398
auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern
und, wenn der Mieter auszieht, die Sachen
in seinen Besitz nehmen, ist also nicht an die
Schranken der Selbsthilfe gebunden. Ist die
Entfernung widerrechtlich geschehen, so darf
er Zurüchschaffung verlangen, jedoch muß er
diesen Anspruch vor Ablauf eines Wonats,
nachdem er von der Entfernung Kenntnis
erlangt hat, gerichtlich geltend machen. Der
Mçlieter hann die Geltendmachung des Pfand-
rechts für alle oder für einzelne Sachen hindern,
wenn er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.
III. Für das Pfandrecht des Verpächters
gelten ebenfalls die vorstehenden Bestim-
mungen (§ 581 Abs. 2); doch ist es insofern
noch günstiger, als es für den gesamten Pacht-
zins auch gegenüber anderen pfändenden
Gläubigern geltend gemacht werden kann und
sich auch auf die Früchte und gewisse sonst
unpfändbare Sachen erstrecht (§ 585).
IV. A2eben diesem Pfandrechte haben der
Vermieter und der Verpächter noch das Zurüch-
behaltungsrecht, welches allgemein (Ba.
§ 273) dahin besteht, daß, wenn der Schuldner
aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem
seine Verpflichtung beruht, einen fälligen An-
spruch an den Gläubiger hat, er die geschuldete
Leistung verweigern kann, bis die ihm ge-
bührende Leistung bewirkt wird. Streitig ist,
ob der Mieter (Pächter) dem Vermieter (Ver-
pächter) auch an unpfändbaren Sachen ein
vertragsmäßiges Zurüchbehaltungsrecht be-
stellen kann (angenommen RSt. 37, 118 mit
der Folge, daß dessen Verletzung nach St.
§ 289 strafbar macht).
Eindringen in fremde Wohnungen (s#.
Durchsuchungen.
Einfriedigungen s. Bauten, Bauliche
Anlagen, Baulichkeiten I und Frei-
haltung der Uberschwemmungsgebiete.
Einfuhr und Einfuhrzölle s. Toll.
Einfuhrschein. Bei der Ausfuhr von Roggen,
Weizen, Spelz, Gerste. Hafer, Buchweizen,
Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen aus dem
freien Verkehr (s. d.) des Zollgebiets werden
auf Antrag des Warenführers Bescheinigungen
(E.) erteilt, die den Inhaber berechtigen,
innerhalb einer vom B. auf längstens sechs
Monate zu bemessenden Frist eine dem Zoll-
wert der E. entsprechende Menge der vor-
genannten Waren ohne Zollentrichtung ein-
zuführen (ZollTG. 8 11 Ziff. 1 Abs. 1). Die
Aufnahme in eine öffentliche -lederlage oder
in ein Privatlager unter amtlichem Zoll-
verschluß (s. Niederlagen) steht der Ausfuhr
gleich (ZollTG. § 11 Ziff. 5). Der B ist er-
mächtigt, die Verwendung der E. nach Maß-
gabe ihres Zollwerts auch zur Begleichung
von Zollgefällen für andere als die oben ge-
nannten Waren zu gestatten (Ziff. 6 a. a. O.)
und hat dies für rohen Raffee der Nr. 61 und
für Erdöl (Petroleum) der Nr. 239 des Zoll-.
getan. Auch bei der Ausfuhr von Mülkerei=
oder Mälzereierzeugnissen aus Getreide
oder Hülsenfrüchten, sowie von Olen aus Raps
oder Rübsen werden über die verwendeten
Rohstoffe E. erteilt, aber nur an die In-
aber der Mühlen, Mälzereien oder
lmühlen, in denen die Erzeugnisse
Eindringen in fremde Wohnungen — Einfuhrschein.
hergestellt sind (Ziff. 3 u. 4 Abs. 2 a. a. O.).
