Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Einlagen bei stillen Handelsgesellschaften, wäh— 
rend der Anteil am Geschäftsgewinne anderer 
nicht steuerpflichtiger Gesellschaften zum Ein- 
kommen aus Handel und Gewerbe gehört. 
Tantiemen der persönlich haftenden Gesell- 
schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 
und deren Gewinnanteile für ihre außerhalb 
des Kommanditistenkapitals gemachten Ein- 
lagen gelten nach der Rechtsprechung des O#. 
als Einkommen aus Kapitalvermögen, nach 
einer Entscheidung des Bundesrats in einer 
Doppelbesteuerungssache als solches aus Han- 
del und Gewerbe. Der Entwurf der Novelle 
zum Einkt G. will sich der letzteren Auf- 
fassung anschließen. Einkommen aus 
Grundvermögen ist auch dassenige, welches 
dem Steuerpflichtigen aus fremden Grund- 
stüchken auf Grund irgendwelcher Berechtigungen 
zufließt. Bei verpachteten oder vermieteten 
Grundstücken besteht das Einkommen 1. des 
Verpächters oder Vermieters im Pacht-(Mliets-- 
ins zuzüglich der Rebenleistungen des Pächters 
MWiekerh) und abzüglich der dem Verpächter 
(Vermieter) verbliebenen abzugsfähigen Lasten; 
2. des Pächters in dem von ihm erzielten Er- 
trage einschl., des Mietrechts der mitverpachte- 
ten Wohnung und abzüglich des Pachtzinses 
und der MNebenleistungen. Das Einkommen 
aus selbstbenutzten Gebäuden wird dargestellt 
von ihrem reinen Alietswert, das aus selbst- 
bewirtschafteten Besitzungen von dem durch 
die eigene Bewirtschaftung erzielten Reinertrag. 
Aasch dem mehrerwähnten Entwurf einer No- 
velle zum Eink St. sollen jedoch bei Wald- 
stücken, die nicht nach einem forstmäßigen Plane 
bewirtschaftet werden, die Ergebnisse von Ab- 
trieben nicht angerechnet werden, wenn und 
soweit sie sich in einem Jahre auf mehr als 1/10 
des Werts des vorhandenen Holzes erstrecken. 
Das gewerbliche Einkommen besteht in dem 
Geschäftsgewinne, der, soweit die allgemeinen 
Regeln über Begriff und Berechnung des 
steuerpflichtigen Einkommens Reine abweichen- 
den Vorschriften enthalten, nach den Grund- 
sätzen, wie sie für Inventar und Bilanz 
durch das HB. vorgeschrieben sind und sonst 
dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes 
entsprechen, zu berechnen ist. Dabei sind 
Zinsen des eigenen Anlage= und Betriebs- 
kapitals als Teile des Geschäftsgewinns zu 
betrachten. Der Geschäftsgewinn einer ver- 
möge ihrer Form nicht steuerpflichtigen Er- 
werbsgesellschaft ist den Teilhabern nach 
Maßgabe ihres Anteils anzurechnen. Nach 
den für das gewerbliche Einkommen geltenden 
Grundsätzen ist der Gewinn aus Spekula- 
tionsgeschäften, abzüglich der Verluste, und 
aus der Beteiligung an solchen Geschäften 
auch dann zu berechnen, wenn der Steuer- 
pflichtige nicht zu den Handel- und Gewerbe- 
treibenden gehört. Das Einkommen aus 
gewinnbringender Beschäftigung sowie 
aus Rechten auf periodische Hebungen und 
Vorteile irgendwelcher Art umfaßt insbesondere 
Gehälter, Arbeitslöhne, den Gewinn aus den 
sog. liberalen Berufsarten (Schriftsteller, Arzte, 
Anwälte usw.), Wartegelder, Pensionen und 
sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht 
als Jahresrenten eines Vermögens anzusehen 
  
Einkommensteuer. 
sind, endlich Leibrenten. Dabei ist Einkom- 
men aus Dienstwohnungen nicht höher als 
mit 15% des baren Gehalts zu berechnen, 
der zur Bestreitung des Dienstaufwandes be- 
stimmte Teil des Gehalts der Miilitärper- 
sonen, Reichs-, unmittelbaren und mittel- 
baren Staatsbeamten, Geistlichen und Lehrer 
an öffentlichen Unterrichtsanstalten über- 
haupt außer Ansatz zu lassen (EinktS. 
