Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Einspruch in Steuerangelegenheiten. 
E. gegen das Vorgehen oder die Entscheidung 
einer Behörde richtet, oder mit dem E. dem 
Verlangen oder Vorhaben einer andern Per- 
son entgegengetreten wird. Beispiele der 
ersteren Gattung sind die E. gegen die An- 
ordnungen der Wegepolizeibehörde, welche 
den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen 
Wege ufw. betreffen, nach § 56 ZE. und 
gegen Räumungsanordnungen nach § 66 Z., 
welche E. bezwechen, die Behörde zu einer 
nochmaligen Prüfung und daraufhin zur Auf- 
hebung oder Anderung ihrer Anordnung zu 
veranlassen, die E. gegen die Einziehung oder 
Verlegung öffentlicher Wege nach § 57 ZS., 
durch welche die Behörde bestimmt werden 
soll, ihr Vorhaben aufzugeben, die E. gegen 
Versäumnisurteile (s. d. 1), um eine Ver- 
handlung der Sache herbeizuführen, und die 
E. gegen Vollstreckungsbefehle (ZP. 8 700) 
und anmtsrichterliche Strafbefehle (St PO. 
§ 449), infolge deren die Sache aus der bis- 
herigen besonderen Art des Verfahrens in die 
regelmäßige Art hinübergeführt wird. Als 
Beispiele der letzteren Gattung seien die E. 
gegen die Eintragung in das Vereinsregister 
(BSB. 88 61 ff.), gegen die Erteilung einer 
nstedelungsgenehmiqung gemäß 8§8 15, 15a, 
16, 18 des G. vom 10. Aug. 1904 (G. 227) 
und gegen Wahlen (z. B. KrO. 8 113 und G. 
über die Handelskammern vom 24. Febr. 
1870/19. Aug. 1897 — GS. 1897, 355) genannt. 
Den E. der ersteren Gattung sind verwandt 
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen- 
über einer polizeilichen Strafverfügung und der 
gegenüber dem Strafbescheid einer Verwal- 
tungsbehörde wegen Zuwiderhandlung gegen 
die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher 
Abgaben und Gefälle (s. Verwaltungs- 
strafverfahren); denen der zweiten Gattung 
z. B. die Widersprüche gegen eine Entwässe- 
kungsanlage gemäß dem G. vom 23. Jan. 
1846 (GS. 26) und gegen eine Anlage zur 
Benutzung des Wassers gemäß 8§§ 16, 19—22 
des fewwatllußgese es vom 28. Febr. 1843 
GS. 41) und § 75 Z. sowie die Einwendun- 
gen gegen die Erteilung der Genehmigung zu 
Cier ewerblichen Anlage gemäß §8 17—19 
Einspruch in Steuerangelegenheiten bildet 
zurzeit das erste Rechtsmittel gegen 1. die Veran- 
(Gung zur Gewerbesteuer, 2. die Heranziehung 
4 franlagung) zu Gebühren, Beiträgen, Steuern 
6n VNaturaldiensten seitens der Gemeinde 
er der weiteren Kommunalverbände. 
gegen das Ergebnis der Veranlagung 
zur Gewerb esteuer steht dem Steuerpflichti- 
gen binnen einer Ausschlußfrist von vier 
nochen nach Zustellung der Steuerzuschrift 
dr Er ist beim Vorsitzenden des Steueraus- 
3 chr és, welcher die Veranlagung bewirkt hat, 
vontlich oder zu Protokoll einzulegen und 
da iesem Ausschusse zu entscheiden. Gegen 
ruf ntscheidung über den E. findet die Be- 
St#ng an die Bezirksregierung statt (Gew- 
2 35; AusfAnw. hierzu Art. 42, 43). 
Beitr# Gegen die Heranziehung zu Gebühren, 
den GEgen, Steuern und Naturaldiensten in 
pflichtemeinden findet der E. des Abgabe- 
gen ebenfalls binnen vier Wochen statt, 
  
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und ist er beim Gemeindevorstande einzulegen. 
