Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

410 Einsprüche bei politischen Wahlen. — Einstellung der Untersuchung im Strafverfahren usw. 
gelegenheiten). Die Ausschlußfrist für den E. 
soll 4 Wochen betragen und wie bei der Be- 
rufung laufen. 
Einsprüche bei politischen Wahlen. E. 
gegen die Wahlen zum Reichstage, welche 
später als zehn Tage nach Eröffnung des Reichs- 
tages oder bei Nachwahlen zehn Tage nach 
Feststellung des Wahlergebnisses angebracht 
werden, bleiben nach § 4 der Geschäftsordnung 
für den Reichstag unberüchsichtigt. Die gleiche 
Bestimmung enthält die Geschäftsordnung für 
das Abgeordnetenhaus, jedoch mit der Ab- 
weichung, daß die Frist vierzehn Tage be- 
trägt. 
Einspruchsrecht des Staates bei Uber- 
tragung geistlicher Amter. Das G. vom 
11. Mai 1873 (GS. 191) über die Vorbildung 
und Anstellung der Geistlichen will das Ein- 
dringen unfähiger und ungeeigneter Personen 
in das Amt verhindern (s. Kirchenpolitische 
Gesetze). Aeben den allgemeinen Erforder- 
nissen für die Bekleidung der geistlichen 
Amter (s. Geistliche, Anstellung, Vorbildung) 
chreibt es daher vor, daß die geistlichen 
bern verpflichtet sind, denjenigen Kandidaten, 
dem ein geistliches Amt übertragen werden 
soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung 
des Amtes zu benennen. Dasselbe gilt bei 
Versetzung eines Geistlichen in ein anderes 
geistliches Amt oder bei Umwandlung einer 
widerruflichen Anstellung in eine dauernde 
E 15). Die Anzeigepflicht ist indes beseitigt 
für die Ubertragung von Seelsorgeämtern, 
deren Inhaber unbedingt abberufen werden 
können; für die Anordnung einer Hilfsleistung 
oder Stellvertretung in einem geistlichen Amte 
(G. vom 11. Juli 1883 — GS. 109 — Art. 1: 
für die Ubertragung eines Pfarramtes, welche 
nicht dauernd erfolgt (G. vom 29. April 1887 
— EGS. 127 — Art. 2); endlich wenn geist- 
liche Amtshandlungen von gesetzmäßig ange- 
stellten Geistlichen in besetzten oder erledigten 
Pfarreien oder geistlichen Amtern vorgenommen 
werden, ohne daß sie dabei die Absicht bekun- 
den, dort ein geistliches Amt zu übernehmen. 
Die mit der Stellvertretung oder Hilfsleistung 
in einem geistlichen Amte gesetzmäßig beauf- 
tragten Geistlichen gelten auch nach Erledigung 
dieses Amtes als gesetzmäßig angestellte Geistliche 
im Sinne dieser Vorschriften (G. vom 14. Juli 
1880 — GS. 285 — Art. 5; G. vom 11. Juli 1883 
Art. 3). Die Anzeigepflicht gilt hiernach 
nur noch für die dauernde Ubertragung 
eines Pfarramtes und für die Ubertragung 
von geistlichen Amtern und Stellungen, welche 
nicht unter die oben genannten fallen (G. vom 
29. April 1887 Art. 2). Innerhalb 30 Tagen 
kann vom Oberpräsidenten Einspruch erhoben 
werden. Derselbe ist zulässig, wenn dem An- 
zustellenden die gesetzlichen Erfordernisse zur 
Bekleidung des Amtes fehlen (G. vom 11. Alai 
1873 §§ 15, 16 — s. Geistliche, Anstellung, 
Vorbildung), oder wenn der Anzustel- 
lende aus einem auf Tatsachen beruhenden 
Grunde, welcher dem bürgerlichen oder staats- 
bürgerlichen Gebiete angehört, für die Stelle 
nicht geeignet ist (G. vom 29. April 1887 Art. 2). 
Die Tatsachen, welche den Einspruch begründen, 
sind anzugeben (G. vom 11. Mai 1873 § 10). 
