Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Eisenbahnpolizei — Eisenbahntarife. 
der vorgesehenen Frist vollendet wird, oder 
wenn der Staat von seinem Ankaufsrecht Ge- 
brauch macht. — Nach der Durchführung des 
Staatsbahnsystems werden in Preußen nur 
noch selten Konzessionen zum Bau von Haupt- 
und A-ebenbahnen erteilt. Die Bestimmungen 
über das Eisenbahnkonzessionswesen befinden 
sich in dem G. vom 3. MDov. 1838 über die 
Eisenbahnunternehmungen und der KabO. vom 
30. Aov. 1838 über die Prüfung der Anträge 
auf Konzessionierung von Eisenbahnen. S. auch 
Konzessionen und Kleinbahnen. 
Eisenbahnpolizei s. Bahnpolizei. 
Eisenbahnpostgesetz. I. Das G. vom 20.Dez. 
1875 (RGBl. 318), betr. die Abänderung des 
§4 des Gesetzes über das Postwesen des Deut- 
schen Reiches, vom 28. Okt. 1871 nebst Voll- 
zugsbestimmungen vom 9. Febr. 1876 (3Bl. 
87) regelt das Rechtsverhältnis der Post zu 
den Eisenbahnen. Seinen Ursprung hat das- 
selbe im 8 36 des preuß. Eisenbahngesetzes vom 
3. Nov. 1838 (GS. 505), der auch noch im 
sl4 des Postgesetzes vom 28. Okt. 1871 auf- 
rechterhalten war. An Stelle des § 4 ist das 
G. vom 20. Dez. 1875 getreten. 
II. Danach ist der Eisenbahnbetrieb, soweit 
es die Natur und die Erfordernisse desselben 
gestatten, in die notwendige Ubereinstimmung 
mit den Bedürfnissen des Postdienstes zu 
bringen. Mit jedem für den regelmäßigen 
Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zuge 
ist auf Verlangen der Postverwaltung ein 
von dieser zu stellender Postwagen, eventuell 
eine hierfür einzurichtende Abteilung eines 
gewöhnlichen Wagens, unentgeltlich zu be- 
fördern, und zwar erstrecht sich die unentgelt- 
bcche Beförderung auf Briefpostsendungen aller 
rt und sonstige Poststüche bis zu 10 kg 
Gewicht, die zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch 
wenn dieselben vom Dienst zurüchkehren, und 
die erforderlichen Gerätschaften. Etwa erfor- 
erliche weitere Postwagen oder Äbteilungen 
und gegen bestimmte Vergütung zu befördern, 
zw. zu stellen (Art. 1—6). Bei Errichtung 
neuer Bahnhöfe oder Stationsgebäude sind 
auf Verlangen der Postverwaltung die für 
2 Zwecke des Postdienstes erforderlichen 
erjensträume mit den für den Postdienst etwa 
vo orderlichen besonderen baulichen Anlagen 
emt der Eisenbahnverwaltung gegen Miiets- 
Aschädigung zu beschaffen und zu unterhalten. 
8 ufstellung der Bauprojekte ist der Post- 
ihr Baltung rechtzeitig Gelegenheit zu geben, 
rän edürfnis an Dienst= und Dienstwohnungs- 
amen anzumelden (Art. 7). Für Eisenbahnen 
Eieenschmalerer als der Normalspur und für 
deren ahnen untergeordneter Bedeutung kann 
tim eichskanzler nach Art. 9 erleichternde Be- 
mungen erlassen, was durch Erl. vom 
Vat 1879 (381 380) geschehen ist. Wegen 
derVerpflichtugen der Kleinbahnen im In- 
der ostv . 
892 (GS Pol erwaltung s. G. vom 28. Juli 
de isenbahntarife. Die E. sind Verzeichnisse 
Preise, . .- 
ltungemfdiedie die Eisenbahnen für ihre Lei— 
tern, erh 
dehdren d eben. Zu dem Beförderungspreise 
e der Beförderung selbst voraus- 
Beförderung von Personen und 
  
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gehenden oder nachfolgenden Leistungen (Auf- 
und Abladen, Bedechung, Wägen, Zählen der 
Güter usw.), die sog. ANebengebühren, und 
die Tarife enthalten auch die Beförderungs- 
bedingungen, die Vorschriften, nach denen die 
Tarife angewandt werden (Tarifvorschriften). 
