Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Eisenbahnvereine (Eisenbahnverbände). 
Reichs- und Landesgesetze abgeändert der 
§ 25 (über die Haftpflicht der Eisenbahnen), 
der durch das Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 
1871 und das BE. im wesentlichen aufge- 
hoben ist (s. Haftpflicht), die Bestimmungen 
über das Verhältnis der Eisenbahnen zur Post, 
an deren Stelle das G. vom 20. Dez. 1875 (. 
Eisenbahnpostgesetz) getreten ist, über das 
Enteignungsrecht (ogl. jetzt G., betr. die Ent- 
eignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874) 
—s. Enteignung(allgemeines) — der § 35, 
betr. Streitigkeiten über die Anwendung der 
Tarife, geändert durch § 4 Abs. 3 des Zustän- 
digkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 (GS. 298) 
— über derartige Streitigkeiten wird im 
ordentlichen Rechtsweg entschieden. Auch durch 
das deutsche ÖG#B., die EV0O., die Tarife usw., 
sind zahlreiche Bestimmungen abgeändert. 
II. Das G. vom 3. Nov. 1878 zählt 49 Para- 
graphen. Die §§ 1—22 behandeln die Ertei- 
lung der Konzession, der Bildung der Eisen- 
bahngesellschaften (Atiengesellschaften), wo- 
rüber die Bestimmungen durch das HEB. 
abgeändert sind, die Feststellung der Bahn- 
linie und den Zweigbahnen, die Beschaffung 
der für die Eisenbahn erforderlichen Geld- 
mittel Es folgen die Bestimmungen über 
den Erwerb des Grundeigentums und dessen 
Enteignung, deren meiste G## 9—12, 15—19), 
wie bemerkt, durch das Enteignungsgesetz 
§57 aufgehoben sind, und die Fristen für den 
Bau und die Eröffnung der Bahn. Die 
85 23 u. 24 enthalten die grundlegenden Be- 
stimmungen für die Bahnpolizei, § 25, der 
nach dem Reichshaftpflichtgesetz und dem BE. 
mur noch zum Teil gilt, die ersten Bestimmun- 
gen über die Haftung der Gesellschaft für 
en durch Beförderung auf der Bahn ent- 
stndenen Schaden. In den §8§ 26—35 wer- 
den- die Festsetzungen über die Aufstellung, 
eröffentlichung und Anwendung der Tarife 
getroffen, deren einzelne, wie z. B. die Frist 
7 sechs Wochen für Tariferhöhungen, das 
n Wsco persönlicher Begünstigungen, noch jetzt 
ie Kraft stehen, während andere veraltet sind. 
n die Stelle der § 26, 27 ist das Eisenbahn- 
dostgesetz vom 20. Dez. 1875 getreten. Die 
55 1 handeln von der Eienhahnebgabe 
*#s eren Verwendung. Die §8§ 39 u. 40 sind 
auf ich durch G. vom 21. Mai 1859 (G. 243) 
9 betoben. Der § 42 stellt das sehr wichtige 
* bes Staats fest, das Eigentum der Bahn 
an ulllem Zubehör gegen volle Entschädigung 
6 aufen, und regelt die Ankaufsbedingun- 
07 ein § 43 kann die Gesellschaft für 
U e eschädigung vom Staate Neinen Ersatz 
agngen. Der § 44 Verbot der Anlage von 
der M#rensbahnen) ist durch Art. 41 Abfs. 3 
bahn # aufgehoben. Nach § 45 ist die Eisen- 
Eisenb erpflichtet, sich den Anschluß anderer 
edi ahnen, unter den daselbst vorgesehenen 
von gungen gefallen zu lassen. § 46 handelt 
. E Inst Bestellung der Aussichtsbehörden 
I| enbaynbeamte, Eisenbahnen, 
der Kon eines). § 47 von der Verwirkung 
bestim bession. §§ 48, 49 enthalten Ubergangs- 
emer##ungen. Das Gesetz war zwar, wie 
soweit für Privatbahnen erlassen, gilt aber, 
ein Inhalt auf Staatsbahnen an- 
  
  
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wendbar ist, auch für diese (RG. vom 31. Jan. 
