Eisenbahnpolizei — Eisenbahntarife.
der vorgesehenen Frist vollendet wird, oder
wenn der Staat von seinem Ankaufsrecht Ge-
brauch macht. — Nach der Durchführung des
Staatsbahnsystems werden in Preußen nur
noch selten Konzessionen zum Bau von Haupt-
und A-ebenbahnen erteilt. Die Bestimmungen
über das Eisenbahnkonzessionswesen befinden
sich in dem G. vom 3. MDov. 1838 über die
Eisenbahnunternehmungen und der KabO. vom
30. Aov. 1838 über die Prüfung der Anträge
auf Konzessionierung von Eisenbahnen. S. auch
Konzessionen und Kleinbahnen.
Eisenbahnpolizei s. Bahnpolizei.
Eisenbahnpostgesetz. I. Das G. vom 20.Dez.
1875 (RGBl. 318), betr. die Abänderung des
§4 des Gesetzes über das Postwesen des Deut-
schen Reiches, vom 28. Okt. 1871 nebst Voll-
zugsbestimmungen vom 9. Febr. 1876 (3Bl.
87) regelt das Rechtsverhältnis der Post zu
den Eisenbahnen. Seinen Ursprung hat das-
selbe im 8 36 des preuß. Eisenbahngesetzes vom
3. Nov. 1838 (GS. 505), der auch noch im
sl4 des Postgesetzes vom 28. Okt. 1871 auf-
rechterhalten war. An Stelle des § 4 ist das
G. vom 20. Dez. 1875 getreten.
II. Danach ist der Eisenbahnbetrieb, soweit
es die Natur und die Erfordernisse desselben
gestatten, in die notwendige Ubereinstimmung
mit den Bedürfnissen des Postdienstes zu
bringen. Mit jedem für den regelmäßigen
Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zuge
ist auf Verlangen der Postverwaltung ein
von dieser zu stellender Postwagen, eventuell
eine hierfür einzurichtende Abteilung eines
gewöhnlichen Wagens, unentgeltlich zu be-
fördern, und zwar erstrecht sich die unentgelt-
bcche Beförderung auf Briefpostsendungen aller
rt und sonstige Poststüche bis zu 10 kg
Gewicht, die zur Verrichtung des Dienstes
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch
wenn dieselben vom Dienst zurüchkehren, und
die erforderlichen Gerätschaften. Etwa erfor-
erliche weitere Postwagen oder Äbteilungen
und gegen bestimmte Vergütung zu befördern,
zw. zu stellen (Art. 1—6). Bei Errichtung
neuer Bahnhöfe oder Stationsgebäude sind
auf Verlangen der Postverwaltung die für
2 Zwecke des Postdienstes erforderlichen
erjensträume mit den für den Postdienst etwa
vo orderlichen besonderen baulichen Anlagen
emt der Eisenbahnverwaltung gegen Miiets-
Aschädigung zu beschaffen und zu unterhalten.
8 ufstellung der Bauprojekte ist der Post-
ihr Baltung rechtzeitig Gelegenheit zu geben,
rän edürfnis an Dienst= und Dienstwohnungs-
amen anzumelden (Art. 7). Für Eisenbahnen
Eieenschmalerer als der Normalspur und für
deren ahnen untergeordneter Bedeutung kann
tim eichskanzler nach Art. 9 erleichternde Be-
mungen erlassen, was durch Erl. vom
Vat 1879 (381 380) geschehen ist. Wegen
derVerpflichtugen der Kleinbahnen im In-
der ostv .
892 (GS Pol erwaltung s. G. vom 28. Juli
de isenbahntarife. Die E. sind Verzeichnisse
Preise, . .-
ltungemfdiedie die Eisenbahnen für ihre Lei—
tern, erh
dehdren d eben. Zu dem Beförderungspreise
e der Beförderung selbst voraus-
Beförderung von Personen und
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gehenden oder nachfolgenden Leistungen (Auf-
und Abladen, Bedechung, Wägen, Zählen der
Güter usw.), die sog. ANebengebühren, und
die Tarife enthalten auch die Beförderungs-
bedingungen, die Vorschriften, nach denen die
Tarife angewandt werden (Tarifvorschriften).
Die äußere Anordnung des Tarifs heißt Ta-
rifschema; die Grundsätze, nach denen der
Tarif aufgestellt wird, nennt man Tarifsystem
(bei den Gütertarifen Raumsystem oder na-
türliches System, Wertklassifikations-
sostem, gemischtes System). Ala unter-
scheidet die regelmäßigen (Normaltarife)
und die unregelmäßigen (Ausnahmetarife),
ferner Lokal= und Verbands-# (auch direkte,
durchgehende) Tarife, je nachdem die Tarife
für ein einzelnes Eisenbahnnetz oder für meh-
rere zusammenhängende Eisenbahnen gelten.
Auch sonst werden verschiedene Arten der
Tarife unterschieden, 41 B. Ein-, Aus= und
Durchfuhrtarife, Kilometertarife und
Zonentarife, Tarife mit gleichmäßig mit
der Entfernung steigenden Sätzen, und Tarife,
bei denen die Einheitspreise mit der Ent-
fernung wechseln (Staffeltarife), insbeson-
dere fallen (Tarife mit gleitender,
fallender Skalay), endlich Einheits-
tarife, bei denen die Preise ohne Rüchsicht
auf die Entfernung einheitlich festgesetzt wer-
den (Posttarife für Pakete und Briefe usw.).
Je nach dem beförderten Gegenstand werden
Tarife für Personen, Gepäck und Leichen,
Tarife für Tiere und Tarife für Güter (im
engeren Sinne) unterschieden. Mit Büchsicht
auf die Monopoleigenschaft der Eisenbahnen
sind alle Tarife zu veröffentlichen und für
jedermann gleichmäßig anzuwenden. Tarif-
erhöhungen sind sechs Wochen vor ihrem In-
Krafttreten bekanntzumachen (E#OO. 8 7). Die
Gewährung besonderer Vergünstigungen an
einzelne Personen ist verboten und nichtig.
Bei den preuß.-hess. Staatsbahnen erfolgt die
Feststellung der Tarife durch die Regierung
(der Mdöö., in gewissen Fällen die Eisenbahn-
direktionen; § 3c der Verwaltungsordnung
vom 15. Dez. 1894), jedoch sind bei allen wich-
tigeren Anderungen der Tarife die Eisenbahn-
beiräte (s. d.), Bezirkseisenbahnräte und Lan-
deseisenbahnrat gutachtlich zu hören. Die
Normalsätze für die Beförderung von Personen,
Tieren und Gütern sind alljährlich dem Land-
tag mit dem Staatshaushaltetat mitzuteilen
(G. vom 1. Juni 1882, betr. Errichtung von
Bezirkseisenbahnräten — GS. 313 — 88 6,
14). Erhöhungen der zur Zeit des Inkraft-
tretens des G. vom 1. Juni 1882 bestehenden
NAormaltarifsätze für den Güterverkehr können
nur durch Gesetz erfolgen (§ 20 a. a. O.) Die
sonstigen Bestimmungen über die Feststellung
ufw. der Tarife befinden sich in dem G. vom
3. Nov. 1838. Wegen der Reichsaussicht
über die E. vgl. Eisen bahnen (All-
gemeines 1). Die Bestimmungen über die
eststellung der Tarife der Privatbahnen,
Felteoaune,g und Aebenbahnen befinden sich
in den Konzessionen. Die Tarife unterliegen,
oweit nicht den Bahnen die Freiheit der
Tariffeststeluung innerhalb gewisser Grenzen
(Höchstsätze) vorbehalten ist, der Genehmigung