Die äußere Anordnung des Tarifs heißt Ta- 
rifschema; die Grundsätze, nach denen der 
Tarif aufgestellt wird, nennt man Tarifsystem 
(bei den Gütertarifen Raumsystem oder na- 
türliches System, Wertklassifikations- 
sostem, gemischtes System). Ala unter- 
scheidet die regelmäßigen (Normaltarife) 
und die unregelmäßigen (Ausnahmetarife), 
ferner Lokal= und Verbands-# (auch direkte, 
durchgehende) Tarife, je nachdem die Tarife 
für ein einzelnes Eisenbahnnetz oder für meh- 
rere zusammenhängende Eisenbahnen gelten. 
Auch sonst werden verschiedene Arten der 
Tarife unterschieden, 41 B. Ein-, Aus= und 
Durchfuhrtarife, Kilometertarife und 
Zonentarife, Tarife mit gleichmäßig mit 
der Entfernung steigenden Sätzen, und Tarife, 
bei denen die Einheitspreise mit der Ent- 
fernung wechseln (Staffeltarife), insbeson- 
dere fallen (Tarife mit gleitender, 
fallender Skalay), endlich Einheits- 
tarife, bei denen die Preise ohne Rüchsicht 
auf die Entfernung einheitlich festgesetzt wer- 
den (Posttarife für Pakete und Briefe usw.). 
Je nach dem beförderten Gegenstand werden 
Tarife für Personen, Gepäck und Leichen, 
Tarife für Tiere und Tarife für Güter (im 
engeren Sinne) unterschieden. Mit Büchsicht 
auf die Monopoleigenschaft der Eisenbahnen 
sind alle Tarife zu veröffentlichen und für 
jedermann gleichmäßig anzuwenden. Tarif- 
erhöhungen sind sechs Wochen vor ihrem In- 
Krafttreten bekanntzumachen (E#OO. 8 7). Die 
Gewährung besonderer Vergünstigungen an 
einzelne Personen ist verboten und nichtig. 
Bei den preuß.-hess. Staatsbahnen erfolgt die 
Feststellung der Tarife durch die Regierung 
(der Mdöö., in gewissen Fällen die Eisenbahn- 
direktionen; § 3c der Verwaltungsordnung 
vom 15. Dez. 1894), jedoch sind bei allen wich- 
tigeren Anderungen der Tarife die Eisenbahn- 
beiräte (s. d.), Bezirkseisenbahnräte und Lan- 
deseisenbahnrat gutachtlich zu hören. Die 
Normalsätze für die Beförderung von Personen, 
Tieren und Gütern sind alljährlich dem Land- 
tag mit dem Staatshaushaltetat mitzuteilen 
(G. vom 1. Juni 1882, betr. Errichtung von 
Bezirkseisenbahnräten — GS. 313 — 88 6, 
14). Erhöhungen der zur Zeit des Inkraft- 
tretens des G. vom 1. Juni 1882 bestehenden 
NAormaltarifsätze für den Güterverkehr können 
nur durch Gesetz erfolgen (§ 20 a. a. O.) Die 
sonstigen Bestimmungen über die Feststellung 
ufw. der Tarife befinden sich in dem G. vom 
3. Nov. 1838. Wegen der Reichsaussicht 
über die E. vgl. Eisen bahnen (All- 
gemeines 1). Die Bestimmungen über die 
eststellung der Tarife der Privatbahnen, 
Felteoaune,g und Aebenbahnen befinden sich 
in den Konzessionen. Die Tarife unterliegen, 
oweit nicht den Bahnen die Freiheit der 
Tariffeststeluung innerhalb gewisser Grenzen 
(Höchstsätze) vorbehalten ist, der Genehmigung 
 
	        
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