Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Eichungsgebühren — Eid, Eidesnorm und Eidesformel. 
eines E. erforderliche Genehmigung nicht vor- 
enthalten. Die staatlichen E. unterstehen der 
unmittelbaren Leitung der Eichungsinspek- 
toren. Die Eichmeister werden zunächst unter 
Vorbehalt der Ründigung und nach drei bis 
fünf Jahren auf Lebenszeit angestellt. Die 
Kosten der E. tragen die Gemeinden, denen 
auch die Gebühren zufließen. Bei den staat- 
lichen E. fallen Kosten und Gebühren dem 
Staate zu. Die Erhebung der Gebühren hat 
nach der von der NVo#rmaleichungskommission 
(. d.) erlassenen Gebührentaxe vom 28. Dez. 
1884 (Rl. 1885 Beil. 2 zu Ar. 5) nebst Nach- 
trägen zu erfolgen. Eine Ermäßigung der 
Gebühren ist unzulässig und von den Ge- 
meindebehörden zu verhindern (Erl. vom 
11. Juli 1871 — MBl. 183 — und vom 
3. Mai 1882 — M Bl. 163). Den Eichmeistern 
darf die Beschaffung der Aormale und der 
sonstigen Ausrüstungsgegenstände auf ihre 
Kosten nicht überlassen werden (Erl. vom 
6. Mai 1870 — Ml. 124). Solche Zweige 
des Eichungsgeschäfts, welche eine besondere 
Sachkunde und Geschicklichkeit erfordern, 
können ausschließlich einzelnen E. übertragen 
werden. Das ist in Preußen geschehen hin- 
sichtlich der Präzisionswagen, Präzisions- 
gewichte, Thermometer, Alkoholometer, Gas- 
messer, Wagen über 2000 kg höchster Belastung, 
selbständiger Registrierwagen, Aräometer und 
Getreideprober nstr. Ar. 6; Erl. vom 19. Juni 
1871 — MBl. 41; vom 8. Aug. 1885; vom 
9. Mai 1883). Bei den der Bergverwaltung 
unterstellten Betrieben nehmen die Bergrevier- 
spisinten (. Bergbehörden 1) in der Regel 
e Eichungen vor (Erl. vom 14. April 1870 
33 , zund . März 14 
wr. 33, 6). egen Prüfung der Kassen- 
abschlüsse der E. s. S##l 1005 8 30. 
chungsgebühren s. Normaleichungs- 
Ommission. 
un Eichungeinspentoren sind Staatsbeamte 
4 führen die Aufsicht über den Betrieb der 
dur ungsämter (s. d.), sie sind befugt, diese 
murch Vermittlung der Gemeindevorstände 
dem nweisung zu versehen und unterstehen 
ber M. E. sind angestellt in Königs-= 
fürs Nür Ost= und Westpreußen, in Berlin 
bur. randenburg und Berlin, in Alagde- 
b arg für die Prov. Sachsen, Herzogtum An- 
baufeund Fürstentum Schwarzburg-Sonders- 
Lüben, in Kiel für Schleswig-Holstein und 
Schamzt in Hannover für Hannover und 
Herzogt urg-Lippe, in Kassel für Hessen-Aassau, 
obe#n I#ner Sachsen-Meiningen und Sachsen- 
in Cöt otha und das Fürstentum Waldech, 
olleramn für die Rheinprovinz und Hohen- 
Die Au im übrigen für jede Provinz einer. 
