Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Anspruch auf einen Gegenstand besitzt, der im 
Verwaltungsstrafverfahren wegen Zuwider— 
handlung gegen die Zoll- und Steuergesetze 
der Einziehung (Konfiskation) unterliegt. S. 
Einziehung, 11t und Verwaltungsstraf- 
verfahren V2;i. 
Einziehung von Steuern s. Steuerer- 
hebung. 
Einziehung von öffentlichen Wegen. Die 
Einziehung (836. 8 57) bezweckt entweder 
den öffentlichen Weg seiner öffentlichen Eigen- 
schaft dergestalt zu entkleiden, daß er dem 
öffentlichen Verkehr überhaupt nicht mehr 
dient und das Straßenland zum Privatgrund- 
stück wird, frei von den Beschränkungen des 
Eigentums, welche die Widmung für den 
öffentlichen Verkehr mit sich bringt (OV. 
vom 18. April 1898; bei Friedrichs lv. Strauß 
und Torneyl, Baufluchtengesetz, 5. Aufl., S. 73) 
oder doch die Art der Benutzung so zu ändern, 
daß der Weg seine bisherige Besonderheit ver- 
liert und zu einem seiner Benutzungsart nach 
anderen Wege wird, z. B. Einziehung eines 
Fußwegs als solchen — behufs seiner Um- 
wandlung in einen Fahrweg (OV. 8 29, 210; 
34, 249). Die Versetzung eines Weges in eine 
dem allgemeinen Verkehrszweck oder der tech- 
nischen Herstellung nach andere Rlasse, insbe- 
sondere die Deklassierungfs. Wege,öffent- 
liche IIIB) eines Weges, z. B. die Verwand- 
lung einer Land= und Heerstraße in einen 
Kommunikationsweg oder die Deklassierung 
einer Kunststraße als solcher und ihre Löschung 
im Kunststraßenverzeichnis (OV. 29, 210; 34, 
249; 35, 263; vgl. auch 37, 271; 38, 221) ist 
keine Einziehung (OVG. 20, 284). Ebenso- 
wenig die Sperrung eines Fahrwegs für 
schweres Fuhrwerk bei Aufrechterhaltung des 
Weges als Fahrweg (O. 24, 228; vgl. auch 
21, 250). Es ist nicht gestattet, bei Einziehung 
eines öffentlichen Weges die Interessenten (als 
solche Kommen auch die Eigentümer vom öffent- 
lichen Wegenetz abgeschnittener Grundstücke in 
Betracht) auf die Möglichkeit der Benutzung 
eines Privat= oder Notweges zu verweisen 
O#. 30, 231). In betreff der Einziehung 
von Wegen in Ortsteilen mit Baufluchtlinien 
ogl. OV. 21, 264; 25, 222. Im übrigen, 
insbesondere in Beziehung auf die Zuständig- 
keit der Behörden, treffen auf die Einziehung 
die in den einzelnen Landesteilen für die 
Verlegung geltenden allgemeinen und beson- 
deren Grundsätze zu; s. auch Wege, öffent- 
e. 
inzugsgeld s. Anzugsgeld. 
Einzugsverfahren. Durch den HM. und 
den Md J., oder mit ihrer Genehmigung durch 
Statut einer Versicherungsanstalt oder mit 
Genehmigung des Regierungspräsidenten oder 
Oberpräsidenten durch statutarische Bestimmung 
eines weiteren Kommunalverbandes (s. d. oder 
einer Gemeinde kann angeordnet werden, daß 
die Beiträge zur Invalidenversicherung für 
alle versicherungspflichtigen Personen (s. Ver- 
sicherungspflicht) oder für bestimmte Klassen 
derselben durch die Gemeindekrankenversiche- 
rung, Krankenhassen (. d.), Knappschaftskasfen 
  
(nicht aber durch Hilfskassen), durch Gemeinde- 
behörden oder andere von den genannten 
Einziehung von Steuern — Einzugsverfahren. 