  
Die Ubertragung eines geistlichen Amtes vor 
Ablauf der oben bezeichneten Frist gilt als 
nicht geschehen (G. vom 11. Mai 1873 § 17). 
Die Vorschriften über das Ein- 
spruchsrecht gelten nicht, wenn die An- 
stellung von Behörden erfolgt, deren Mit- 
lieder sämtlich vom Könige ernannt werden 
. vom 11. Mai 1873 § 28), also im allge- 
meinen nicht für dieevangelischen Landes- 
kirchen. S. auch Kirchenpolitische Gesetze. 
instellung von Gewerbebetrieben. Die 
E. v. G. ist nicht gleichbedeutend mit dem 
Aufgeben von Gewerbebetrieben. Wenn der 
Inhaber einer Konzession sich der Möglichkeit 
begibt, den Betrieb ohne Zustimmung eines 
Dritten (Grundstückseigentümers oder Betriebs- 
nachfolgers) wieder zu eröffnen und wenn er 
ausdrüchlich auf die Fortführung des Ge- 
werbebetriebes verzichtet, so liegt ein Aufgeben, 
in allen übrigen Fällen eine E. v. G. vor (Erl. 
vom 30. Juni 1892 — M.Bl. 349). Unternehmer 
genehmigungspflichtiger Anlagen (s. d. gewerb- 
liche I) und von Dampfkesselanlagen (s. Dampf= 
kessel), von Privat-Kranken-, Privat-Ent- 
bindungs= und Privat-JIrrenanstalten, von 
Schauspielunternehmungen, von Gast-, Schank- 
wirtschaften und von Kleinhandel mit Spirituo-= 
sen, welche ihren Betrieb während drei Jahren 
einstellen, ohne eine Fristung nachgesucht und 
erhalten zu haben, verlieren die Genehmigung 
(GewO. 8§ 49 Abs. 3). Die Fristung ist in dem 
Konzessionsverfahren nachzusuchen (GewO. 8 49 
Abs. 5; OV. vom 2. Febr. 1904 — Pr Vil. 25, 
407). Die Genehmigung erlischt nicht schon 
dadurch, daß der Inhaber das Grundstüch, für 
das sie erteilt ist, veräußert und der Erwerber 
auf Grund einer ihm erteilten Genehmigung 
dort das Gewerbe betreibt. Der erste In- 
haber der Genehmigung ist vielmehr befugt, 
den Betrieb des Gewerbes auf der zurüch- 
erworbenen Stelle innerhalb drei Jahren nach 
der Einstellung wieder aufzunehmen (O. 17, 
399; RSt. 36, 155). Der Verlust tritt auch 
ein, wenn der Inhaber der Erlaubnis durch 
einen von seinem Willen ganz unabhängigen 
Umstand verhindert war, das Gewerbe aus- 
zuüben. Bei persönlicher Konzession bedarf, 
wenn das Unternehmen veräußert oder ver- 
pachtet wird, der Erwerber einer neuen Er- 
laubnis, und sein Betrieb ist nicht ausreichend, 
um für den Veräußerer oder Verpächter die 
Frist zu wahren (O##. vom 6. April 1903 
— Pr Vil. 25, 113). 
Einstellung im Heer und in der Marine. 
Die Gestellung der Rekruten zur E. in die 
Truppen (Marine-teile findet, soweit nicht ihre 
unmittelbare Gestellung beim Truppenteile 
angeordnet ist, im allgemeinen an den alljähr- 
lich bestimmten Terminen bei demjenigen Be- 
zirkskommando statt, in dessen Bereiche sie 
ausgehoben sind. Die rechtzeitige Einberufung 
ist Sache der Bezirkskommandos (WO. 8 81; 
Heerordnung 8§8§ 11 u. 13). Wegen außertermin- 
licher E. s. Unsichere Heerespflichtige. 
Vach Verlesung der Kriegsartikel werden die 
Rekruten vereidigt (Heerordnung 88§ 11 u. 12). 
Einstellung der Untersuchung im Straf- 
verfahren und sonstiger Verfahren. Die 
Einstellung eines Verfahrens vor dessen voll-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.