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Tatsachen eine Gefahr entstehen kann, mag
diese Gefahr ihr Leben, ihre Gesundheit, ihr
Eigentum oder ihre Ehre betreffen. Uber
die Verpflichtung der kgl. Polizeibehörden und
der bei ihnen eingerichteten Meldeämter zur
Auskunftserteilung an Privatpersonen sind die
Erl. vom 24. Aug. 1900 und 26. Sept. 1902
(MdJ. II 3127 bzw. 6611) ergangen. Danach
haben dieselben auf Wunsch allen geschäfts-
fähigen Privatpersonen auf Grund der Melde—
register und sonstigen Materialien Auskunft
zu geben über den Familiennamen, die Vor-
namen, das Geburtsdatum, die gegenwärtige
oder die zuletzt gemeldete frühere Wohnung
der einzelnen Einwohner des Polizeiverwal-
tungsbezirks; ebenso ist es Aufgabe auch der
nicht kgl. Polizeibehörden bzw. Meldeämter,
solche Auskünfte zu erteilen. Wegen des
Charakters des öffentlichen Melderegisters, das
keinen öffentlichen Glauben besitzt und nicht
zur Beurkundung im Sinne von 8§ 271 StG.
dient, vgl. R#St. 12, 228.
II. Die Kosten der E. trägt derzenige,
der die sonstigen Polizeikosten zu tragen
hat. Für die kgl. Polizeiverwaltungen
und deren Mleldeämter ist die Erhebung von
Gebühren für Auskünfte an Privat-
personen durch die Erl. vom 24. Aug. 1900
und 26. Sept. 1902 (s. dahin geregelt, daß
in jedem einzelnen Falle ein Gebühren-
betrag von 25 Pf. zur Staatskasse zu er-
heben ist, gleichgültig ob mündliche oder schrift-
liche Auskunft erteilt wird, und ob die ge-
suchte Person im Melderegister verzeichnet
ist oder nicht. Auch den kommunalen Be-
hörden (Meldeämtern) ist durch den Erl.
vom 26. Sept. 1902 anheimgestellt, die Ertei-
lung von Auskünften an Private von der
vorherigen Einzahlung oder Erlegung eines
die baren Auslagen dechkenden Betrages oder
eines entsprechenden Pauschalsatzes abhängig
zu machen.
III. Die Organisation der E. ist nach der
Größe des betreffenden Ortes und dem In-
halte der betreffenden Polizeiverordnung über
das Mieldewesen verschieden. Besonders durch-
ebildet ist sie in den großen Städten mit Bgl.
Polizeiverwaltung. Die Entgegennahme der
Meldungen von den Meldepflichtigen selbst ist
hier den E. abgenommen. Sie haben nur die
ausgefüllten, ihnen von den Meweestellen
(Polizeirevieren, -kommissariaten usw.) zu-
gehenden Meldeformulare mit ihren Be-
gistern zu vergleichen, Berichtigungen und
Ergänzungen herbeizuführen und die ange-
legten Personalzettel oder Bogen zu sammeln
und zu ordnen. Dabei ist vielfach ein ähn-
liches Verfahren üblich, wie bei den sog.
Zettelkatalogen der großen Bibliotheken, d. h.
jeder Aeuanziehende erhält einen Personal-
zettel, der in die Personalzettel der Einwohner
gleichen oder ähnlichen Aamens alphabetisch
und lexikalisch eingeordnet und mit diesen in
Kästen aufbewahrt wird. In die Personal-
bogen werden die eingehenden Nachrichten über
Bestrafungen, Steuerreste, wegen deren der
Betreffende gesucht wird, Stechbriefe oder
sonstige Recherchen eingetragen. Sie bilden die
Grundlage für die Erstattung der vorgeschrie-
Einzelhaft — Einziehung (Konfiskation).
benen Anzeigen an andere Meldeämter oder
Behörden, für die Informierung der örtlichen
Polizeidienststellen und für die Auskunftser-
teilung an Private. Besonderen Umfang und
besondere Leistungsfähigkeit besitzt das Ber-
liner Einwohnermeldeamt, welches unter
einem Polizeirat als Vorsteher und unter der
Oberaufsicht der Abt. I des Polizeipräsidiums
zu Berlin bei letzterer Behörde besteht. Auch
für Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf
bestehen gleichfalls entsprechend eingerichtete E.
Einzelhaft s. Strafen I.
Einziehung (Konfiskation). I. E. ist An-
eignung von Privateigentum durch den Fis-
kus im Wege einseitiger Verfügung der Staats-
gewalt. Ob die E. eine Strafe oder eine
vorbeugende Maßnahme darstellt, ist leb-
haft bestritten. Sie dient zur Sicherung des
Strafzweches, insbesondere zur Verhütung
fernerer strafbarer Handlungen (Mot. z. StGG.)
und vollzieht ich in den Formen des Straf-
verfahrens. ie im römischen und im ge-
meinen deutschen Strafrechte häufig angedrohte
E. des ganzen Vermögens ist durch Art. 10
Vl. verboten, weil sie die wirtschaftliche
Existenz des Betroffenen und seiner Angehö-
rigen vernichtet. Auch die Reichsstrafgesetz-
gebung läßt nur eine vorübergehende Ver-
mögensbeschlagnahme während der Dauer
einer schwebenden Untersuchung wegen Hoch-
verrats oder Verletzung der Wehrpflicht zu
(StGB. §§ 93, 140; St PO. 8§ 480). Einzelne
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches
Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder
welche zur Begehung eines vorsätzlichen Ver-
brechens oder Vergehens gebraucht und be-
stimmt sind (producta et instrumenta sceleris,
können eingezogen werden, sofern sie dem
Täter oder einem Teilnehmer gehören (StGB.
§ 40). Die E. muß ausgesprochen werden,
selbst wenn die Gegenstände nicht Eigentum
des Verurteilten sind, in den Fällen des Stes.
§ 152 (Münzdelikte), § 295 (Jagdvergehen),
§ 296a (unbefugtes Fischen von Ausländern in
deutschen Küstengewässern), § 335 (Beamtenbe-
stechung). Die 9s 360, 367, 369 St GSB. sehen
die E. bei Ubertretungen vor. Bestimmungen
über E. einzelner Gegenstände enthalten
außerdem zahlreiche Aebengesetze des Reichs-
und Landesrechts — letztere auf Grund der
im § 5 ES. z. St GB. erteilten Ermäch-
tigung. Zuvörderst sind die Gesetze zur Be-
hämpfung des Verkehrs mit gesundbheitsge-
fährlichen Mahrungsmitteln und Gebrauchs-
gegenständen zu nennen: Nahrungsmittelgesetz
vom 14. Mai 1879 § 15 (REil. 145); G.
betr. Verhehr mit Butter usw., vom 5. Juni
1897 § 19 (Rö#l. 475); G., betr. Abwehr
und Bekämpfung von Viehseuchen, vom 23.
Juni 1880/1. Mai 1894 88 65 u. 66 (REl.
1880, 153; 1894, 405); G., betr. Schlachtvieh
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 8 26
(RE#l. 547); Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902
5 9 (Rl. 253); G., betr. Anfertigung und
Verzollung von Zündhölzern, vom 13. Mat 1884
§ 3/(KE#l. 49); R. betr. Verkehr mit blei= und
zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887
§ 6 (Röl. 273); G., betr. die Verwendung
gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstel-