Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Einziehungsbeteiligter. 
lung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und 
Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887 
(Röl. 277) § 13; G., betr. den Verkehr mit 
Wein usw., vom 24. Mai 1901 (REl. 175) 
§ 18. Weitere Anwendungsfälle im G., betr. 
Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881 (Rddl. 
97) § 3 Abs. 2; Preßgesetz § 16; G., betr. den 
Rauminhalt der Schankgefäße vom 20. Juli 
1881 § 5 (REnl. 249); G., betr. den Schutz 
von Vögeln, vom 22. März 1888 § 7 (Rö#l. 
111); Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 (GS. 
197) § 51; Forstdiebstahlegeses vom 15. April 
1878 § 15 (GS. 222); Feld= und Forstpolizei- 
gesetz vom 1. April 1880 88 23, 33, 36, 40, 43 
(GS. 230) u. a. S. auch unter III. 
II. Die Anordnung der E. erfolgt durch 
strafrichterliches Urteil (SteE B. 8 40), auch 
durch amtsrichterlichen Strafbefehl, durch poli- 
zeiliche Strafverfügung oder Strafbescheid der 
Verwaltungsbehörden (St PO. 8§ 447, 453, 459). 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer 
bestimmten schuldigen Person aus tatsächlichen 
Gründen nicht ausführbar, so kann auf E. 
selbständig erkannt werden (St B. 8 42; 
St PO. 55 477—4790). Der Sicherung einer 
bevorstehenden E. dient die Beschlagnahme 
(s. d.). Ist solche nicht voraufgegangen, so sind 
für die Vollstrechung der auf E. lautenden 
Entscheidung nach herrschender Ansicht die 
Vorschriften der bürgerlichrechtlichen Zwangs- 
vollstrechung maßgebend (St PO. § 495; ZP0O. 
§ 883 ff.). Zum Eigentumsübergange auf den 
Fiskus bedarf es außer der rechtskräftig aus- 
gesprochenen E. noch der Besitznahme (Rt. 
21, 54; Dernburg, Bürgerl. Recht Bd. 3 § 104, 
was indessen bestritten ist). Der Staat erwirbt 
damit ein unbeschränktes Verfügungsrecht, 
namentlich steht ihm die Vernichtung, Ver- 
äußerung oder jede andere Verwertung des 
eingezogenen Gegenstandes zu. Eingezogenes 
falsches Geld soll der kgl. Münzdirektion in 
Berlin (FME. vom 6. Mai# 1886 — S. J. Nr. 518 
— und vom 26. Jan. 1897 — S. J. Ar. 86), Reichs- 
kassenscheine der Reichsschuldenverwaltung, 
eichsbanknoten dem BReichsbanhdirektorium 
Bundesratsbestimmungen veröffentlicht 
durch Erl. vom 2. Juli 1876 und vom 13. Febr. 
877 — MVHBl. 1876, 222; 1877, 70), andere 
eingezogene Gegenstände, welche Rriminalisti- 
ches Interesse bieten, dem Kriminalmuseum 
eim Berliner Polizeipräsidium überwiesen 
Serden IW#c. vom 19. Okt. 1899 — 1 5835). 
brriften, Abbildungen oder Darstellungen 
schalparen Inhalts sind nach der Sondervor- 
ef rift des § 41 StG B. unbrauchbar zu machen, 
funschließlich der zu ihrer Herstellung be- 
dimmten Platten und Formen. Doch bleibt 
7 ccieAlaßnahme beschränkt auf die im Besitze 
-V erfassers, Druchkers, Herausgebers, Ver- 
düers oder Buchhändlers befindlichen und auf 
öffentlich ausgelegten oder angebotenen 
ocemplare sowie auf die strafbaren Stellen, 
# ralssgesettt, daß deren Ausscheidung von dem 
Sr Inhalte möglich ist. Ein Recht zur 
nichtung von Privateigentum ohne gericht- 
PVeordnete 
erwaltungsbehörden zur Verhütung 
gingender Seuchengefahr ein (vgl. das oben 
brte Viehseuchengesetz §§ 13, 24, 33, 37, 
räumen einzelne Gesetzes3 
  
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4, 45; Rinderpestgesetz vom 7. April 1869 — 
