Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Akademie der Künste. 
andernteils die Veranstaltung musikalischer 
Aufführungen unter Verwertung der von ihr 
ausgebildeten Kräfte. Sie zerfällt in vier 
Abteilungen, nämlich: für Komposition, für 
Gesang, für Orchesterinstrumente, für Klavier 
und Orgel (§ 75). Die Hochschule steht unter 
einem Direktorium, welches sich zusammen- 
setzt aus den Vorstehern der vier Abteilungen 
und dem zweiten ständigen Sekretär der 
Akademie. Der Vorsitz wechselt jährlich unter 
den Abteilungsvorstehern (6 76). Die Vor- 
steher der Abteilungen ernennt der Minister, 
und zwar denjenigen der Kompositionsabtei- 
lung aus der Zahl der Vorsteher der aka- 
demischen Meisterschulen für musikalische Kom- 
position (6 78). Die ordentlichen Lehrer 
ernennt der Minister auf Vorschlag des Di- 
rektoriums. Die außerordentlichen Lehrer und 
Hilfslehrer werden auf Vorschlag der Abtei- 
lungsvorsteher vom Direktorium unter Zu- 
stimmung des Ministers mit Vorbehalt des 
Widerrufs bestellt E 79). Die Abteilungs- 
vorsteher und die sämtlichen übrigen Lehrer 
mit dem Sekretär bilden das Lehrerkollegium 
(6 80). Zur Aufnahme in die Hochschule 
ist erforderlich: 1. das vollendete 16. Lebens- 
jahr, 2. eine untadelhafte sittliche Führung, 
3. eine genügende allgemeine Bildung, und 
zwar bei den männlichen Schülern eine solche, 
welche zum einf.-freiw. Militärdienst berechtigt, 
4. eine für die Ausbildung in der Hochschule 
genügende musikalische Begabung und Vor- 
bildung. Uber die Bedingungen zu 4 haben 
sich die Bewerber durch Ablegung einer be- 
sonderen Aufnahmeprüfung auszuweisen. Dis- 
pensationen von den Bedingungen 1 und 3 
önnen ausnahmsweise bei vorzüglichen musi- 
kalischen Fähigkeiten auf Antrag des Ab- 
teilungsvorstehers vom Direktorium gewährt 
werden. Das erste Semester wird als eine 
Probezeit angesehen, nach deren Ablauf bei 
ungenügendem Ergebnis dem Schüler die 
Fortsetzung der Studien an der Hochschule 
auf Antrag des Abteilungsvorstehers durch 
# )ireztorium verweigert werden kann 
VIII. Mit der kgl. A. der K. sind Meister- 
schulen für musikalische Kompo- 
Bchionen verbunden. Dieselben haben den 
weck, den in sie ausgenommenen Schulern 
elegenheit zu weiterer Ausbildung in der 
eionposition unter unmittelbarer Leitung 
schtes Alisters zu geben (§ 101). Jede MWeister- 
r e steht unter selbständiger Leitung eines 
o robonisten, welcher vom Minister angestellt 
* und nur diesem verantwortlich ist. Der- 
Ei e ist. wenn definitiv angestellt, in dieser 
decenschaft Witglied des Senates der Aha- 
“ c Jeder Meister ist verpflichtet, bis zu 
bühs Schüler anzunehmen (§ 102). Uber die 
Auf erische Befähigung der Bewerber zur 
beiahme in die Meisterschule entscheidet der 
— effende Meister (8 104). Es ist zulässig, 
sted en Schüler den Unterricht mehrerer Mei- 
der eichzeitig in Anspruch nimmt. Glaubt 
tönnlleister dem Schüler nicht mehr nützen zu 
mestern- so ist er befugt, denselben am Se- 
underschluß zu entlassen. Dem Schüler ist 
nommen, alsdann bei einem andern Mei- 
v. Bitter, 
  
  
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ster Aufnahme nachzusuchen (8 106). Den 
Schülern der Meisterschulen ist der Besuch der 
an der Hochschule für Musik gehaltenen musik- 
wissenschaftlichen Vorträge unter den dafür 
bestehenden Bestimmungen gestattet (8 1098). 
Alle drei Jahre kann mit Genehmigung des 
Ministers von den Vorstehern der Meister— 
schulen für ihre Schüler eine Konkurrenzauf- 
gabe zur Erlangung eines größeren Preises 
gestellt werden. Dieselbe muß entweder aus 
einer mehrere Aummern umfassenden geist- 
lichen oder weltlichen Kantate oder aus einer 
Symphonie oder aus einer anderen größeren 
Instrumentalkomposition bestehen. Die Zu- 
erkennung des Preises, über welche die Mit- 
glieder der Senatssektion für Musik nach 
Stimmenmehrheit beschließen, erfolgt durch 
den Präsidenten der Akademie (8 112). 
IX. Das akademische Institut für 
Kirchenmusik hat den Zweck, Organisten, 
Kantoren, Chordirigenten wie auch Musik- 
lehrer für höhere Lehranstalten, insbesondere 
für Schullehrerseminare auszubilden (§ 113). 
behrargenttände sind: Orgel-, Klavier= und 
Violinspiel, Harmonielehre, Kontrapunkt und 
Formenlehre. Gesang, Orgelstruktur (§ 114). 
er Unterricht teilt sich in Abschnitte von 
halbjähriger Dauer, welche zu Ostern und 
Michaelis beginnen (§F 115). Die Normalzahl der 
Schüler beträgt zwanzig. An dem Unterricht 
in der Theorie ist außerdem sechs Hospitanten 
die Teilnahme gestattet (§ 116). Allgemeine Auf- 
nahmebedingungen sind: 1. ein Alter von 
mindestens 17 Jahren, 2. genügende musika- 
lische Befähigung, 3. Beibringung eines Zeug- 
nisses über die Absolvierung eines Gymnasiums, 
eines Realgymnasiums oder einer Ober-Real- 
schule, oder des Zeugnisses über die nach drei- 
jährigem Seminarkursus bestandene Lehrer- 
prüfung (§ 117). Jeder Aufzunehmende hat 
sich in einer Borprüfung vor dem gesamten 
Lehrerkollegium über den Grad seiner musi- 
kalischen Vorbildung auszuweisen und muß 
folgenden Anforderungen zu genügen imstande 
sein: 1. in der Harmonielehre: eine Choral= 
melodie mit oder ohne gegebenen Baß korrekt 
vierstimmig zu harmonisieren; 2. im Gesang: 
Tonleitern, Choräle und Lieder ohne Beglei- 
tung rein und korrekt auszuführen; 3. im 
Orgelspiel: Choräle mit obligatem Pedal zu 
spielen, einfache Vor= und Zwischenspiele zu 
erfinden, leichte Orgelstücke von Rink, Rembt 
und Fischer vorzutragen; 4. im Klavierspiel: 
das Studium der sog. Fünffingerübungen der 
sämtlichen Tonleitern und eines leichteren 
Etüdenwerkes nachzuweisen und eine Sonate 
von Haydn, Mozart oder Clementi korrekt 
vorzutragen; 5. im Violinspiel: in den ersten 
drei Lagen zu spielen und leichtere Etüden 
korrekt auszuführen (§ 119). Die Aufnahme 
wird gewöhnlich nur auf ein Jahr bewilligt 
121). Die Eleven sind berechtigt und auf 
Anweisung des Direktors verpflichtet, sowohl 
an den Vorträgen über Geschichte der Musik 
in der akademischen Hochschule für Musik, als 
auch, wenn sie die zur Aufnahme in den Chor 
nötige Prüfung bestanden haben, an den Chor- 
übungen und Aufführungen derselben teilzu- 
nehmen (§ 123). Den Eleven des Instituts 
Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 3
	        
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