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Anspruch auf einen Gegenstand besitzt, der im
Verwaltungsstrafverfahren wegen Zuwider—
handlung gegen die Zoll- und Steuergesetze
der Einziehung (Konfiskation) unterliegt. S.
Einziehung, 11t und Verwaltungsstraf-
verfahren V2;i.
Einziehung von Steuern s. Steuerer-
hebung.
Einziehung von öffentlichen Wegen. Die
Einziehung (836. 8 57) bezweckt entweder
den öffentlichen Weg seiner öffentlichen Eigen-
schaft dergestalt zu entkleiden, daß er dem
öffentlichen Verkehr überhaupt nicht mehr
dient und das Straßenland zum Privatgrund-
stück wird, frei von den Beschränkungen des
Eigentums, welche die Widmung für den
öffentlichen Verkehr mit sich bringt (OV.
vom 18. April 1898; bei Friedrichs lv. Strauß
und Torneyl, Baufluchtengesetz, 5. Aufl., S. 73)
oder doch die Art der Benutzung so zu ändern,
daß der Weg seine bisherige Besonderheit ver-
liert und zu einem seiner Benutzungsart nach
anderen Wege wird, z. B. Einziehung eines
Fußwegs als solchen — behufs seiner Um-
wandlung in einen Fahrweg (OV. 8 29, 210;
34, 249). Die Versetzung eines Weges in eine
dem allgemeinen Verkehrszweck oder der tech-
nischen Herstellung nach andere Rlasse, insbe-
sondere die Deklassierungfs. Wege,öffent-
liche IIIB) eines Weges, z. B. die Verwand-
lung einer Land= und Heerstraße in einen
Kommunikationsweg oder die Deklassierung
einer Kunststraße als solcher und ihre Löschung
im Kunststraßenverzeichnis (OV. 29, 210; 34,
249; 35, 263; vgl. auch 37, 271; 38, 221) ist
keine Einziehung (OVG. 20, 284). Ebenso-
wenig die Sperrung eines Fahrwegs für
schweres Fuhrwerk bei Aufrechterhaltung des
Weges als Fahrweg (O. 24, 228; vgl. auch
21, 250). Es ist nicht gestattet, bei Einziehung
eines öffentlichen Weges die Interessenten (als
solche Kommen auch die Eigentümer vom öffent-
lichen Wegenetz abgeschnittener Grundstücke in
Betracht) auf die Möglichkeit der Benutzung
eines Privat= oder Notweges zu verweisen
O#. 30, 231). In betreff der Einziehung
von Wegen in Ortsteilen mit Baufluchtlinien
ogl. OV. 21, 264; 25, 222. Im übrigen,
insbesondere in Beziehung auf die Zuständig-
keit der Behörden, treffen auf die Einziehung
die in den einzelnen Landesteilen für die
Verlegung geltenden allgemeinen und beson-
deren Grundsätze zu; s. auch Wege, öffent-
e.
inzugsgeld s. Anzugsgeld.
Einzugsverfahren. Durch den HM. und
den Md J., oder mit ihrer Genehmigung durch
Statut einer Versicherungsanstalt oder mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten oder
Oberpräsidenten durch statutarische Bestimmung
eines weiteren Kommunalverbandes (s. d. oder
einer Gemeinde kann angeordnet werden, daß
die Beiträge zur Invalidenversicherung für
alle versicherungspflichtigen Personen (s. Ver-
sicherungspflicht) oder für bestimmte Klassen
derselben durch die Gemeindekrankenversiche-
rung, Krankenhassen (. d.), Knappschaftskasfen
(nicht aber durch Hilfskassen), durch Gemeinde-
behörden oder andere von den genannten
Einziehung von Steuern — Einzugsverfahren.
Ministern bezeichnete Stellen oder durch ört-
liche von der Versicherungsanstalt eingerichtete
Hebestellen für Rechnung der Versicherungs-
anstalt eingezogen werden. Dabei können Be-
stimmungen über die An= und Abmeldung der
Versicherten getroffen werden. Die Versiche-
rungsanstalt ist verpflichtet, an den von dem
Regierungspräsidenten (in Berlin vom Ober-
präsidenten) angeordneten Stellen Hebestellen
zu errichten, denen auch mit Zustimmung der
Krankenkasse die Einziehung der Kranken-
versicherungsbeiträge übertragen werden kann.
Die Beiträge für die freiwillige Versicherung
können durch die Einzugsstellen nicht erhoben
werden. Die Krankenkassen haben die Bei-
träge nur von solchen Versicherten einzuziehen,
welche in der Gemeinde, die das Ortsstatut
erlassen hat, beschäftigt sind (Erl. vom 3. Okt.
1905 — HOMhl. 299). Die Versicherungsanstal-
ten müssen für die Einziehung eine Vergütung
gewähren, die bei Betriebs-(Fabrik-) und Bau-
krankenkassen eins vom Hundert, bei der Ge-
meindekrankenversicherung und den übrigen
Krankenkassen drei, in Ausnahmefällen vier
und mehr vom Hundert der eingezogenen Bei-
träge beträgt (Erl. vom 16. Febr. 1891 — Ml.
41; vom 17. Juli 1902—H M Bl.301; vom 26.Dez.
1895 und vom 17. Juli 1897). Die Befugnisse
der Versicherungsanstalten gegenüber den Ein-
zugsstellen sind durch Anw. vom 5. Juni 1903
(9 l. 217) geregelt (Inv VG. 8 148). Das
Verfahren der Einzugsstellen ist in Preußen
nicht geregelt (Inv VG. 8§ 149). Die Entrich-
tung der Beiträge ist mit der Einzahlung an
die Einzugsstelle vollwirksam erfolgt (A#. 19
S. 245, 249). Wird die Einziehung der Beiträge
angeordnet, so kann nach Inv VWe. 8 151 auf
demselben Wege weiter bestimmt werden, daß
die Ausstellung und der Umtausch der Quit-
tungskarten (s. d.) durch die Einzugsstellen
erfolgen und die eine Beitragshälfte von den
vorübergehend beschäftigten Ver icherten selbst,
die andere von dem weiteren Kommunalover=
band oder der Gemeinde entrichtet und durch
sie von den Arbeitgebern wieder eingezogen
wird. Für diese Tätigkeit hat die Versiche-
rungsanstalt den Einzugsstellen eine Ver-
gütung, die von dem HM. und MdJ. von
Fall zu Fall festgesetzt wird, zu zahlen (Erl.
vom 22. Dez. 1899 — UMl#Bl. 33). Kranken-
Rasssen durch Statut und Betriebsverwaltungen
des Reichs oder des Staats für ihre Kranken-
kassen können das Einzugsverfahren und die
Ausstellung der Quittungskarten durch die
Kassen freiwillig einführen (Inv V. 8 152).
In diesem Falle besteht die Verpflichtung zur
Zahlung einer Vergütung für die Versiche-
rungsanstalt nicht (AAUJu AV. 5, 127). Der
Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte
bei der Einzugsstelle niederzulegen; die Ver-
pflichtung kann durch den HMl. mit Zustim-
mung der Versicherungsanstalt ausgesprochen
werden (Inv W. § 153). Zahlungsunfähige
Arbeitgeber müssen die den Versicherten ge-
machten Lohnabzüge sofort an die zuständige
Einzugsstelle abliefern. Die auf Grund des
&V6. 8 52 a erlassenen Anordnungen (s. Kran-
kenversicherung VI erstrecken sich auch auf
die von der beteiligten Krankenkasse einzu-