1889 — RG3Z. 23, 221 — O. vom 25. Juni 
1879 — O#. 5, 392). 
III. Genehmigungen zum Betriebe eines 
Eisenbahnunternehmens sind mit 100 M. stem- 
pelpflichtig (TSt. 22m LStb.). 
Eisenbahnvereine (Eisenbahnverbände) 
sind die vertragsmäßigen Vereinigungen zweier 
oder mehrerer Eisenbahnen zur gemeinsamen 
Förderung des wechselseitigen Verkehrs durch 
übereinstimmende oder ineinandergreifende Be- 
triebs= und Verkehrseinrichtungen. Sie werden 
stets schriftlich abgeschlossen und die Verträge 
enthalten Bestimmungen über die Zwecke der 
Vereine, die Mitgliedschaft, Verbandseinrich= 
tungen, Geschäftsführung u. dgl. Zum Ab- 
schluß derartiger Verbände hat sich besonders 
in Mitteleuropa schon Rhurze Zeit nach Ent- 
stehung der Eisenbahnen das Bedürfnis heraus- 
gestellt. Die allmählich in unmittelbare Schie- 
nenverbindung tretenden verschiedenen Eisen- 
bahnen mußten Wert legen auf den Ubergang 
der Betriebsmittel von einer Bahn zur an- 
deren, Herstellung gemeinsamer Tarife, Fahr- 
pläne, übereinstimmende Sicherheitseinrich- 
tungen u. dgl., und auch für die Reisenden 
und die Verfrachter war es von Wichtigkeit, 
daß nicht beim Ubergang von einer Bahn auf 
die andere Wagenwechsel, Umladung des 
Gutes, Ausstellung neuer Frachtbriefe u. dgl. 
erforderlich waren, daß die Bahnen sich tun- 
lichst als ein einheitliches Aetz darstellten. Einer 
der ältesten und wichtigsten dieser Vereine ist 
der im Jahre 1846 begründete Verein deut- 
scher Eisenbahnverwaltungen, dem fast 
alle deutschen, österreichischen und ungarischen, 
ferner die niederländischen, rumänischen und 
luxemburgischen, eine belgische und eine russische 
Eisenbahn angehören (Umfang am 1. April 
1906 98 254 km). Seine Satzungen gelten in 
ihrer jetzigen Fassung seit dem 1. Jan. 1901, 
er hält je zwei Jahre eine Generalversammlung 
ab, es bestehen verschiedene Ausschüsse zur 
Vorbereitung der Beratungen. Für seine 
Bahnen besteht ein gemeinsames Betriebs- 
reglement, das im wesentlichen mit der 
deutschen EVO. übereinstimmt, und dessen Be- 
stimmungen über den Güterverkehr denen des 
internationalen Ubereinkommens über den 
Eisenbahnfrachtverkehr gleichlauten. Das Be- 
triebsreglement steht in seiner jetzigen Fassung 
in Geltung seit 10. Okt. 1901. Es wird er- 
gänzt durch ein Ubereinkommen (zum Ver- 
einsbetriebsreglement), das gemeinsame Ab- 
fertigungsvorschriften, Bestimmungen über die 
Ausgabe zusammengestellter Fahrscheinhefte, 
über Abschlagszahlungen im Güterverkehr und 
über Erstattung von Fahrgeldern enthält. 
Ferner besteht ein Ubereinkommen über 
die gegenseitige Wagenbenutzung (vom 
1. April 1897) und betreffend den Diensttele- 
grammverkehr. — Geschäftsführende Ver- 
waltung des Vereins ist die kgl. Eisenbahn- 
direktion Berlin, der ein Bureau zur Seite 
steht. Der Verein gibt eine besondere, wöchent- 
lich zweimal erscheinende Zeitung des Vereins 
deutscher Eisenbahnverwaltungen heraus. Ein 
weiterer wichtiger deutscher E. ist der Eisen- 
bahnverkehrsverband (neueste Satzungen
	        
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