BEl. 105 — § 2 Ziff. 3; Reblausgesetz vom 
3. Juli 1883 — REGBl. 149 — 9 3; G., betr. Be- 
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 
30. Juni 1900 — Röl. 306 — 819; Pr. betr. 
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 
28. Aug. 1905 — GS. 373 — § 8). Der E. 
unterliegt auch nach § 3 des G. vom 26. Mai 
1885 (Röl. 165) Papier, welches dem zur 
Herstellung von Reichskassenscheinen (s. d.) 
verwendeten, durch äußere Moerkmale er- 
kennbar gemachten Papier hinsichtlich dieser 
Merhmale gleicht oder so ähnlich ist, daß die 
Verschiedenheit nur durch Anwendung beson- 
derer Aufmerksamkeit wahrgenommen wer- 
den kann, sofern es nach Bekanntmachung 
der Merkmale gemäß § 7 des .vom 
30. April 1874, betr. die Ausgabe von Reichs- 
kassenscheinen (REl. 40), ohne Erlaubnis 
des Reichskanzlers oder einer von diesem 
zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten 
Behörde angefertigt, eingeführt, verhkauft, 
feilgehalten oder sonst in den Verkehr ge- 
bracht ist. 
III. Im Gebiete der indirekten Steuern 
kommt die E., hier stets Konfiskation ge- 
nannt, als Strafe der Kontrebande und Zoll- 
defraudation, sowie der Salzsteuerdefrau- 
dation und gewisser Branntweinsteuerkontra- 
ventionen vor. Auch bei nicht gestempelten 
Spielkarten und Schaumwein, der nicht mit 
den vorgeschriebenen Steuerzeichen oder Zoll- 
zeichen versehen ist, greift sie Platz. (S. die 
Einzelartikel über diese Steuern.) Daß der 
zu konfiszierende Gegenstand im Eigentum 
des Täters steht, ist hierbei nach § 154 V. 
nicht erforderlich. Uber die Wirkung der Kon- 
fiskation bestimmt der § 156 V., daß das 
Eigentum der Gegenstände, die der Konfis- 
kation unterliegen, in dem Augenblich, wo siein 
Beschlag genommen werden, auf den Staat 
übergeht und nach den Grundsätzen des Zivil- 
rechts gegen jeden dritten Besitzer verfolgt 
werden kann. Wenngleich in den übrigen 
Steuergesetzen keine ähnlichen Bestimmungen 
enthalten sind, werden sie doch auch auf die 
übrigen Fälle der Konfiskation angewendet. 
Wenn die Konfiskation selbst nicht vollzogen 
werden khann, ist nach § 155 V. auf Er- 
legung des Wertes der einzuziehenden 
Gegenstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln 
ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 75 bis 
3000 M. zu erkennen. Ahnliche Bestimmungen 
enthält das Salzabgabegesetz vom 12. Okt. 
1867 (88 11 u. 16). Das Spielkartenstempel- 
gesetz, die Branntweinsteuergesetze und das 
Schaumweinsteuergesetz enthalten keine Vor- 
schriften nach dieser Richtung. Die Konfis- 
kation kann im Verwaltungsstrafverfahren 
durch die Verwaltungsbehörden ausgesprochen 
werden (St PO. § 459), weshalb die Zuziehung 
dessen, der einen rechtlichen Anspruch auf den 
einzuziehenden Gegenstand hat (des Ein- 
ziehungsbeteiligten), zu diesem Verfahren er- 
forderlich ist. S. Verwaltungsstrafver- 
ahren V2i. 
Einziehungsbeteiligter wird vom Verwal- 
tungsstrafgesetz vom 26. Juli 1897 (ES. 237) 
dersenige genannt, welcher einen rechtlichen
	        
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