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(Guts= vorständen ihm übermittelten Materials
gemeindelguts= bezirksweise für jedes Steuer-
jahr oder für mehrere Jahre aufgestellt. Auf-
zunehmen sind: a) die mit einem Einkommen
von mehr als 3000 M. zu veranlagenden phy-
sischen Personen; b) sämtliche vermöge ihrer
Art steuerpflichtige nichtphysische Personen ohne
Rüchsicht auf die Höhe ihres steuerpflichtigen
Einkommens. Bei der Veranlagung werden
die Feststellungen der Kommission über die
Höhe des Einkommens usw. und der von ihr
festgesetzte Steuersatz in sie eingetragen. So-
dann wird sie von den Mitgliedern der Kom-
mission vollzogen, im Bureau des Vorsitzenden
aufgerechnet und von letzterem mit dem den
Gesamtbetrag jeder der beiden nach ihr ver-
anlagten Steuern enthaltenden Festsetzungs-
vermerk versehen. Sie kann auch in Karten-
form — für geden Steuerpflichtigen eine Karte
von festem Karton — für mehrere Jahre an-
gelegt werden (AusfAnw. z. Eink StG. und
Ergt G. Art. 49, 59).
Einkommensteuer. I. E. ist die nach dem
Maßstabe des Einkommens — d. i. der Ge-
samtheit der Sachgüter, welche in einem be-
stimmten Zeitraum einer Person als Erträge
dauernder Quellen der Gütererzeugung zufließen
und von ihr zur Befriedigung der Bedürfnisse
für sich und für diejenigen Personen, für
deren Lebensunterhaltsie gesetzlich aufzukommen
hat, verwendet werden können, ohne daß hier-
durch die anfängliche Vermögenslage dieser Per-
son verschlechtert würde — umgelegte Steuer.
Sie gehört zu den direkten und unter diesen zu
den Personal= oder Subjektsteuern (s. Direkte
Steuern und Ertragsteuern). Da das Ein-
kommen die Gesamtheit der Erträge dauern-
der Quellen umfaßt, so Kkann man logischerweise
auch nur eine allgemeine E. als E. bezeichnen;
die sog. partiellen, nur die Erträge einzelner
Quellen treffenden E. sind keine solchen, sondern
Ertragsteuern.
II. Die E. stammt aus England, wo zu-
erst 1798 von Pitt zur Dechung der Kosten
der Kriege mit Frankreich die „income tas“
eingeführt wurde. Nach Beendigung der
Kriege 1816 aufgehoben, wurde sie im Zu-
sammenhange mit der Aufhebung der Korn-
zölle 1842 wieder eingeführt und besteht seit-
dem ununterbrochen fort.
Auch in Preußen tritt die E. zuerst als
vorübergehender Aotbehelf zur Dechung der
aus dem Kriege 1806/07 erwachsenen Lasten,
und zwar provinziell verschieden gestaltet, auf.
Ebenso bestand sie neben einer Vermögens-
steuer nur vorübergehend 1812—1814, veranlaßt
durch die Abzahlung der Kriegskontribution
an Frankreich und die aus dem Durchmarsch
der franz. Armee nach Rußland für Preußen
erwachsenden Lasten. Infolge ihrer Gestaltung
bedeutete sie einen finanziellen Mißerfolg
und erregte allgemeine Mißstimmung. Sie
fand daher in das Steuerreformprogramm
von 1820 Reinen Eingang (s. Klassensteuer),
und erst 1847 schlug die BRegierung wieder
die Einführung einer E. für die Einkommen
von 400 Tlr. aufwärts, und zwar mit höheren
Sätzen für fundiertes oder Besitz-, d. i. aus
Grundbesitz, Gewerbebetrieb und Kapitalver-
Einkommensteuer.
mögen fließendes als für unfundiertes oder
Arbeitseinkommen, sowie mit Detllarations-
pflicht vor. Sie fand aber hiermit nicht die
Billigung des Vereinigten Landtags (l.
Verfassung, preußische), und auch
ein zweiter 1849 gemachter Versuch scheiterte.
Erst ein dritter führte mit dem G., betr.
die Einführung einer Klassen= und
klassifizierten E. vom 1. Mai 1851 (GS.
193) zum Ziele. Die durch dieses Gesetz für
die Einkommen über 3000 Ml. eingeführte E.
war eine in ihrer Höhe zwischen fundiertem
und unfundiertem Einkommen nicht unter-
scheidende, gleichmäßig prozentuale (30% des
höchsten in die nächstniedrige Steuerstufe
treffenden Einkommensbetrages). Sie hat
trotz ihrer großen Alängel, nur hier und da
in einzelnen Punkten durch Novellen verbessert,
neben der Klassensteuer für die Einkommen
bis zu 3000 M., die aber sachlich seit dem G.
vom 25. Mai 1873 sich ebenfalls als eine E.,
und zwar, je nachdem man sie für sich oder
als Ganzes mit der E. betrachtet, als eine
progressive oder degressive (s. Rlassensteuer)
darstellte, bis zu dem von Micgquel vorgelegten
Eink StGSö. vom 24. Juni 1891 (GS. 175)
bestanden, obwohl andere deutsche Staaten,
wie insbesondere Sachsen und Hamburg, längst
mit vervollkommneteren E. vorangegangen
waren. Das G. vom 24. Juni 1891 ham
zuerst für die Veranlagung für das Steuerjahr
1892/93 in Anwendung. Zu dem Gesetz ist
vom FMl. eine AusfAnw. in ihrer jetzt gelten.
den Fassung vom 6. Juli 1900 in Teil II und
III für E. und Ergänzungssteuer gemeinsam
erlassen. Augenblickhlich liegt dem Landtage
eine Novelle zum EinkSt. zur Beratung vor.
III. Das preuß. Eink StE. vom 24. Juni
1891. A. Steuerpflicht. Die Steuerpflicht
ist eine durch persönliche Beziehungen des
Steuersubsekts zur Steuer'Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz, Aufenthalt) begründete, grundsätz-
lich, aber nicht ausnahmslos unbeschränkte
und eine durch sächliche (wirtschaftliche) Be-
ziehungen zum Staat (Grundbesitz, Gewerbe-
betrieb, Bezüge aus der Staatskasse) begrün-
dete, auf das aus den diese Beziehungen
begründenden Quellen fließende Einkommen
beschränkte. Der unbeschränkten Steuer-
pflicht unterliegen: 1. preuß. Staatsangehörigé,
sofern und soweit nicht die Vorschriften des
Doppelbesteuerungsgesetzes vom 13. Alat 1870
entgegenstehen (s. Doppelbesteuerung
und mit Ausnahme derjenigen, die ohne einen
Wohnsitz in Preußen zu haben, sich seit mehr
als zwei Jahren im Auslande dauernd auf-
halten — auf Reichs= und Staatsbeamte, die
ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben
und dort zu entsprechenden Staatssteuern
nicht herangezogen werden, findet indes diese
Ausnahme heine Anwendung); 2. in Preuben
wohnhafte oder sich aufhaltende Angehörige
anderer deutschen Bundesstaaten, soweit da-
Besteuerungsrecht nicht nach dem Doppe,
besteuerungsgeseg einem andern Bundesstaate
zusteht; 3. in Preußen wohnhafte oder
des Erwerbes wegen oder länger als ein Zat-
aufhaltende Reichsausländer mit den aß-
gaben, die sich aus dem Staatsvertrage m