Ministern bezeichnete Stellen oder durch ört- 
liche von der Versicherungsanstalt eingerichtete 
Hebestellen für Rechnung der Versicherungs- 
anstalt eingezogen werden. Dabei können Be- 
stimmungen über die An= und Abmeldung der 
Versicherten getroffen werden. Die Versiche- 
rungsanstalt ist verpflichtet, an den von dem 
Regierungspräsidenten (in Berlin vom Ober- 
präsidenten) angeordneten Stellen Hebestellen 
zu errichten, denen auch mit Zustimmung der 
Krankenkasse die Einziehung der Kranken- 
versicherungsbeiträge übertragen werden kann. 
Die Beiträge für die freiwillige Versicherung 
können durch die Einzugsstellen nicht erhoben 
werden. Die Krankenkassen haben die Bei- 
träge nur von solchen Versicherten einzuziehen, 
welche in der Gemeinde, die das Ortsstatut 
erlassen hat, beschäftigt sind (Erl. vom 3. Okt. 
1905 — HOMhl. 299). Die Versicherungsanstal- 
ten müssen für die Einziehung eine Vergütung 
gewähren, die bei Betriebs-(Fabrik-) und Bau- 
krankenkassen eins vom Hundert, bei der Ge- 
meindekrankenversicherung und den übrigen 
Krankenkassen drei, in Ausnahmefällen vier 
und mehr vom Hundert der eingezogenen Bei- 
träge beträgt (Erl. vom 16. Febr. 1891 — Ml. 
41; vom 17. Juli 1902—H M Bl.301; vom 26.Dez. 
1895 und vom 17. Juli 1897). Die Befugnisse 
der Versicherungsanstalten gegenüber den Ein- 
zugsstellen sind durch Anw. vom 5. Juni 1903 
(9 l. 217) geregelt (Inv VG. 8 148). Das 
Verfahren der Einzugsstellen ist in Preußen 
nicht geregelt (Inv VG. 8§ 149). Die Entrich- 
tung der Beiträge ist mit der Einzahlung an 
die Einzugsstelle vollwirksam erfolgt (A#. 19 
S. 245, 249). Wird die Einziehung der Beiträge 
angeordnet, so kann nach Inv VWe. 8 151 auf 
demselben Wege weiter bestimmt werden, daß 
die Ausstellung und der Umtausch der Quit- 
tungskarten (s. d.) durch die Einzugsstellen 
erfolgen und die eine Beitragshälfte von den 
vorübergehend beschäftigten Ver icherten selbst, 
die andere von dem weiteren Kommunalover= 
band oder der Gemeinde entrichtet und durch 
sie von den Arbeitgebern wieder eingezogen 
wird. Für diese Tätigkeit hat die Versiche- 
rungsanstalt den Einzugsstellen eine Ver- 
gütung, die von dem HM. und MdJ. von 
Fall zu Fall festgesetzt wird, zu zahlen (Erl. 
vom 22. Dez. 1899 — UMl#Bl. 33). Kranken- 
Rasssen durch Statut und Betriebsverwaltungen 
des Reichs oder des Staats für ihre Kranken- 
kassen können das Einzugsverfahren und die 
Ausstellung der Quittungskarten durch die 
Kassen freiwillig einführen (Inv V. 8 152). 
In diesem Falle besteht die Verpflichtung zur 
Zahlung einer Vergütung für die Versiche- 
rungsanstalt nicht (AAUJu AV. 5, 127). Der 
Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte 
bei der Einzugsstelle niederzulegen; die Ver- 
pflichtung kann durch den HMl. mit Zustim- 
mung der Versicherungsanstalt ausgesprochen 
werden (Inv W. § 153). Zahlungsunfähige 
Arbeitgeber müssen die den Versicherten ge- 
machten Lohnabzüge sofort an die zuständige 
Einzugsstelle abliefern. Die auf Grund des 
&V6. 8 52 a erlassenen Anordnungen (s. Kran- 
kenversicherung VI erstrecken sich auch auf 
die von der beteiligten Krankenkasse einzu-
	        
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