Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

32 Akademie 
und Künste nach Maßgabe des AE. vom 
24. Juni 1846, 5. die Erstattung der vom 
Minister sonst noch erforderten Berichte (§ 10). 
Zum Geschäftskreise der Senatssektion 
für die bildenden Rünste gehören u. a. die 
Ausschreibung der akademischen Kunstaus- 
stellungen mit Genehmigung des Ministers 
und die Leitung derselben nach den von dem- 
selben genehmigten reglementarischen Bestim- 
mungen, die Vorschläge zur Verleihung der 
goldenen Medaille für Kunst bei Gelegenheit 
der Kunstausstellungen nach Maßgabe der 
AE. vom 3. Mai 1845 und vom 22. Okt. 1855, 
unter Zuziehung von ordentlichen Mitgliedern 
der Akademie, sowie die Wahl der durch den 
Minister aus dem Senat in die Landes- 
kommission zur Begutachtung der Ver- 
wendungen des Kunstfonds zuberufen- 
den Künstler. 
IV. Die Mitglieder der Akademie zer- 
fallen in ordentliche und Ehrenmitglieder (§ 29). 
Die ordentlichen Mlitglieder bilden eine Ge- 
nossenschaft, welche sich durch Wahl aus her- 
vorragenden Berliner und auswärtigen Künst- 
lern ergänzt. Sie scheidet sich wie der Senat 
in eine Sektion für die bildenden ZRünste 
und iin eine Sektion für Musik, deren jede 
ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter 
aus ihrer Ml#tte auf ein Jahr wählt (8 30). 
V. Die akademische Hochschule für die 
bildenden RKünste bezweckt eine allseitige 
Ausbildung in den bildenden Künsten und 
ihren Hilfswissenschaften, wie sie der Maler, 
Bildhauer, Architekt, Kupferstecher, Holzschneider 
usw. gleichmäßig bedarf, und die spezielle Vor- 
bildung für die selbständige Ausübung der 
einzelnen Zweige der bildenden Kunst (8 42). 
Die akademische Hochschule für die bildenden 
Rünste steht unter einem Direktor. Derselbe 
muß ausübender Künstler sein und wird auf 
eine Dauer von mindestens fünf Jahren von 
dem König ernannt. Derselbe ist ür die 
Dauer seines Amtes Mitglied des Senates 
der Akademie und nur dem AMlinister verant- 
wortlich (§ 43). Der Direktor führt die Auf- 
sicht über die Hochschule in allen ihren Teilen 
und überwacht die Ausführung der für die- 
selbe getroffenen Bestimmungen. Insbesondere 
hat er für Heranziehung geeigneter Lehrkräfte 
zu sorgen, bei Erledigung ordentlicher Lehrer- 
stellen für ihre Wiederbesetzung und, wenn 
der Unterricht unvollständig erscheint, für die 
Ergänzung desselben durch Gründung und 
Besetzung neuer Stellen Vorschläge zu machen 
( 44). Die ordentlichen Lehrer werden 
vom Minister ernannt. Hilfslehrer werden 
unter Vorbehalt des Widerrufs vom Direktor 
mit Genehmigung des Ministers angenommen 
G 48). Die ordentlichen Lehrer bilden unter 
dem Vorsitz des Direktors das Lehrerkollegium. 
Ordentliche Lehrer der Hochschule für die bil- 
denden Künste, welchen vom Miinister ein 
Atelier mit Schülerraum gewährt wird, sind 
verpflichtet, mindestens zwei Schüler aufzu- 
nehmen und unentgeltlich zu unterrichten (§ 50). 
Zur Aufnahme in die Hochschule für die 
bildenden Rünste ist erforderlich: a) eine all- 
gemeine Bildung, welche zum einj.-freiw. Wi- 
litärdienst berechtigt, b) eine untadelhafte 
der Künste. 
