Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

396 Eides Statt (Versicherungen an E. S.) — Eigentumserwerb. 
Danach lautet der Zeugeneid: daß der Zeuge 
nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen 
(gesagt), nichts verschweigen (verschwiegen) und 
nichts hinzusetzen werde (hinzugesetzt habe), 
und der Sachverständigeneid: daß der Sach- 
verständige das von ihm geforderte Gutachten 
unparteiisch und nach bestem Wissen und Ge- 
wissen erstatten werde (erstattet habe), je mit 
den Eingangsworten: Ich schwöre bei Gott 
dem Allmächtigen und Allwissenden, und mit 
den Schlußworten: So wahr mir Gott helfe. 
Daneben sind konfessionelle Bekräftungs- 
zusätze statthaft, aber ohne rechtliche Bedeu- 
tung. Andererseits wird der Schwörende durch 
die Erklärung, nicht an einen persönlichen 
Gott zu glauben, von dem Nachsprechen, Ab- 
lesen oder Unterschreiben der Eidesformel 
nicht frei. 
S. auch Beweis und Beweisaufnahme. 
Eides Statt (Versicherungen an E. S.). 
I. Im Prozesse wird unter Umständen statt 
eines vollen Beweises nur ein Glaubhaftmachen 
verlangt (s. Beweis und Beweisauf- 
nahme D. Dafür hönnen alle Beweismittel, 
deren Erhebung sofort erfolgen kann, mit Aus- 
nahme der Eideszuschiebung, benutzt werden, 
namentlich auch eine Versicherung an E. S. 
(3ZPO. 8 294; 60. 8 15 Abs. 2). Diese Ver- 
sicherung ist beim Mangel einer gesetzlich vor- 
geschriebenen Form entweder persönlich vor der 
ehörde abzugeben oder schriftlich einzureichen. 
Mitunter ist sie jedoch als Mittel der Glaub- 
haftmachung augsgeschlossen, so bei der Ableh- 
nung eines Richters im Falle des Abs. 2, nicht 
auch des Abs. 4 des § 44 3ZPO. Das gilt im 
preuß. Verwaltungsstreitverfahren ebenfalls 
wegen des § 61 Abs. 1 LVE. (s. Ablehnung) 
sowie auch wohl, weil diesem Verfahren der 
Parteieid überhaupt fremd ist. 
II. Auch sonst kommen eidesstattliche Versiche- 
rungen vor. So kann der Standesbeamte beim 
Aufgebote den Verlobten die eidesstattliche Ver- 
sicherung über die Richtigkeit der Tatsachen ab- 
nehmen, welche durch die ihm vorliegenden Ur- 
kunden oder die sonst beigebrachten Beweis- 
mittel ihm nicht hinreichend festgestellt erscheinen 
([s. Aufgebot für die Eheschließung und die 
Bf., betr. eidesstattliche Versicherung der Braut- 
leute bezüglich ehehinderlicher Verwandtschafts- 
und Schwägerlchastsverhältnisse, vom 17. Mai 
1901 — MBl. 150). Bei Geburten besteht 
eine gleiche Befugnis nicht (s. Geburten, 
Beurkundung solcher). Uber die Unzulässigkeit 
eidesstattlicher Versicherungen bei der Ein- 
kommensteuer= und Ergänzungssteuerveran- 
lagung ogl. Art. 57 III der AusfAnw. vom 
6. Juli 1900. S. ferner Erbschein I und Erb- 
schaftssteuer lle und f. 
Eier. Die E. jagdbarer Vögel unterliegen 
dem Jagdrecht. Nach dem Wildschongesetz vom 
14. Juli 1904 (GS. 159) gehören hierzu ins- 
besondere Riebitze und Mööwen, das Sam- 
meln ihrer E. ist nach § 5 dieses G. auf die 
Zeit bis 30. April eingeschränkt, welcher Ter- 
min durch Beschluß des Bezirksausschusses bis 
zum 10. April einschließlich zurüchverlegt oder 
für Möweneier bis zum 15. Juni einschließlich 
verlängert werden kann. Vgl. auch Vögel 
(Schutz nützlicher) und Jagdbarteit. 
  
