Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

400 Eingangsabgaben — Eingetragene Vereine und Rechtsfähigkeit der Vereine. 
Quarantäne von vier Wochen in den dazu 
bestimmten Anstalten (in Preußen in Altona- 
Bahrenfeld, Tönning, Apenrade, Flensburg und 
Kiel) und demnächst einer polizeilichen Beob- 
achtung auf die Dauer von fünf Monaten 
unterworfen. Rinder sind auch auf Tuberku- 
lose zu untersuchen und zu diesem Zwechke mit 
Tuberkulin zu impfen (s. Perlsucht). Für 
dänisches Bieh ist die Quarantänefrist auf 
zehn Tage herabgesetzt, es darf jedoch nur 
zur alsbaldigen Abschlachtung in bestimmten 
öffentlichen Schlachthäusern eingeführt werden. 
Aur von solchem Vieh werden gegenwärtig die 
Quarantänen benutzt. Im übrigen wirken die 
Beschränkungen wie E. Die Einfuhr lebender 
Schweine ist auch sonst verboten, ab- 
gesehen von einem Schweinekontingent von 
wöchentlich höchstens 2500 Stückh, die aus 
Rußland nach sieben Schlachthäusern des ober- 
schlesischen Industriebezir#s zur sofortigen Ab- 
schlachtung eingeführt werden können. Auch 
für frisches Fleisch von Wiederkäuern und 
Schweinen ist eine Reihe veterinärpolizeilicher 
Einfuhrverbote erlassen. Hierzu treten noch die 
Einfuhrverbote und -beschränkungen für Fleisch, 
die sich aus dem Fleischbeschaugesetz und den 
dazu erlassenen Ausführungsvorschriften er- 
geben (uogl. Fleischbeschau, namentlich unter 
Abschn. IV 2). 
II. Wegen Einfuhrverbots von Reben und 
Pflanzen s. Reblauskrankheit, Schäd- 
liche Tiere und Pflanzen. 
Eingangsabgaben (Eingangs-, Einfuhr- 
zölle) s. Zoll. 
Eingebrachtes Gut s. Eheliches Güter- 
recht II u. III. 
Eingemeindung ist die Vereinigung eines 
Gemeindebezirks (s. d.) mit einem andern der- 
art, daß ersterer in letzterem aufgeht und hier- 
mit seine Kommunale Selbständigkeit verliert. 
Die öffentlichrechtlichen Folgen, die hierdurch 
für die vergrößerte Gemeinde und die Be- 
wohner der beiden Gemeindebezirke herbei- 
geführt werden sollen, werden bisweilen vor 
der Eingemeindung durch eine Vereinbarung 
zwischen den beteiligten Gemeinden (Ein- 
gemeindungsvertrag) festgesetzt. Durch die 
Verweisung auf diese Vereinbarung in der 
Anordnung, welche die Eingemeindung be- 
wirkt (Gesetz oder kgl. Verordnung), wird ihr 
Inhalt öffentliches Recht. Die E. einer Ge- 
meinde, für die eine Ortskrankenkasse besteht, 
tet die Schließung dieser Kasse nicht zur Folge 
Erl. vom 28. Jan. 1901 — Arbeiterversorgung 
18, 166; O . 40, 338). 
Eingeschriebene Hilfskassen s. Hilfs- 
Kassen (eingeschriebene). 
Eingetragene Genossenschaften s. Genos- 
senschaften (eingetragene). 
Eingetragene Vereine und Rechtsfähig- 
keit der Vereine. I. Die Rechtsfähigkeit, 
d. h. die Fähigkheit, Träger von Rechten und 
Verbindlichkeiten zu sein, und hiermit auch 
die volle Parteifähigheit im Ziovilprozesse 
(3P. 8§ 50), kommt Vereinen, deren Zweck 
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 
gerichtet ist, nur dann zu, wenn sie ihnen durch 
besondere reichsgesetzliche Vorschriften oder durch 
die zuständigen Minister verliehen worden ist, 
  
deren Genehmigung dann auch zu einer Ande- 
rung der Satzung des Vereins erforderlich ist. 
Dagegen erlangt ein Verein, dessen Zweck 
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 
gerichtet ist, Rechtsfähigkeit nur durch Ein- 
tragung in das Vereinsregister des zu- 
ständigen Amtsgerichts. Hat ein Verein seinen 
Sitz nicht in einem Bundesstaate, so kann in 
Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vor- 
schriften ihm die Rechtsfähigkeit durch Beschluß 
des Bundesrats verliehen werden (BE. 8821 
bis 23; V. vom 16. Nov. 1899 — GS. 562 — 
und Erl. vom 25. Nov. 1899 — MVBl. 230). 
Der Eintragung in das Vereinsregister be- 
dürfen hiernach zur Erlangung der Rechts- 
fähigkeit die sog. „idealen Vereine“, die ge- 
meinnützige, wohltätige, gesellige, wissenschaft- 
liche, Künstlerische, politische, sozialpolitische 
oder religiöse Zwecke verfolgen. Unberührt 
sind hierdurch aber die landesgesetzlichen Vor- 
schriften geblieben, wonach eine BReligions- 
gesellschaft oder geistliche Gesellschaft Rechts- 
fähigkeit nur durch- ein Gesetz erlangen kann 
(VUl. Art. 13; EGBGB. Art. 84). 
II. Das Verfahren bei der Eintragung 
eines Vereins ist in folgender Weise geregelt. 
Die Eintragung in das Vereinsregister hat 
bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen 
Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Sie soll 
nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder 
mindestens sieben beträgt. Die Satzung des 
Vereins muß seinen Zweck, Namen und Sitz 
enthalten und ergeben, daß der Verein ein- 
getragen werden soll. Der Aame soll sich von 
den Ramen der an demselben Orte oder in 
derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen 
Vereine deutlich unterscheiden. Die Satzung 
soll Bestimmungen enthalten 1. über den Ein- 
tritt und Austritt der Mitglieder; 2. darüber, 
ob und welche Beiträge von den Mitgliedern 
zu leisten sind; 3. über die Bildung des Vor- 
standes; 4. über die Voraussetzungen, unter 
denen die Mitgliederversammlung zu berufen 
ist, über die Form der Berufung und über die 
Beurhundung der Beschlüsse. Die Anmel- 
dung des Vereins zur Eintragung erfolgt 
durch den Vorstand unter Einreichung der 
Satzung in Urschrift und Abschrift sowie einer 
Abschrift der Urkunden über die Bestellung 
des Vorstands. Die Satzung soll von minde- 
stens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und 
die Angabe des Tages der Errichtung ent- 
halten. Genügt die Anmeldung den erwähn- 
ten Erfordernissen nicht, so ist sie von dem 
Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurück- 
zuweisen; gegen den Beschluß findet die so- 
fortige Beschwerde nach den Vorschriften der 
ZP. statt. Wird die Anmeldung zugelassen, 
so hat das Amtsgericht sie dem Landrat, im 
Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde, mitz 
teilen (BGB. 8§ 55—61; V. vom 19. Aov. 189 
— GS. 562 — Art. 3). 
III. Gegen die Eintragung des Vereins kann 
von der bezeichneten Verwaltungsbehörde bei 
dem Amtsgericht Einspruch erhoben werden, 
wenn der Verein nach dem öffentlichen Ber- 
einsrecht unerlaubt ist (s. Vereine) oder ver- 
boten werden kann oder wenn er einen poll- 
tischen, sozialpolitischen oder religiösen Zwe
	        
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