sittliche Führung, c) eine für das erfolg- 
reiche Studium der Kunst genügende Be- 
gabung und die für dasselbe nötigen Fertig- 
keiten und Vorkenntnisse. Uber die Bedin- 
gungen unter c haben sich die Bewerber durch 
Ablegung einer Prüfung vor dem Direktor 
und dem Lehrerkollegium auszuweisen. Die 
Aufnahme verfügt auf Grund des Beschlusses 
des Lehrerkollegiums der Direktor. Von dem 
oben unter a bezeichneten Erfordernis kann 
der Direktor auf Beschluß des Lehrerkollegiums 
ausnahmsweise bei hervorragender Rünstleri- 
scher Begabung Dispens erteilen und hat in 
solchen Fällen den Betreffenden zur nachträg- 
lichen Ergänzung seiner allgemeinen Bildung 
anzuhalten E 53). Die Jmmatrikulation 
der aufgenommenen Schüler erfolgt auf drei 
Jahre E 56). Der Unterricht an der Hoch- 
schule für die bildenden Künste ist obligatorisch 
(§ 57). Hospitanten dürfen mit Bewilligung 
des Direktors an einzelnen Unterrichtsstunden 
teilnehmen. Schülerinnen finden Reine Auf- 
nahme (§ 60). Alljährlich findet eine öffent- 
liche Ausstellung von Schülerarbeiten aus 
dem abgelaufenen Schuljahre statt, zu welcher 
jeder Schüler seine Arbeiten einzuliefern ver- 
pflichtet ist. Uber die Erteilung von Preisen 
entscheidet das Lehrerkollegium. Kein Schüler 
der Hochschule darf seine Arbeiten ohne Be- 
willigung des Direktors öffentlich ausstellen 
(§ 61). Schüler, welche wegen ungenügender 
Begabung oder durch Unfleiß keine Hoffnung 
auf erfolgreiche Benutzung des Unterrichts ge- 
währen, Rhönnen durch Beschluß des Lehrer- 
kollegiums von dem Besuch der Hochschule 
ausgeschlossen werden. Wegen ungehörigen 
Verhaltens können Schüler durch das Lehrer- 
kollegium zeitweilig von der Teilnahme am 
Unterricht oder für immer von der Anstalt 
ausgeschlossen werden (§ 62). Den Schülern 
werden bei ihrem Abgange auf Verlangen 
Zeugnisse über ihren Besuch der Hochschule 
ausgestellt (§ 63). Die Hauptferien fallen in 
die Monate August und September; außerdem 
wird der Unterricht zu Weihnachten, Ostern 
und Pfingsten, soweit die Festzeit oder die 
Vorbereitungen für das Sommersemester es 
erfordern, ausgesetzt (8 64). 
VI. Mit der kgl. A. d. K. sind eine Reihe 
von Meisterateliers verbunden: für Ma- 
lerei, für Bildhauerei, für Architektur, für 
Kupferstich. Dieselben haben die Bestimmung, 
den in sie ausgenommenen Schülern Gelegen- 
keit zur Ausbildung in selbständiger Rkünst- 
lerischer Tätigkeit unter unmittelbarer Auf- 
sicht und Leitung eines Mieisters zu geben 
(§ 66). Jedes Atelier steht unter selbständiger 
Leitung eines ausübenden Künstlers, welcher 
vom Minister angestellt wird und diesem allein 
verantwortlich ist. Er ist als Inhaber des 
Ateliers, sofern er definitiv angestellt ist, Mit- 
lied des Senates der Akademie. Jeder 
eister ist verpflichtet, bis zu sechs Schüler 
anzunehmen (§ 67). Uber die künstlerische 
Befähigung der Schüler zur Aufnahme in das 
Atelier enscheidet der betreffende Meister (§ 63). 
VII. Die ahademische Hochschule für 
  
Musik bezwecht einesteils die allseitige höhere 
Ausbildung für sämtliche Gebiete der Musik,
	        
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