ämter gaben der E. sind in der für die Eich- 
(M rlassenen Instr. vom 6. Jan. 1870 
ermitl geregelt. Ihre Berichte sind durch 
eren Aung der Oberpräsidenten weiterzugeben, 
26. April slicht sie unterstellt sind (Erl. vom 
wo der selben Ee 124). An den Orten, 
· 1 2 
amt unter seinen Delbat, steht das Eichungs 
Ei 
Eid, d Eideenorm und Eidesformel. I. Der 
(romssforisch er e Zusage oder ein Versprechen 
teils die Erhärtung einer 
— 
  
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Aussage (assertorischer Eid) unter feierlicher 
Anrufung Gottes als Zeugen der Wahrheit 
und Bächers der Unwahrheit kommt in sehr 
verschiedener Weise vor als Amtseid, 
Fahneneid, frübeer auch Huldigungs--(Ho- 
magialhzeid (s. die betreffenden Artikel), be- 
sonders aber im Prozeß, hier mit schweren 
weltlichen Strafen bei Verletzung der Eides- 
pflicht, als Zeugen= und Sachverständigen- 
eid, im Zivilprozeß außerdem noch als Edi- 
tionseid (Versicherung, nicht im Besitz einer 
Urkunde zu sein, die als Beweismittel ge- 
braucht werden soll) und Parteieid, sowie 
in diesem, im Verfahren der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit und im Verwaltungszwangs- 
verfahren als Offen barungseid (Bestär- 
kung der Angabe eines Vermögensbestan- 
des). Mehrere Eide des gemeinen Rechts 
(Restitutions-, Armen-, Perhorreszens- 
und Diffessionseid) sind jetzt beseitigt. Der 
Parteieid ist entweder ein freiwilliger 
(Schiedseid), d. h. dem Gegner zugeschobener 
mit dem Bechte des letzteren, ihn zurück- 
zuschieben oder das Gegenteil der behaupteten 
Tatsache durch anderweitige Beweismittel dar- 
zutun (sog. Gewissensvertretung), oder ein 
notwendiger, d. h. bei einem nicht voll- 
ständig geführten Beweise vom Richter auf- 
erlegter. Der notwendige Eid ist ein Er- 
füllungseid oder ein Reinigungseid, 
je nachdem der unvollständige Beweis ergänzt 
oder beseitigt werden soll. In beiden Fällen 
kann der Parteieid sein ein Wahrheitseid, 
daß eine Tatsache wahr oder nicht wahr sei, oder 
ein Glaubenseid, daß bloß nach sorgfältiger 
Prüfung und Erkundigung die Uberzeugung 
von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tat- 
sache erlangt sei. Der Parteieid begründet 
für den betreffenden Prozeß vollen Beweis 
unter Ausschluß der sonst geltenden freien 
Beweiswürdigung, und diese Folge kann nur 
in beschränkter Weise durch Gegenbeweis 
widerlegt werden. Eidesnorm ist die — gesetzlich 
vorgeschriebene, für den Parteieid vom Bichter 
im einzelnen Falle formulierte — zu beeidigende 
Erklärung, Eidesformel der Eingang und der 
Schluß des Eides, in deren Mitte die Eides- 
norm steht und die jetzt gesetzlich allgemein 
festgestellt ist (3P. 8§ 481). 
Das Verwaltungsstreitverfahren nach 
dem LVG. kennt, abgesehen von dem in der 
Vollstrechungsinstanz möglichen Offenbarungs- 
eide (s. Berwaltungszwangsverfahren), 
nur noch wie der Strafprozeß den Zeugen- 
und den Sachverständigeneid, und auch diese 
Eide bloß in der Weise, daß ihre Abnahme 
im Ermessen des Gerichts liegt, die Parteien 
sie weder verlangen noch bindend darauf ver- 
zichten können. Wird die Beeidigung vor- 
genommen, so werden bei ihr, für welche be- 
sondere Bestimmungen fehlen, und welche des- 
halb nach Ermessen als Vorbeeidigung oder 
als Nachbeeidigung stattfinden kann, die For- 
men der 88§ 392, 394—398, 410, 480, 482—484 
8PO. und der 88 58—64, 67, 68, 71, 79 St PO. 
zu beachten, von der Beeidigung eines Zeugen 
aber, der nach § 393 SPO. und § 56 St P. 
nicht beeidigt werden darf, z. B. eines noch 
nicht 16 Jahre alten, jedenfalls abzusehen sein.
	        
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