Akademie der Künste.
andernteils die Veranstaltung musikalischer
Aufführungen unter Verwertung der von ihr
ausgebildeten Kräfte. Sie zerfällt in vier
Abteilungen, nämlich: für Komposition, für
Gesang, für Orchesterinstrumente, für Klavier
und Orgel (§ 75). Die Hochschule steht unter
einem Direktorium, welches sich zusammen-
setzt aus den Vorstehern der vier Abteilungen
und dem zweiten ständigen Sekretär der
Akademie. Der Vorsitz wechselt jährlich unter
den Abteilungsvorstehern (6 76). Die Vor-
steher der Abteilungen ernennt der Minister,
und zwar denjenigen der Kompositionsabtei-
lung aus der Zahl der Vorsteher der aka-
demischen Meisterschulen für musikalische Kom-
position (6 78). Die ordentlichen Lehrer
ernennt der Minister auf Vorschlag des Di-
rektoriums. Die außerordentlichen Lehrer und
Hilfslehrer werden auf Vorschlag der Abtei-
lungsvorsteher vom Direktorium unter Zu-
stimmung des Ministers mit Vorbehalt des
Widerrufs bestellt E 79). Die Abteilungs-
vorsteher und die sämtlichen übrigen Lehrer
mit dem Sekretär bilden das Lehrerkollegium
(6 80). Zur Aufnahme in die Hochschule
ist erforderlich: 1. das vollendete 16. Lebens-
jahr, 2. eine untadelhafte sittliche Führung,
3. eine genügende allgemeine Bildung, und
zwar bei den männlichen Schülern eine solche,
welche zum einf.-freiw. Militärdienst berechtigt,
4. eine für die Ausbildung in der Hochschule
genügende musikalische Begabung und Vor-
bildung. Uber die Bedingungen zu 4 haben
sich die Bewerber durch Ablegung einer be-
sonderen Aufnahmeprüfung auszuweisen. Dis-
pensationen von den Bedingungen 1 und 3
önnen ausnahmsweise bei vorzüglichen musi-
kalischen Fähigkeiten auf Antrag des Ab-
teilungsvorstehers vom Direktorium gewährt
werden. Das erste Semester wird als eine
Probezeit angesehen, nach deren Ablauf bei
ungenügendem Ergebnis dem Schüler die
Fortsetzung der Studien an der Hochschule
auf Antrag des Abteilungsvorstehers durch
# )ireztorium verweigert werden kann
VIII. Mit der kgl. A. der K. sind Meister-
schulen für musikalische Kompo-
Bchionen verbunden. Dieselben haben den
weck, den in sie ausgenommenen Schulern
elegenheit zu weiterer Ausbildung in der
eionposition unter unmittelbarer Leitung
schtes Alisters zu geben (§ 101). Jede MWeister-
r e steht unter selbständiger Leitung eines
o robonisten, welcher vom Minister angestellt
* und nur diesem verantwortlich ist. Der-
Ei e ist. wenn definitiv angestellt, in dieser
decenschaft Witglied des Senates der Aha-
“ c Jeder Meister ist verpflichtet, bis zu
bühs Schüler anzunehmen (§ 102). Uber die
Auf erische Befähigung der Bewerber zur
beiahme in die Meisterschule entscheidet der
— effende Meister (8 104). Es ist zulässig,
sted en Schüler den Unterricht mehrerer Mei-
der eichzeitig in Anspruch nimmt. Glaubt
tönnlleister dem Schüler nicht mehr nützen zu
mestern- so ist er befugt, denselben am Se-
underschluß zu entlassen. Dem Schüler ist
nommen, alsdann bei einem andern Mei-
v. Bitter,
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ster Aufnahme nachzusuchen (8 106). Den
Schülern der Meisterschulen ist der Besuch der
an der Hochschule für Musik gehaltenen musik-
wissenschaftlichen Vorträge unter den dafür
bestehenden Bestimmungen gestattet (8 1098).
Alle drei Jahre kann mit Genehmigung des
Ministers von den Vorstehern der Meister—
schulen für ihre Schüler eine Konkurrenzauf-
gabe zur Erlangung eines größeren Preises
gestellt werden. Dieselbe muß entweder aus
einer mehrere Aummern umfassenden geist-
lichen oder weltlichen Kantate oder aus einer
Symphonie oder aus einer anderen größeren
Instrumentalkomposition bestehen. Die Zu-
erkennung des Preises, über welche die Mit-
glieder der Senatssektion für Musik nach
Stimmenmehrheit beschließen, erfolgt durch
den Präsidenten der Akademie (8 112).
IX. Das akademische Institut für
Kirchenmusik hat den Zweck, Organisten,
Kantoren, Chordirigenten wie auch Musik-
lehrer für höhere Lehranstalten, insbesondere
für Schullehrerseminare auszubilden (§ 113).
behrargenttände sind: Orgel-, Klavier= und
Violinspiel, Harmonielehre, Kontrapunkt und
Formenlehre. Gesang, Orgelstruktur (§ 114).
er Unterricht teilt sich in Abschnitte von
halbjähriger Dauer, welche zu Ostern und
Michaelis beginnen (§F 115). Die Normalzahl der
Schüler beträgt zwanzig. An dem Unterricht
in der Theorie ist außerdem sechs Hospitanten
die Teilnahme gestattet (§ 116). Allgemeine Auf-
nahmebedingungen sind: 1. ein Alter von
mindestens 17 Jahren, 2. genügende musika-
lische Befähigung, 3. Beibringung eines Zeug-
nisses über die Absolvierung eines Gymnasiums,
eines Realgymnasiums oder einer Ober-Real-
schule, oder des Zeugnisses über die nach drei-
jährigem Seminarkursus bestandene Lehrer-
prüfung (§ 117). Jeder Aufzunehmende hat
sich in einer Borprüfung vor dem gesamten
Lehrerkollegium über den Grad seiner musi-
kalischen Vorbildung auszuweisen und muß
folgenden Anforderungen zu genügen imstande
sein: 1. in der Harmonielehre: eine Choral=
melodie mit oder ohne gegebenen Baß korrekt
vierstimmig zu harmonisieren; 2. im Gesang:
Tonleitern, Choräle und Lieder ohne Beglei-
tung rein und korrekt auszuführen; 3. im
Orgelspiel: Choräle mit obligatem Pedal zu
spielen, einfache Vor= und Zwischenspiele zu
erfinden, leichte Orgelstücke von Rink, Rembt
und Fischer vorzutragen; 4. im Klavierspiel:
das Studium der sog. Fünffingerübungen der
sämtlichen Tonleitern und eines leichteren
Etüdenwerkes nachzuweisen und eine Sonate
von Haydn, Mozart oder Clementi korrekt
vorzutragen; 5. im Violinspiel: in den ersten
drei Lagen zu spielen und leichtere Etüden
korrekt auszuführen (§ 119). Die Aufnahme
wird gewöhnlich nur auf ein Jahr bewilligt
121). Die Eleven sind berechtigt und auf
Anweisung des Direktors verpflichtet, sowohl
an den Vorträgen über Geschichte der Musik
in der akademischen Hochschule für Musik, als
auch, wenn sie die zur Aufnahme in den Chor
nötige Prüfung bestanden haben, an den Chor-
übungen und Aufführungen derselben teilzu-
nehmen (§ 123). Den Eleven des Instituts
Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 3