Einziehungsbeteiligter.
lung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und
Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887
(Röl. 277) § 13; G., betr. den Verkehr mit
Wein usw., vom 24. Mai 1901 (REl. 175)
§ 18. Weitere Anwendungsfälle im G., betr.
Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881 (Rddl.
97) § 3 Abs. 2; Preßgesetz § 16; G., betr. den
Rauminhalt der Schankgefäße vom 20. Juli
1881 § 5 (REnl. 249); G., betr. den Schutz
von Vögeln, vom 22. März 1888 § 7 (Rö#l.
111); Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 (GS.
197) § 51; Forstdiebstahlegeses vom 15. April
1878 § 15 (GS. 222); Feld= und Forstpolizei-
gesetz vom 1. April 1880 88 23, 33, 36, 40, 43
(GS. 230) u. a. S. auch unter III.
II. Die Anordnung der E. erfolgt durch
strafrichterliches Urteil (SteE B. 8 40), auch
durch amtsrichterlichen Strafbefehl, durch poli-
zeiliche Strafverfügung oder Strafbescheid der
Verwaltungsbehörden (St PO. 8§ 447, 453, 459).
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer
bestimmten schuldigen Person aus tatsächlichen
Gründen nicht ausführbar, so kann auf E.
selbständig erkannt werden (St B. 8 42;
St PO. 55 477—4790). Der Sicherung einer
bevorstehenden E. dient die Beschlagnahme
(s. d.). Ist solche nicht voraufgegangen, so sind
für die Vollstrechung der auf E. lautenden
Entscheidung nach herrschender Ansicht die
Vorschriften der bürgerlichrechtlichen Zwangs-
vollstrechung maßgebend (St PO. § 495; ZP0O.
§ 883 ff.). Zum Eigentumsübergange auf den
Fiskus bedarf es außer der rechtskräftig aus-
gesprochenen E. noch der Besitznahme (Rt.
21, 54; Dernburg, Bürgerl. Recht Bd. 3 § 104,
was indessen bestritten ist). Der Staat erwirbt
damit ein unbeschränktes Verfügungsrecht,
namentlich steht ihm die Vernichtung, Ver-
äußerung oder jede andere Verwertung des
eingezogenen Gegenstandes zu. Eingezogenes
falsches Geld soll der kgl. Münzdirektion in
Berlin (FME. vom 6. Mai# 1886 — S. J. Nr. 518
— und vom 26. Jan. 1897 — S. J. Ar. 86), Reichs-
kassenscheine der Reichsschuldenverwaltung,
eichsbanknoten dem BReichsbanhdirektorium
Bundesratsbestimmungen veröffentlicht
durch Erl. vom 2. Juli 1876 und vom 13. Febr.
877 — MVHBl. 1876, 222; 1877, 70), andere
eingezogene Gegenstände, welche Rriminalisti-
ches Interesse bieten, dem Kriminalmuseum
eim Berliner Polizeipräsidium überwiesen
Serden IW#c. vom 19. Okt. 1899 — 1 5835).
brriften, Abbildungen oder Darstellungen
schalparen Inhalts sind nach der Sondervor-
ef rift des § 41 StG B. unbrauchbar zu machen,
funschließlich der zu ihrer Herstellung be-
dimmten Platten und Formen. Doch bleibt
7 ccieAlaßnahme beschränkt auf die im Besitze
-V erfassers, Druchkers, Herausgebers, Ver-
düers oder Buchhändlers befindlichen und auf
öffentlich ausgelegten oder angebotenen
ocemplare sowie auf die strafbaren Stellen,
# ralssgesettt, daß deren Ausscheidung von dem
Sr Inhalte möglich ist. Ein Recht zur
nichtung von Privateigentum ohne gericht-
PVeordnete
erwaltungsbehörden zur Verhütung
gingender Seuchengefahr ein (vgl. das oben
brte Viehseuchengesetz §§ 13, 24, 33, 37,
räumen einzelne Gesetzes3
413
4, 45; Rinderpestgesetz vom 7. April 1869 —
BEl. 105 — § 2 Ziff. 3; Reblausgesetz vom
3. Juli 1883 — REGBl. 149 — 9 3; G., betr. Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom
30. Juni 1900 — Röl. 306 — 819; Pr. betr.
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom
28. Aug. 1905 — GS. 373 — § 8). Der E.
unterliegt auch nach § 3 des G. vom 26. Mai
1885 (Röl. 165) Papier, welches dem zur
Herstellung von Reichskassenscheinen (s. d.)
verwendeten, durch äußere Moerkmale er-
kennbar gemachten Papier hinsichtlich dieser
Merhmale gleicht oder so ähnlich ist, daß die
Verschiedenheit nur durch Anwendung beson-
derer Aufmerksamkeit wahrgenommen wer-
den kann, sofern es nach Bekanntmachung
der Merkmale gemäß § 7 des .vom
30. April 1874, betr. die Ausgabe von Reichs-
kassenscheinen (REl. 40), ohne Erlaubnis
des Reichskanzlers oder einer von diesem
zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten
Behörde angefertigt, eingeführt, verhkauft,
feilgehalten oder sonst in den Verkehr ge-
bracht ist.
III. Im Gebiete der indirekten Steuern
kommt die E., hier stets Konfiskation ge-
nannt, als Strafe der Kontrebande und Zoll-
defraudation, sowie der Salzsteuerdefrau-
dation und gewisser Branntweinsteuerkontra-
ventionen vor. Auch bei nicht gestempelten
Spielkarten und Schaumwein, der nicht mit
den vorgeschriebenen Steuerzeichen oder Zoll-
zeichen versehen ist, greift sie Platz. (S. die
Einzelartikel über diese Steuern.) Daß der
zu konfiszierende Gegenstand im Eigentum
des Täters steht, ist hierbei nach § 154 V.
nicht erforderlich. Uber die Wirkung der Kon-
fiskation bestimmt der § 156 V., daß das
Eigentum der Gegenstände, die der Konfis-
kation unterliegen, in dem Augenblich, wo siein
Beschlag genommen werden, auf den Staat
übergeht und nach den Grundsätzen des Zivil-
rechts gegen jeden dritten Besitzer verfolgt
werden kann. Wenngleich in den übrigen
Steuergesetzen keine ähnlichen Bestimmungen
enthalten sind, werden sie doch auch auf die
übrigen Fälle der Konfiskation angewendet.
Wenn die Konfiskation selbst nicht vollzogen
werden khann, ist nach § 155 V. auf Er-
legung des Wertes der einzuziehenden
Gegenstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln
ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 75 bis
3000 M. zu erkennen. Ahnliche Bestimmungen
enthält das Salzabgabegesetz vom 12. Okt.
1867 (88 11 u. 16). Das Spielkartenstempel-
gesetz, die Branntweinsteuergesetze und das
Schaumweinsteuergesetz enthalten keine Vor-
schriften nach dieser Richtung. Die Konfis-
kation kann im Verwaltungsstrafverfahren
durch die Verwaltungsbehörden ausgesprochen
werden (St PO. § 459), weshalb die Zuziehung
dessen, der einen rechtlichen Anspruch auf den
einzuziehenden Gegenstand hat (des Ein-
ziehungsbeteiligten), zu diesem Verfahren er-
forderlich ist. S. Verwaltungsstrafver-
ahren V2i.
Einziehungsbeteiligter wird vom Verwal-
tungsstrafgesetz vom 26. Juli 1897 (ES. 237)
dersenige genannt, welcher einen rechtlichen