424
kapitalschuld von 1 498 858 100 M., vermehrt
um die seitdem auf Grund von Eisenbahn-
kreditgesetzen verausgabten Staatsschuldver-
schreibungen, um die Beträge der für Eisen-
bahnzwecke außerordentlich durch den Etat
oder besondere Gesetze bewilligten anderweiten
Staatsmittel sowie im Falle des späteren Eigen-
tumserwerbs verstaatlichter Bahnen um die
Beträge der vom Staate selbstschuldnerisch über-
nommenen, in die Verwaltung der Hauptver-
waltung der Staatsschulden übergegangenen
Prioritätsschulden derselben, vermindert um
die (buchmäßige) Tilgung (s. unten unter 3#;
2. zur Ausgleichung eines etwa vorhandenen
Defizits im Staatshaushalt bis zur Höhe von
2200 000 M.; 3. zur Tilgung der Eisenbahn-
kapitalschuld. Diese Tilgung muß mit min-
destens 3/4% erfolgen; sie geschieht aber nur
in der Weise, daß der zur Verfügung stehende
Betrag von der Schuld abgeschrieben wird;
wirklich verwendet wird er a) zur planmäßigen
Tilgung der vom Staate für Eisenbahnzwecke
vor 1879 aufgenommenen oder nach diesem
Zeitpunkte selbstschuldnerisch auf den Etat
der Staatsschuldenverwaltung übernommenen
Schulden; b) demnächst zur Dechung der zu
Staatsausgaben erforderlichen Mittel, welche
anderenfalls durch Aufnahme neuer Anleihen
beschafft werden müßten; c) endlich #m Ankaufe
von Staatsschuldverschreibungen. Diese sog. Til-
gung ist also nur eine Buchungsmaßnahme,
durch die festgestellt wird, wie sich die Eisen-
bahnkapitalschuld stellen würde, wenn die ver-
fügbaren Uberschüsse zu ihrer Tilgung verwandt
worden wären. Die Vorschläge der Regierung,
welche die Bildung eines Eisenbahnreservefonds
zur Ergänzung der zur Verzinsung der Eisen-
bahnkapitalschuld erforderlichen Mittel und
zur effektiven Tilgung dieser Schuld betrafen,
wurden vom Landtage, obwohl sie seiner eige-
nen Resolution entsprachen, abgelehnt. Eine
tatsächliche Schuldentilgung ist erst durch das
G. vom 8. März 1897, betr. die Tilgung von
Staatsschulden (ogl. Staatsanleihen M),
herbeigeführt, ein Eisenbahnreservefonds, der
allerdings andere Zwecke, wie der in dem Ent-
wurfe des E. vorgesehene, verfolgt, aber mit
diesem das gemein hat, daß er die Inanspruch-
nahme der Eisenbahnüberschüsse für allgemeine
Staatszwecke mittelbar in etwas einschränkt,
erst durch das G. vom 3. Mai 1903 geschaffen
(ogl. Ausgleichsfonds). Vom Inkrafttreten
des E. bis zum Schluß des Rechnungsjahrs
1904 sind von insgesamt 8846 139000 Ml. Über-
schüssen verwandt: 1. zur Verzinsung der Eisen-
bahnschuld 3809022000 M.; 2. zur Dechung
von Defizits im Staatshaushalt 15400000 M.,
so daß 5021717000 M. auf die Eisenbahnkapi-
talschuld abgeschrieben sind, deren Betrag sich
nach diesen Abschreibungen Ende 1904 auf noch
3382 970 000 M. stellte, während ihre Grund-
summe ohne Rüchsicht auf die Abschreibungen sich
auf 8492 112000 M. belief. Von den abgeschrie-
benen 5021717000 M sind tatsächlich verwandt:
a) zur planmäßigen Tilgung von Eisenbahn=
schulden 88108000 M.; b) zur Bildung bzw. Er-
gänzungeines außeretatsmäßigen Dispositions-
fonds der Eisenbahnverwaltüng 215462000 Ml.;
e) für den Ausgleichsfonds der Eisenbahnver-
Eisenbahngesellschaften — Eisenbahnkonzession.