§8§ 7—15; AusfAnw. Art. 3—25, 42). Wegen 
des Einkommens der Erwerbsgesellschaf- 
ten s. Erwerbsgesellschaften, Genossen- 
schaften, Gesellschaften mitbeschränkter 
Haftung. 
C. Steuersätze. Einkommen bis ein- 
schließlich 900 M. (steuerfreies Existenzminimum) 
bleiben steuerfrei. Für die höheren Einkommen 
ist die Steuer progressiv oder, genau genommen, 
da die Progression bei Einkommen über 
100 000 M. endet, degressiv. Von dem mitt- 
leren in die Steuerstufe fallenden Einkommen 
beträgt sie bei Einkommen von mehr als 
900—1050 M. 0,6 %, steigt dann bis auf 
3% bei Einkommen von 9500—10 500 M., 
bleibt für die höheren Einkommen bis 30 500 M. 
auf diesem Prozentsatz, und steigt dann end- 
lich weiter bis auf 4% des höchsten noch 
in die nächstniedrigere Stufe treffenden Ein- 
kommens; sie erreicht diesen Höchstprozent- 
satz bei Einkommen von mehr als 100000 M. 
Eine besondere Steuerskala schlägt die Kom- 
mission des Argh. zur Vorberatung des 
mehrerwähnten Gesetzentwurfs für die Ge— 
sellschaften mit beschränkter Haftung (ss. d.) 
vor. Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige 
in der Stufe des Tarifs zu veranlagen, 
in welche sein Einkommen nach dessen Be— 
trag gehört. Von diesem Grundsatze wird 
aber mit Rücksicht darauf, daß zwischen der 
Steuerkraft gleich hoher Einkommen je nach 
dem individuellen Verhältnisse Verschieden- 
heiten bestehen, deren Aichtberüchksichtigung 
namentlich kleinen und mittleren Einkommen 
zum Bedruck gereichen würde, in zwei Rich— 
tungen abgewichen: 1. Von allen 3000 M. 
nicht übersteigenden steuerpflichtigen Ein- 
kommen werden für jedes nicht selbständig zu 
veranlagende Familienglied unter 14 Jahren 
50 Al. in Abzug gebracht; sind mindestens 
drei solcher Familienglieder vorhanden, so 
findet unter allen Umständen eine Ermäßigung 
um eine Stufe statt, auch wenn der Abzug 
von 50 M. für jedes Familienglied nicht aus- 
reicht. 2. Aicht nur bei Einhommen bis 3000 M. 
sondern sogar bei solchen bis 9500 M. kann 
wegen besonderer, die Leistungsfähigkeit 
wesentlich beeinträchtigender wirtschaftlicher 
Verhältnisse eine Ermäßigung um hoöchstens 
drei Stufen eintreten; solche Berhältnisse sind 
aber nur außergewöhnliche Belastung durch 
Unterhaltung und Erziehung der Kinder, Ver- 
pflichtung zum Unterhalt mittelloser Ange- 
höriger, Verschuldung und besondere Unglüchs- 
fälle. Bei Einkommen bis 3000 M. kann 
die Erleichterung durch Ziff. 2 zu dersenigen 
durch Ziff. 1 hinzutreten; beispielsweise is 
also ein Steuerpflichtiger, der drei Kinder 
unter 14 Jahren hat, bei einem Einkommen 
von 2300 M. nach Ziff. 1 nicht zu 36 M.]
	        
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