Eisenbahnfrachtrecht — Eisenbahngarantiegesetz.
(genehmigt durch preuß. G. vom 16. Dez. 1896
— G. 215) mit den hess. Staatsbahnen ver-
einigt; durch Staatsvertrag vom 14. Dez. 1901
(genehmigt durch preuß. G. vom 7. Juli 1902
— G. 297) ist den preuß.-hess. Staatsbahnen
auch die Main-Aechar-Bahn angeschlossen, von
der eine Streche im Großherzogtum Baden
liegt. Die oberste Verwaltungsbehörde für
dieses Fesamte Netz ist das preuß. Mdödl.
III. Eisenbahnfinanzen. Die Einnahmen
der E. dienen zunächst zur Bestreitung ihrer
Ausgaben. Uber die Verwendung der Uber-
schüsse der preuß. Staatsbahnen wird Bestim-
mung getroffen durch das G. vom 27. Mai
1882 über die Verwendung der Jahresüber-
schüsse, die Verwaltung der Eisenbahnange-
legenheiten (G 214 ff.) — vgl. Eisenbahn-
garantiegesetz. Das G. vom 27. März 1882
ist ergänzt und abgeändert durch das G. vom
8. März 1897, betr. die Tilgung von Staats-
schulden (ogl. Staatsanleihen IV), und das
G. vom 3. Mai 1903 (GCS. 155 ff., betr. Bil-
dung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahn-
verwaltung (ovgl. Ausgleichsfonds).
IV. Ausbau des Staatseisenbahn-
netzes. Der Ausbau des Staatseisenbahn-
netzes erfolgt meist durch Aebenbahnen,
über deren Herstellung seit dem Jahre 1879
fast in sedem Jahre besondere Gesetze erlassen
sind. Der Bau erfolgt auf Kosten des Staates,
doch haben in der Mehrzahl der Fälle die An-
lieger zu den Baukosten durch unentgeltliche
Stellung des Grund und Bodens beizutragen,
oder sonstige, im Wege des Einzelfalles be-
messene Geldbeiträge zu liefern. Bis zum
Jahre 1905 sind 26 derartige Gesetze erlassen,
durch die der Bau von 891 km staatlicher
Hauptbahnen und 12302 km A-ebenbahnen
sichergestellt ist, während der Staat außerdem
an den Bau von 251 km Hauptbahnen und
694 km Aebenbahnen, die von Privatgesell-
schaften hergestellt sind, sich durch Beihilfe be-
teiligt hat. Im Frühjahr 1906 ist dem Landtag
wiederum der Entwurf eines Gesetzes vorgelegt,
iehn dem der Bau einer weiteren Anzahl von
aupt= und Nebenbahnen vorgeschlagen wird.
Eisenbahnfrachtrecht (internationales).
Zwischen den Staaten Deutsches Beich, Oster-
veich; Ungarn, Frankreich, Rußland, Italien,
er Schweiz, Belgien, den Niederlanden und
uremburg ist am 14. Okt. 1890 zu Bern
En- Staatsvertrag abgeschlossen, durch den die
Scchtsverhältnisse, die bei Beförderung von
ebütern von einem Orte des Inlandes nach
inem Orte des Auslandes entstehen, einheit-
ich geregelt werden.
i# . Dem Vertrag sind später
* Königr. Dänemark und Rumänien
lgetreten. Der Vertrag führt den Titel:
Murnationales Ubereinkommen über den
Teenbahnfrachtverkehr. Er besteht aus vier
nebsänn 1. Ubereinkommen von 60 Artikeln
n teiner Anlage, enthaltend die Liste der
eindn ahnen, auf die das internationale Uber-
beir iten Anwendung findet; 2. Reglement,
terno errichtung eines Zentralamts für den in-
a onalen Eisenbahntransport, 3 Artikel;
nebst *r+d4 brungsbestimmungen, 11 Paragraphen
Wicht * Anlagen, unter denen von besonderer
gkeit sind die Frachtbriefformulare und
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die Anl. 1, enthaltend Vorschriften über die
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Gegenstände; 4. Protokoll (Schluͤßprotokoll)
(RGBi. 1802, 793 ff.; 1896, 707 ff.). Das Uber-
einkommen ist in deutscher und französischer
Sprache abgefaßt. Der deutsche Text gilt in
all den Ländern, in denen die deutsche Sprache,
sei es allein, sei es neben anderen Sprachen,
als Geschäftssprache gilt, als Urtext neben der
französischen. Der Grundgedanke des inter-
nationalen Ubereinkommens besteht darin, daß
alle ihm unterworfenen Eisenbahnen rechtlich
verpflichtet sind, nach jeder in einem anderen
Vertragsstaat belegenen Station auf Grund
eines internationalen Frachtbriefes Güter zu
befördern. Die Bedingungen, unter denen die
Beförderung erfolgt, sind fast durchweg und
mit wenigen Abweichungen dieselben, wie die
im Deutschen Reiche auf Grund des HGB. und
der Eisenbahnverkehrsordnung (s. d.) bestehen-
den. Auch das interne Frachtrecht der übrigen
Vertragsstaaten stimmt in allen Hauptpunkten
mit dem internationalen Ubereinkommen über-
ein. Außerdem enthält das internationale
Ubereinkommen in Art. 23 u. 47—58 Bestim-
mung darüber, in welcher Art die durch die
internationalen Transporte begründeten Ge-
meinschaftsverhältnisse aufgelöst werden. Zur
Vermittlung des Verkehrs zwischen den Ver-
tragsstaaten ist ein besonderes Zentralamt
für den internationalen Eisenbahn-
transport in Bern errichtet worden. Das
internationale Ubereinkommen ist zunächst auf
drei Jahre abgeschlossen, die Geltungsdauer ver-
längert sich um je drei Jahre, wenn nicht einer
der Vertragsstaaten rechtzeitig kündigt. Es ist
ferner vorgesehen, daß alle drei Jahre eine
Konferenz zur Beratung über eine etwaige
Revision des Ubereinkommens zusammentritt,
und daß zu diesem Zweck auch außerordent-
liche Konferenzen einberufen werden Bönnen.
Eine derartige außerordentliche Konferenz fand
1893 in Bern, die erste ordentliche Konferenz
1896 in Paris, die zweite 1905 in Bern statt.
Die Beschlüsse der letzten Konferenz, in denen
nur Anderungen einzelner Bestimmungen vor-
geschlagen werden, sind von den Vertrags-
staaten noch nicht genehmigt.
Eisenbahngarantiegesetz ist die übliche Be-
zeichnung für das Gesetz, betr. die Ver-
wendung der Jahresüberschüsse der
Verwaltung der Eisenbahnangelegen-
heiten, vom 27. Mai 1882 (GS. 214). Das-
selbe verdankt seine Entstehung einer BResolu-
tion, die das Abgeordnetenhaus aus Anlaß
der ersten Eisenbahnverstaatlichungen beschloß,
um etwaigen Gefahren für die Staatsfinanzen
vorzubeugen, die sich aus dem Anwachsen der
Staatsschulden infolge der Verstaatlichungen
und dem Fehlen einer Zwangstilgung der
Staatsschuld (ogl. Staatsanleihen IV) sowie
aus der schrankenlosen Inanspruchnahme der
Eisenbahnüberschüsse für allgemeine Staats-
zwecke ergeben könnten.
Das E. schreibt die Verwendung der Uber-
schüsse der Eisenbahnverwaltung in folgender
Reihenfolge vor: 1. zur Verzinsung der jewei-
ligen Staatseisenbahnkapitalschuld, d. i. der
gesamten am 1. April 1880 vorhandenen Staats-