410 Einsprüche bei politischen Wahlen. — Einstellung der Untersuchung im Strafverfahren usw.
gelegenheiten). Die Ausschlußfrist für den E.
soll 4 Wochen betragen und wie bei der Be-
rufung laufen.
Einsprüche bei politischen Wahlen. E.
gegen die Wahlen zum Reichstage, welche
später als zehn Tage nach Eröffnung des Reichs-
tages oder bei Nachwahlen zehn Tage nach
Feststellung des Wahlergebnisses angebracht
werden, bleiben nach § 4 der Geschäftsordnung
für den Reichstag unberüchsichtigt. Die gleiche
Bestimmung enthält die Geschäftsordnung für
das Abgeordnetenhaus, jedoch mit der Ab-
weichung, daß die Frist vierzehn Tage be-
trägt.
Einspruchsrecht des Staates bei Uber-
tragung geistlicher Amter. Das G. vom
11. Mai 1873 (GS. 191) über die Vorbildung
und Anstellung der Geistlichen will das Ein-
dringen unfähiger und ungeeigneter Personen
in das Amt verhindern (s. Kirchenpolitische
Gesetze). Aeben den allgemeinen Erforder-
nissen für die Bekleidung der geistlichen
Amter (s. Geistliche, Anstellung, Vorbildung)
chreibt es daher vor, daß die geistlichen
bern verpflichtet sind, denjenigen Kandidaten,
dem ein geistliches Amt übertragen werden
soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung
des Amtes zu benennen. Dasselbe gilt bei
Versetzung eines Geistlichen in ein anderes
geistliches Amt oder bei Umwandlung einer
widerruflichen Anstellung in eine dauernde
E 15). Die Anzeigepflicht ist indes beseitigt
für die Ubertragung von Seelsorgeämtern,
deren Inhaber unbedingt abberufen werden
können; für die Anordnung einer Hilfsleistung
oder Stellvertretung in einem geistlichen Amte
(G. vom 11. Juli 1883 — GS. 109 — Art. 1:
für die Ubertragung eines Pfarramtes, welche
nicht dauernd erfolgt (G. vom 29. April 1887
— EGS. 127 — Art. 2); endlich wenn geist-
liche Amtshandlungen von gesetzmäßig ange-
stellten Geistlichen in besetzten oder erledigten
Pfarreien oder geistlichen Amtern vorgenommen
werden, ohne daß sie dabei die Absicht bekun-
den, dort ein geistliches Amt zu übernehmen.
Die mit der Stellvertretung oder Hilfsleistung
in einem geistlichen Amte gesetzmäßig beauf-
tragten Geistlichen gelten auch nach Erledigung
dieses Amtes als gesetzmäßig angestellte Geistliche
im Sinne dieser Vorschriften (G. vom 14. Juli
1880 — GS. 285 — Art. 5; G. vom 11. Juli 1883
Art. 3). Die Anzeigepflicht gilt hiernach
nur noch für die dauernde Ubertragung
eines Pfarramtes und für die Ubertragung
von geistlichen Amtern und Stellungen, welche
nicht unter die oben genannten fallen (G. vom
29. April 1887 Art. 2). Innerhalb 30 Tagen
kann vom Oberpräsidenten Einspruch erhoben
werden. Derselbe ist zulässig, wenn dem An-
zustellenden die gesetzlichen Erfordernisse zur
Bekleidung des Amtes fehlen (G. vom 11. Alai
1873 §§ 15, 16 — s. Geistliche, Anstellung,
Vorbildung), oder wenn der Anzustel-
lende aus einem auf Tatsachen beruhenden
Grunde, welcher dem bürgerlichen oder staats-
bürgerlichen Gebiete angehört, für die Stelle
nicht geeignet ist (G. vom 29. April 1887 Art. 2).
Die Tatsachen, welche den Einspruch begründen,
sind anzugeben (G. vom 11. Mai 1873 § 10).
Die Ubertragung eines geistlichen Amtes vor
Ablauf der oben bezeichneten Frist gilt als
nicht geschehen (G. vom 11. Mai 1873 § 17).
Die Vorschriften über das Ein-
spruchsrecht gelten nicht, wenn die An-
stellung von Behörden erfolgt, deren Mit-
lieder sämtlich vom Könige ernannt werden
. vom 11. Mai 1873 § 28), also im allge-
meinen nicht für dieevangelischen Landes-
kirchen. S. auch Kirchenpolitische Gesetze.
instellung von Gewerbebetrieben. Die
E. v. G. ist nicht gleichbedeutend mit dem
Aufgeben von Gewerbebetrieben. Wenn der
Inhaber einer Konzession sich der Möglichkeit
begibt, den Betrieb ohne Zustimmung eines
Dritten (Grundstückseigentümers oder Betriebs-
nachfolgers) wieder zu eröffnen und wenn er
ausdrüchlich auf die Fortführung des Ge-
werbebetriebes verzichtet, so liegt ein Aufgeben,
in allen übrigen Fällen eine E. v. G. vor (Erl.
vom 30. Juni 1892 — M.Bl. 349). Unternehmer
genehmigungspflichtiger Anlagen (s. d. gewerb-
liche I) und von Dampfkesselanlagen (s. Dampf=
kessel), von Privat-Kranken-, Privat-Ent-
bindungs= und Privat-JIrrenanstalten, von
Schauspielunternehmungen, von Gast-, Schank-
wirtschaften und von Kleinhandel mit Spirituo-=
sen, welche ihren Betrieb während drei Jahren
einstellen, ohne eine Fristung nachgesucht und
erhalten zu haben, verlieren die Genehmigung
(GewO. 8§ 49 Abs. 3). Die Fristung ist in dem
Konzessionsverfahren nachzusuchen (GewO. 8 49
Abs. 5; OV. vom 2. Febr. 1904 — Pr Vil. 25,
407). Die Genehmigung erlischt nicht schon
dadurch, daß der Inhaber das Grundstüch, für
das sie erteilt ist, veräußert und der Erwerber
auf Grund einer ihm erteilten Genehmigung
dort das Gewerbe betreibt. Der erste In-
haber der Genehmigung ist vielmehr befugt,
den Betrieb des Gewerbes auf der zurüch-
erworbenen Stelle innerhalb drei Jahren nach
der Einstellung wieder aufzunehmen (O. 17,
399; RSt. 36, 155). Der Verlust tritt auch
ein, wenn der Inhaber der Erlaubnis durch
einen von seinem Willen ganz unabhängigen
Umstand verhindert war, das Gewerbe aus-
zuüben. Bei persönlicher Konzession bedarf,
wenn das Unternehmen veräußert oder ver-
pachtet wird, der Erwerber einer neuen Er-
laubnis, und sein Betrieb ist nicht ausreichend,
um für den Veräußerer oder Verpächter die
Frist zu wahren (O##. vom 6. April 1903
— Pr Vil. 25, 113).
Einstellung im Heer und in der Marine.
Die Gestellung der Rekruten zur E. in die
Truppen (Marine-teile findet, soweit nicht ihre
unmittelbare Gestellung beim Truppenteile
angeordnet ist, im allgemeinen an den alljähr-
lich bestimmten Terminen bei demjenigen Be-
zirkskommando statt, in dessen Bereiche sie
ausgehoben sind. Die rechtzeitige Einberufung
ist Sache der Bezirkskommandos (WO. 8 81;
Heerordnung 8§8§ 11 u. 13). Wegen außertermin-
licher E. s. Unsichere Heerespflichtige.
Vach Verlesung der Kriegsartikel werden die
Rekruten vereidigt (Heerordnung 88§ 11 u. 12).
Einstellung der Untersuchung im Straf-
verfahren und sonstiger Verfahren. Die
Einstellung eines Verfahrens vor dessen voll-