  
Eigentum (Unverletzlichleit des Eigen- 
tums) s. Enteignung. E. an öffentlichen 
Wegen s. Wege, öffentliche V, an öffent- 
lichen Flüssen s. Flüsse, öffentliche III, 
am Meer und am Meeresufer s. Meer 
und Meeresufer. 
Eigentumserwerb. I. Das Eigentum, 
das Recht der allgemeinen Herrschaft über eine 
Sache, Rraft dessen jemand über diese, soweit 
nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen- 
steheen, mit der Sache nach Belieben verfahren 
und andere von jeder Einwirkung aus,schließen 
kann (BGB. 8 903), ist nach dem BE. nur 
an Börperlichen Gegenständen, nicht auch an 
Rechten möglich. s wird, von dem Falle 
einer Gesamtrechtsnachfolge abgesehen, in ver- 
schiedener Weise erworben, je nachdem es sich 
um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt. 
II. Als Arten des Eigentumserwerbs 
an beweglichen Sachen kennt das B. die 
Übertragung, die Ersitzung, die Verbindung, 
Vermischung und Verarbeitung, den Erwerb 
von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen, 
die Aneignung und den Fund. 1. Zur Uber- 
tragung (§§ 929—936) sind die formlose, auch 
stillschweigend erklärbare Einigung des Ver- 
äußerers und des Erwerbers, daß das Eigen- 
tum übergehen soll, und die Ubergabe (Tra- 
dition) der Sache an den Erwerber erforderlich. 
Die letztere wird ersetzt, wenn der Erwerber 
bereits im Besitz ist, durch eine Einigung über 
den Ubergang des Eigentums (sog. brei! 
manu traditio), wenn der Eigentümer im Be- 
sitz ist, dadurch, daß zwischen ihm und dem 
Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, 
vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren 
Besitz der Sache erlangt (sog. constitutum 
possessorium), und wenn ein Dritter im Be- 
sitze der Sache ist, dadurch, daß der Eigen- 
tümer dem Erwerber den Anspruch auf Heraus- 
gabe der Sache abtritt. Ein in entschuldbarer 
Weise gutgläubiger Erwerber erlangt das 
Eigentum auch dann, wenn die Sache nicht 
dem Erwerber gehörte, sofern sie nicht gestohlen, 
verloren oder sonst dem Eigentümer ohne seinen 
Millen abhanden gekommen war, bei Geld, 
Inhaberpapieren und Sachen, die im Wege 
öffentlicher Versteigerung veräußert worden 
sind, sedoch auch in diesem Falle. 2. Durch 
Ersitzung (88 937—945) erwirbt die Sache 
wer sie zehn Jahre lang im Eigenbesitze hat, 
d. h. als ihm gehörend besessen hat, beim 5e- 
ginn des Besitzes im guten Glauben war, daß 
die Sache ihm gehöre, und auch später nich 
erfahren hat, daß ihm das Eigentum nich 
zusteht. 3. Eine bewegliche Sache, die m 
einem Grundstücke derart verbunde- 
wird, daß sie wesentlicher Bestandteil 4 Z 
Grundstücks wird (3. B. eine in ein Haus e u6 
gesetzte Tür), geht kraft Gesetzes in das Eige 4 
tum des Grundstüchseigentümers über. Werdn- 
bewegliche Sachen derart miteinander verbun- 
den, daß sie wesentliche Bestandteile einer pe D 
heitlichen Sache werden, so werden die 0 
herigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache- 
Das gleiche wie von der Verbindung gilt * 
wenn bewegliche Sachen (z. B. Flüssigkei c#- 
Geld, Getreide) derart miteinander vermisen 
oder vermengt werden, daß ihre Trennu
	        
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