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Einheitszeit (mitteleuropäische Zeit) ist die
für das Deutsche Reich und die meisten übrigen
europäischen Länder nach der mittleren Sonnen-
zeit des 15. Längengrades östlich von Green-
wich (G. vom 12. Alärz 1893 — MGl. 93)
eingeführte Zeitbestimmung. Aus Anlaß der
Einführung derselben soll keine Verkürzung
der Unterrichtszeit in den Schulen stattfinden
K#l. Bl. 1894, 597).
inigungsamt s. Gewerbegerichte VI,
Innungsschiedsgerichte, Raufmanns-
gerichte.
Einjährig-freiwilliger Dienst. Junge Leute
von Bildung, welche sich während ihrer Dienst-
zeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen,
und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem
vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben,
werden schon nach einer einjährigen Dienstzeit
(Wehrgesetz vom 9. Aov. 1867 § 11) im stehenden
Heere zur Reserve beurlaubt. Die näheren
Bestimmungen über das Institut der Einjährig-
Freiwilligen sind in den §8 13 u. 14 RMil.,
Art. II § 14 des G. vom 6. Mai 1880, sowie
den §§ 88—94 WdO. enthalten. Das im § 184 zit.
vorbehaltene Gesetz ist bisher nicht ergangen.
I. Die Berechtigung zum e. f. D. wird durch
Erteilung eines Berechtigungsscheins an-
erkannt, welcher in der Regel nicht vor voll-
endetem 17. Lebensjahre und spätestens bis
zum 1. Febr. des ersten Militärpflichtjahres
(s. Wehrpflicht IV) unter Beifügung eines
Geburtszeugnisses, einer obrigkeitlich zu be-
scheinigenden Erklärung des gesetzlichen Ver-
treters über die Verpflichtung und Fähigkeit
zur Tragung der obenerwähnten Kosten und
eines Unbescholtenheitszeugnisses bei der Prü-
fungskommission für Einjährig-Freiwillige des-
jenigen Regierungsbezirkes, in dem der Be-
treffende seinen dauernden Aufenthalt hat (in
Berlin bei der Prüfungskommission für Berlin)
schriftlich nachzusuchen ist. Das Unbescholten-
heitszeugnis ist für Zöglinge höherer Schulen
von dem betreffenden Direktor, sonst von der
Polizeiobrigkeit oder ihrer vorgesetzten Dienst-
behörde auszustellen. Der Nachweis der wissen-
schaftlichen Befähigung wird geführt a) durch
das Reifezeugnis für die Universität oder der-
selben gleichgestellte Lehranstalten und das
Reifezeugnis für die erste Klasse (Prima) eines
Gymnasiums oder einer ihm gleichstehenden
Vollanstalt in allen Fällen; b) durch das
Zeugnis über den erfolgreichen einjährigen
Besuch der zweiten Klasse einer Vollanstalt
oder der ersten Klasse einer siebenstufigen
VLichtvollanstalt bzw. durch ein Zeugnis der
Reife bei anderen Anstalten. Welche Anstalten
hierbei im einzelnen in Frage Kommen und
welche Bedingungen an sie zu stellen sind, um
sie zur Erteilung der wissenschaftlichen Quali-
fikation für den e. f. D. zu befähigen, wird
von der BReichsschulkommission (s. d.) festgesetzt
und fortlaufend im ZBBl. veröffentlicht (zuletzt
Bek. vom 8. Sept. 1905 — 3Bl. 237). Zeug-
nisse ausländischer Schulen kann der 2l
in besonderen Fällen ausnahmsweise als
gleichwertig mit inländischen erklären; c) durch
erfolgreiche Ablegung der Prüfung vor der
Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige
(l. d.);ch bei jungen Seeleuten durch Ablegung
Einheitszeit — Einkaufsgelder.
der Steuermannsprüfung (s. Wehrgesetz § 13
Ziff. 4). Bon dem Nachweis der wissenschaftlichen
Befähigung hönnen junge Leute, welche sich in
einem Zweige der Kunst und Wissenschaft oder
in einer anderen dem Gemeinwesen zugute
kommenden Tätigkeit besonders ausgezeichnet
haben, sowie Rkunstverständige oder mechanische
Arbeiter bei hervorragenden Leistungen und
zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landes-
herrlicher Bühnen entbunden werden. Die
Entscheidung hierüber liegt der Ersatzbehörde
dritter Instanz ob (s. Militärersatzwesen).
Ausnahmsweise kann die Verpflichtungs-
erklärung zur Ubernahme des Unterhalts usw.
auch durch eine amtliche Bescheinigung ersetzt
werden, daß der Betreffende sich in der Lage
befindet, sich die erforderlichen Mittel selbst zu
verdienen oder anderweit zu verschaffen (Erl.
vom 30. April 1886 und 4. März 1888).
II. Die zum e.-f. D. Berechtigten haben sich,
sofern sie noch nicht in den Dienst eingetreten
sind, beim Eintritt in das militärpflichtige
Alter schriftlich oder mündlich bei der Ersatz-
Rommission ihres Gestellungsortes unter Vor-
legung des Berechtigungsscheins zu melden,
worauf ihre Zurüchstellung bis zum 1. Ozkt.
ihres vierten Militärpflichtjahres verfügt und
auf dem Schein vermerkt wird. Eine weitere
Zurüchstellung bis zum 1. Okt. des siebenten
Militärpflichtjahres ist zulässig. Den Truppen-
teil, in welchem sie dienen wollen, können sich
die Einjährig-Freiwilligen wählen. Ausnahms-
weise Kann ihnen durch das Generalkommando
die Geld= und Brotverpflegung, eventuell auch
Bekleidung, Ausrüstung und Quartier in An-
rechnung auf den Etat des Truppenteils ge-
währt werden. Vom Truppenteil zurückgewie-
sene Einjährig-Freiwillige haben sich binnen
vier Wochen beim Zivilvorsitzenden der Ersatz-
kommission behufs Vorstellung vor der Ober-
ersatzbommission zu melden.
Die Berechtigung zum e.-f. D. geht dem-
jenigen verloren, der sich nicht rechtzeitig zum
Dienstantritt meldet oder nach Annahme sich
nicht rechtzeitig zum Dienste stellt. Ferner bei
Bestrafungen, welche bei aktivem Dienst die
Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes (s. Soldatenstand) zur Folge gehabt
haben würden. Auch Rann die Ersatzbehörde
dritter Instanz, auch wenn heine Bestrafung
stattgefunden hat, die Berechtigung denjenigen
entziehen, welche die nötige moralische Quali-
fikation zum freiwilligen Eintritt nicht mehr
besitzen.
IV. Aus den Einjährig-Freiwilligen rekru-
tieren sich in der Hauptsache die Offiziere
der Reserve und der Landwehr (Wehrgesetz
11). .
V. Wegen der besonderen Bestimmungen fü-
die Einjährig-Freiwilligen der Marine s. 81
Ziff. 4 des Pehrgesetzes.
Einkaufsgelder. I. Für die Teilnahme an
den Gemeindenutzungen (s. Gemeindeglie
dervermögen), kann in Stadt= und Land-
gemeinden die Entrichtung eines zu dem
Werte der Autzungen in angemessenem Ver-
hältnisse stehenden E. anstatt oder neben eine
jährlichen Abgabe gefordert werden. E. u Z
Abgabe sind Gegenleistungen für gemeinde