Die Frist beginnt, wenn die Bekanntmachung 
durch Auslegung der Hebelisten erfolgt ist, 
mit dem auf den Ablauf der Auslegungsfrist, 
soweit eine besondere Mitteilung von der 
Heranziehung vorgeschrieben ist, mit dem auf 
diese Mitteilung, im übrigen mit dem auf die 
Zahlungsaufforderung folgenden Tage. Un- 
zulässig sind E., welche sich gegen den der 
Beranlagung zugrunde liegenden Staatssteuer- 
satz (Prinzipalsteuersatz, bzw. bei besonderen 
Gemeindeeinkommensteuern gegen die Höhe 
des zur Staatseinkommensteuer veranlagten 
Einkommens richten. Uber den E. beschließt 
der Gemeindevorstand, gegen dessen Beschluß 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig 
ist. Zuständig für diese ist für Stadtgemeinden 
der BezA., für Landgemeinden der Kr. 
Diese Bestimmungen finden sinngemäße An- 
wendung wegen Heranziehung oder Veran- 
lagung von Grundbesitzern, Gewerbetreibenden 
und Einwohnern eines Gutsbezirks zu dessen 
öffentlichen Lasten (KA#. §§ 69, 70; AusfAnw. 
hierzu Art. 45 Ziff. 1, 2). 
b) E. gegen die Heranziehung oder Veran- 
lagung zu den Kosten der Amtsverwaltung 
und anderen Amtsabgaben in zusammenge- 
setzten Amtsbezirken sowie E. gegen die 
Heranziehung oder Veranlagung zu den 
Kreisabgaben sind vom Abgabepflichtigen 
binnen zwei Monaten nach erfolgter Bekannt- 
machung der Abgabebeträge, jener beim Amts- 
vorsteher, dieser beim Kr A. anzubringen. Die 
Entscheidung erfolgt über jenen durch den 
Amtsausschuß, über diesen durch den Kr A. und 
ist in beiden Fällen durch Klage im Verwal- 
tungsstreitverfahren, im ersteren beim Kr., 
im letzteren beim BezA. anfechtbar. In beiden 
Fällen sind E., die sich gegen den Prinzipal- 
steuersatz richten, unzulässig (Kr O. 88 70 a, 19). 
Aach dem neuen Kreis= und Provin- 
zialabgabengesest vom 23. April 1906 ((. 
reisabgaben) findet der E. gegen die 
Heranziehung zu Gebühren, Beiträgen und 
indirekten Steuern der Kreise nach den nach 
dem KA#. für Städte geltenden Vorschriften, 
also auch mit nur 4 Wochen Frist statt; ebenso 
steht er zu den Gemeinden und Gutsbezirken 
gegen die Verteilung der direkten Rreissteuern, 
den Steuerpflichtigen in Gutsbezirken und den 
nicht Gemeinde-, aber Kreissteuerpflichtigen 
gegen die Heranziehung zu direkten Kreissteuern, 
endlich den Pflichtigen gegen die Heranziehung 
zu Provinzialgebühren und -beiträgen und 
den Kreisen gegen die Verteilung der Kreis- 
steuern innerhalb 4 Wochen. Nach der dem 
Landtage zurzeit vorliegenden Aovelle zum 
Eink St G. und ErgSt G. soll der Einspruch 
das erste Rechtsmittel bilden gegen die Ver- 
anlagung zur Einkommen= und zur Ergän- 
zungssteuer für Steuerpflichtige und den Vor- 
sitzenden der BVeranlagungskommission, sofern 
der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nicht 
oder nach einem Einkommen von nicht mehr 
als 3000 M. veranlagt ist, der E. also inso- 
weit an die Stelle der Berufung treten; gegen 
die von der Veranlagungskommission zu tref- 
fende Entscheidung über den Einspruch soll 
Berufung stattfinden (s. d. in steuerlichen An-
	        
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