bezug auf
die Verhinderung von Zweikämpfen zwischen
Offizieren zugewiesen worden. Zu dem Ende
ist bestimmt, daß, wenn zwischen Offizieren
Privatstreitigkeiten und Beleidigungen vor-
Kkommen, die nicht alsbald auf gütlichem Wege
standesgemäß beglichen werden, die Beteiligten
verpflichtet sind, unter Unterlassung aller weite-
ren Schritte sofort ihrem E. Anzeige zu machen.
Der E. hat sodann die erforderlichen Ermitt-
lungen anzustellen und nach Anhörung der
Beteiligten entweder einen Ausgleichsvorschlag
unter Bestimmung über Art und Frist der
Ausführung aufzustellen, oder zu erklären, daß
er hierzu außerstande und vielmehr ein ehren-
gerichtliches Verfahren notwendig sei oder
endlich festzustellen, daß die Ehre der Be-
teiligten für nicht berührt zu erachten sei (II,
1—3 der KabO.). Der Beschluß des E. bedarf
der schriftlichen Bestätigung des Kommandeurs,
welchem letzteren in bezug hierauf bestimmte
Befugnisse eingeräumt sind (II. Auch steht
den Beteiligten gegen den Ausgleichsvorschlag
oder gegen die Feststellung, daß die Ehre der
Beteiligten nicht verletzt sei, binnen drei
Tagen die Berufung beim Kommandeur zu,
über welche die Allerhöchste Entscheidung ein-
zuholen ist (IV). Die vorstehenden Bestim-
mungen finden auch auf Offiziere der Marine
und der Schutztruppen Anwendung (AOrder
vom 1. Jan. 1897, vom 20. März 1899 und
vom 15. Juni 1897), ebenso auf Sanitäts-
offiziere des Heeres, der Marine und der
Schutztruppen (AOrder vom 30. Jan. 1902 —
noch nicht veröffentlicht — und 5. Mai 1902).
Ehrenrechte (bürgerliche) s. Bürgerliche
Etzenrechte.
renstrafen s. Bürgerli r t
und Strafen B ger ce Ehrenrechte
Ehrenzeichen s. Allgemeines Ehren-
5%n •à5 en. .
renzulagen s. Eisernes Kreuz.
Eichenschälwald ist Eichenniederu#n d, der
zur Gewinnung der Rinde junger Eichen (Lohe)
für die Gerberei dient. Besondere gesetzliche
Bestmmungen bestehen für den E. als solchen
nicht.
Eichordnung. Die E. vom 27. Dez. 1884
(RGBl. 1885 Beil. 1 zu Ar. 5) ist auf Grund
Ehrenrechte (bürgerliche) — Eichungsämter.
der Maß= und Gewichtsordnung (s. d.) Art. 18
von der Normaleichungskommission (s. d.) er-
lassen worden. Sie regelt im ersten Abschnitt
das Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige
Beschaffenheit der zur Eichung zuzulassenden
Maße und Meßwerkzeuge, Fässer, Gewichte
und Wagen, die bei der Eichung innezuhaltenden
Fehlergrenzen und die Ausführung der Stem-
pelung. Zu diesem Abschnitte sind Vachträge
ergangen in der Bek. vom 18. Aug. 1900
(RöBl. Beil. zu Ar. 38) über die BZulassung
der Kluppmaße zur Ermittlung der Dicke von
Hölzern, in der Bek. vom 8. Mai 1894 (R-
Bl. Beil. zu Ar. 26) über zink= und bleihaltige
Flüssigkeitsmaße, in der Bek. vom 6. Mai
1892 (Röl. Beil. zu Nr. 33) über zulässige
Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, in der Beh.
vom 26. Juli 1893 (RGBl. Beil. zu Ar. 30),
vom 2. Juli 1897 (Roöl. Beil. zu Ar. 31)
über Meßgeräte für chemische Maßanalys
wässeriger Flüssigkeiten, in der Beb. vom
15. Mai 1891 (RGl. Beil. zu Ar. 16) über
Maßnahmen für Spaltholz, in den Bek. vom
8. Mai 1894 (Rol. Beil. zu Ar. 26) und
vom 6. Mai 1895 (Rl. Beil. zu Mr. 16)
über die Beschaffenheit der Gewichte, in der
Bek. vom 10. Dez. 1898 (RE#l. Beil. zu Nr. 57)
über Brückenwagen, in den Bek. vom 14. Mai
1891 (REl. Beil. zu Ar. 16), vom 6. Mai
1895 (Rol. Beil. zu Nr. 10) und vom 14. Mai
1898 (REl. Beil. zu Ar. 22) über Getreide-
prober, in den Bek. vom 14. Jan. 1893 (R-
Bl. Beil. zu Ar. 2) und vom 10. Dez. 1898
(RGBl. Beil. zu Vr. 57) über Registrierwagen,
in der Bek. vom 4. Mlai 1888 (REl. Beil.
zu Ar. 24) über Vorschriften, betr. die Eichung
von Meßwerkzeugen zur Bestimmung des
Stärkegrades weingeistiger Flüssigkeiten, in
der Bekh. vom 21. Jan. 1887 (Rl. Beil. zu
Nr. 4) über Wechselzählwerk bei Gasmessern,
in der Bek. vom 1. Okt. 1905 (RE#l. Beil.
zu Nr. 43) über Eichung von Milchmaßen.
Der zweite Abschnitt regelt die Stempelzeichen.
Wegen Eichung der Binnenschiffe l.
Schiffsvermessungsordnung.
Eichungsämter besorgen die Eichung und
Stempelung nach Maßgabe der Maß= und
Gewichtsordnung (l. d.). Ihre Einrichtung ist
der Landesgesetzgebung überlassen (Maß= und
Gewichtsordnung Art. 16) und ist in Preußen
durch G., betr. die Einrichtung der Eichungs-
behörden, vom 26. Nov. 1869 (GS. 1165) ge-
regelt. Zur Aueführung des G. ist die Instr.
vom 6. Jan. 1870 (MBl. 57) ergangen. Die
E. sind in der Regel Gemeindeanstalten, an
den Orten jedoch, wo Eichungsinspektionen
. Eichungsinspektoren) ihren Sitz haben,
sind sie Staatsanstalten. An der Spitze der
E. der Gemeinde steht ein Mitglied des Ge-
meindevorstandes, dem ein Eichmeister als
Sachverständiger zur Seite steht. Zu Eich-
meistern dürfen nur solche Personen bestellt
werden, deren technische Befähigung von dem
Eichungsinspektor anerkannt und bescheintg.
ist. S. auch Fachschulen (Waschinenbau= un
Hüttenschulen). Gemeinden, welche die zu einem
E. erforderlichen Räume und Einrichtungen be-
schaffen und eine zum Eichmeister befähigte Per-
son nachweisen, darf der HM. die zur Errichtung