waltung (. Ausgleichsfonds) 94191000 M.;
d) zur außerordentlichen Tilgung von Staats-
schulden bzw. Verrechnung auf bewilligte An-
leihen 1016572000 M.; e) für andere etats-
mäßige Staatsausgaben 3607384000 M. Hätte
eine Tilgung der Eisenbahnschuld mit jährlich
3/4% nicht nur buchmäßig, sondern tatsächlich
stattgefunden, so wären 1044 431000 M. getilgt
worden.
Eisenbahngesellschaften sind Gesellschaften,
meist Aktiengesellschaften, die sich den Bau und
Betrieb von Eisenbahnen zur Aufgabe stellen.
Die in dieser Weise angelegten Eisenbahnen
nennt man Privateisenbahnen im Gegen-
satz zu den im Eigentume und Betrieb des
Staates befindlichen Staatseisenbahnen.
Die E. unterliegen der Bestimmung des G.
vom 3. Aov. 1838, betr. Eisenbahnunterneh-
mungen (s. Eisenbahnen, Allgemeines l#)
und den handelsrechtlichen Bestimmungen über
die Aktiengesellschaften (SSB. 88 178—319).
S. Aktiengesellschaften.
Eisenbahnkommissare. Das Aussichtsrecht,
das dem Staate über die Privateisenbahnen
nach § 46 des G. über die Eisenbahnunter-
nehmungen vom 3. Nov. 1838 (GS. 505) zu-
steht, wurde früher durch Eisenbahnkommissa-
riate ausgeübt. Das letzte Kommissariat in
Berlin wurde durch AE. vom 15. Dez. 1894
(GS. 1895, 11) am 1. April 1895 aufgelöst.
Seitdem wird das Aufsichtsrecht von den Prä-
sidenten der kgl. Eisenbahndirektionen in ihren
Aufsichtsbezirken ausgeübt (Mdö A. vom
2. März 1895 — M.Bl. 104). S. auch Eisen-
bahnen, Allgemeines Il.
Eisenbahnkonzession ist die von der Staats-
gewalt ausgesprochene Bewilligung zur An-
lage einer Eisenbahn. Die hervorragende Be-
deutung der Eisenbahn für das gesamte wirt-
schaftliche Leben, der Umstand, daß Bau und
Betrieb einer Eisenbahn nicht ohne wesentliche
Eingriffe in Privat= und öffentliche Interessen
möglich ist, sind die Ursache, daß die Anlage
von Eisenbahnen nicht, wie die anderer ge-
werblichen Unternehmungen, unbeschränkt der
rivattätigkeit überlassen werden kann. Die
onzession wird daher durch die Regierung
oder durch Gesetz verliehen. In Preußen er-
folgt die Verleihung durch den Landesherrn.
Uber die Verleihung der Konzession wird eine
besondere Urkunde ausgestellt, in der die
Rechte und Pflichten des Unternehmers auf-
geführt sind. Der Erteilung der Konzession
geht eine genaue Prüfung des ins Auge ge-
faßten Unternehmens nach seiner technischen,
wirtschaftlichen und finanziellen Seite voraus.
— Das BRecht des Konzessionars ist der Bau
und Betrieb der Eisenbahn. Um den Bau
ausführen zu können, wird ihm das Enteig-
nungsrecht für die für die Eisenbahn nötigen
Grundstüchke verliehen. Diesen Rechten ent-
spricht die Pflicht, wiederum zum Bau und
Betrieb der Eisenbahn. Für die Konzessions=
urkunde sind in Preußen besondere Formu-
lare vorgeschrieben. Die Konzessionen werden
auf unbestimmte Dauer erteilt. Sie werden
verloren im allgemeinen aus denselben Grün-
den, aus denen sonst Privilegien erlöschen
außerdem, wenn die Bahn nicht innerhal