Die näheren Anordnungen über die Erteilung
von E. sind dem BR. überlassen (Ziff. 3 u. 6
a. a. O.) und von diesem in der Einfuhr-
scheinordnung (3Bl. 1906, 316) getroffen.
Den wichtigsten Gegenstand der Einfuhrschein-
ordnung bildet die Festsetzung des sog. Aus-
beuteverhältnisses, d. h. die Umrechnung
der zur Ausfuhr vorgeführten Müllerei-, Mäl-
zerei= oder Olmüllereierzeugnisse in die ver-
wendeten Rohstoffe (Getreide, Hülsenfrüchte
oder Olfrüchte). Für Malz aus Gerste ist das
Ausbeuteverhältnis auf 75, für Malz aus
Weizen auf 78 v. H. festgesetzt (Einfuhrschein-
ordnung § 5), d. h. bei der Ausfuhr von 75 kg
Gerstenmalz oder 78 kg Weizenmalz wird der
Zoll für 100 kg Gerste oder Weizen vergütet.
Für Mehl aus Roggen oder Weizen begnügte
man sich früher auch mit der Festsetzung eines
allgemeinen Ausbeuteverhältnisses, und zwar
von 65 v. H. für Roggenmehl und von 75 v. H.
für Weizenmehl. Da sich indes herausstellte,
daß bei diesem Verfahren, welches gute und
schlechte Mehle, sofern sie nur gebeutelt
waren, mit der gleichen Ausfuhrvergütung
bedachte, die minderwertigen Mehle ausgeführt
wurden, die hochwertigen dagegen den in-
ländischen Markt belasteten, ging man dazu
über, die Ausfuhrvergütung nach der Güte
der Mehle abzustufen. Die Einfuhrscheinord-
nung enthält in § 4 für Boggenmehle drei,
für Weizenmehle fünf Ausbeuteklassen mit
verschiedenen Vergütungssätzen. Während z. B.
die bei der Vermahlung von 100 kg Roggen
zuerst gewonnenen 60 kg besseren Mehls einer
Menge von 95 kg Noggen gleichgestellt wer-
den, sind die folgenden minderwertigen 5 kg
nur noch mit 5 kg Roggen bewertetj; die dritte
Klasse enthält die ersten ungetrennt gewonnenen
65 kg Mlehl im Roggenwerte von 100 kg. Die
Feststellung der Ausbeuteklasse erfolgt nach
einer besonderen Anweisung (Anl. 1 zur Ein-
fuhrscheinordnung) durch Vergleichung der zur
Ausfuhr vorgeführten Mehle mit den bei den
Zollstellen vorhandenen Mehlmustern; in
Zweifelsfällen wird die Ausbeuteklasse durch
Ermittlung des Aschengehalts bei der Ver-
suchsanstalt des Verbandes deutscher Müller
geprüft; etwatge Zweifel, die auch das Ver-
aschungsverfahren noch ergibt, können
durch eine geeignete Buchführung des Müllers
beseitigt werden (Anw. #§ 3). Jür die bol--
stehend nicht genannten Müllerei= oder A#
zereierzeugnisse (z. B. Mehl aus Hafer, Gers 1
Hülsenfrüchten, Malz aus Roggen oder Haser=
Schrot, Graupe, Gries, Grütze aus Getreie.
einschließlich Roggen und Weizen) erfolgt d6.
Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für le
einzelne Mühle oder Mälzerei auf Grund läh¾p
sonderer Ermittlungen (Einfuhrscheinordnu “
§ 7). Die Umrechnung von Olen in B#a##
oder Rübsen erfolgt nach Aaßgabe det -
mühlenzollordnung (8Bl. 1906, 372); s. *
fuhrscheinordnung 8 6. Hervorzuheben isten
daß der Wertbestimmung der E. der vertragn
mäßige Zollsatz zugrunde zu legen ist und 4
bei Gerste und Gerstenmalz — ebenso wie 8
Müllereierzeugnissen aus Gerste — die Kon
bestimmung niemals nach dem Zollsatz v