Einspruch in Steuerangelegenheiten.
E. gegen das Vorgehen oder die Entscheidung
einer Behörde richtet, oder mit dem E. dem
Verlangen oder Vorhaben einer andern Per-
son entgegengetreten wird. Beispiele der
ersteren Gattung sind die E. gegen die An-
ordnungen der Wegepolizeibehörde, welche
den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen
Wege ufw. betreffen, nach § 56 ZE. und
gegen Räumungsanordnungen nach § 66 Z.,
welche E. bezwechen, die Behörde zu einer
nochmaligen Prüfung und daraufhin zur Auf-
hebung oder Anderung ihrer Anordnung zu
veranlassen, die E. gegen die Einziehung oder
Verlegung öffentlicher Wege nach § 57 ZS.,
durch welche die Behörde bestimmt werden
soll, ihr Vorhaben aufzugeben, die E. gegen
Versäumnisurteile (s. d. 1), um eine Ver-
handlung der Sache herbeizuführen, und die
E. gegen Vollstreckungsbefehle (ZP. 8 700)
und anmtsrichterliche Strafbefehle (St PO.
§ 449), infolge deren die Sache aus der bis-
herigen besonderen Art des Verfahrens in die
regelmäßige Art hinübergeführt wird. Als
Beispiele der letzteren Gattung seien die E.
gegen die Eintragung in das Vereinsregister
(BSB. 88 61 ff.), gegen die Erteilung einer
nstedelungsgenehmiqung gemäß 8§8 15, 15a,
16, 18 des G. vom 10. Aug. 1904 (G. 227)
und gegen Wahlen (z. B. KrO. 8 113 und G.
über die Handelskammern vom 24. Febr.
1870/19. Aug. 1897 — GS. 1897, 355) genannt.
Den E. der ersteren Gattung sind verwandt
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen-
über einer polizeilichen Strafverfügung und der
gegenüber dem Strafbescheid einer Verwal-
tungsbehörde wegen Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
Abgaben und Gefälle (s. Verwaltungs-
strafverfahren); denen der zweiten Gattung
z. B. die Widersprüche gegen eine Entwässe-
kungsanlage gemäß dem G. vom 23. Jan.
1846 (GS. 26) und gegen eine Anlage zur
Benutzung des Wassers gemäß 8§§ 16, 19—22
des fewwatllußgese es vom 28. Febr. 1843
GS. 41) und § 75 Z. sowie die Einwendun-
gen gegen die Erteilung der Genehmigung zu
Cier ewerblichen Anlage gemäß §8 17—19
Einspruch in Steuerangelegenheiten bildet
zurzeit das erste Rechtsmittel gegen 1. die Veran-
(Gung zur Gewerbesteuer, 2. die Heranziehung
4 franlagung) zu Gebühren, Beiträgen, Steuern
6n VNaturaldiensten seitens der Gemeinde
er der weiteren Kommunalverbände.
gegen das Ergebnis der Veranlagung
zur Gewerb esteuer steht dem Steuerpflichti-
gen binnen einer Ausschlußfrist von vier
nochen nach Zustellung der Steuerzuschrift
dr Er ist beim Vorsitzenden des Steueraus-
3 chr és, welcher die Veranlagung bewirkt hat,
vontlich oder zu Protokoll einzulegen und
da iesem Ausschusse zu entscheiden. Gegen
ruf ntscheidung über den E. findet die Be-
St#ng an die Bezirksregierung statt (Gew-
2 35; AusfAnw. hierzu Art. 42, 43).
Beitr# Gegen die Heranziehung zu Gebühren,
den GEgen, Steuern und Naturaldiensten in
pflichtemeinden findet der E. des Abgabe-
gen ebenfalls binnen vier Wochen statt,
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und ist er beim Gemeindevorstande einzulegen.
Die Frist beginnt, wenn die Bekanntmachung
durch Auslegung der Hebelisten erfolgt ist,
mit dem auf den Ablauf der Auslegungsfrist,
soweit eine besondere Mitteilung von der
Heranziehung vorgeschrieben ist, mit dem auf
diese Mitteilung, im übrigen mit dem auf die
Zahlungsaufforderung folgenden Tage. Un-
zulässig sind E., welche sich gegen den der
Beranlagung zugrunde liegenden Staatssteuer-
satz (Prinzipalsteuersatz, bzw. bei besonderen
Gemeindeeinkommensteuern gegen die Höhe
des zur Staatseinkommensteuer veranlagten
Einkommens richten. Uber den E. beschließt
der Gemeindevorstand, gegen dessen Beschluß
Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig
ist. Zuständig für diese ist für Stadtgemeinden
der BezA., für Landgemeinden der Kr.
Diese Bestimmungen finden sinngemäße An-
wendung wegen Heranziehung oder Veran-
lagung von Grundbesitzern, Gewerbetreibenden
und Einwohnern eines Gutsbezirks zu dessen
öffentlichen Lasten (KA#. §§ 69, 70; AusfAnw.
hierzu Art. 45 Ziff. 1, 2).
b) E. gegen die Heranziehung oder Veran-
lagung zu den Kosten der Amtsverwaltung
und anderen Amtsabgaben in zusammenge-
setzten Amtsbezirken sowie E. gegen die
Heranziehung oder Veranlagung zu den
Kreisabgaben sind vom Abgabepflichtigen
binnen zwei Monaten nach erfolgter Bekannt-
machung der Abgabebeträge, jener beim Amts-
vorsteher, dieser beim Kr A. anzubringen. Die
Entscheidung erfolgt über jenen durch den
Amtsausschuß, über diesen durch den Kr A. und
ist in beiden Fällen durch Klage im Verwal-
tungsstreitverfahren, im ersteren beim Kr.,
im letzteren beim BezA. anfechtbar. In beiden
Fällen sind E., die sich gegen den Prinzipal-
steuersatz richten, unzulässig (Kr O. 88 70 a, 19).
Aach dem neuen Kreis= und Provin-
zialabgabengesest vom 23. April 1906 ((.
reisabgaben) findet der E. gegen die
Heranziehung zu Gebühren, Beiträgen und
indirekten Steuern der Kreise nach den nach
dem KA#. für Städte geltenden Vorschriften,
also auch mit nur 4 Wochen Frist statt; ebenso
steht er zu den Gemeinden und Gutsbezirken
gegen die Verteilung der direkten Rreissteuern,
den Steuerpflichtigen in Gutsbezirken und den
nicht Gemeinde-, aber Kreissteuerpflichtigen
gegen die Heranziehung zu direkten Kreissteuern,
endlich den Pflichtigen gegen die Heranziehung
zu Provinzialgebühren und -beiträgen und
den Kreisen gegen die Verteilung der Kreis-
steuern innerhalb 4 Wochen. Nach der dem
Landtage zurzeit vorliegenden Aovelle zum
Eink St G. und ErgSt G. soll der Einspruch
das erste Rechtsmittel bilden gegen die Ver-
anlagung zur Einkommen= und zur Ergän-
zungssteuer für Steuerpflichtige und den Vor-
sitzenden der BVeranlagungskommission, sofern
der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nicht
oder nach einem Einkommen von nicht mehr
als 3000 M. veranlagt ist, der E. also inso-
weit an die Stelle der Berufung treten; gegen
die von der Veranlagungskommission zu tref-
fende Entscheidung über den Einspruch soll
Berufung stattfinden (s. d. in steuerlichen An-