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vom 1. April 1906). Sein Zweck ist die Fort-
bildung der die Beförderung von Personen
und Gütern betreffenden Dienstzweige und
die Herbeiführung einer tunlichsten Überein—
stimmung der hierauf bezüglichen Vorschriften,
insbesondere das Abrechnungs= und Abfer-
tigungsverfahren. Die geschäftsführende Ver-
waltung ist die kgl. Eisenbahndirektion Han-
nover. Außerdem bestehen zahlreiche Tarif-
verbände zwischen deutschen Staats= und
Privatbahnen und mit auherdeutschen Eisen-
bahnen. Ihr Zweck ist die Organisierung des
direkten Verkehrs zwischen verschiedenen Bah-
nen für gewisse Hauptrichtungen oder zusam-
menhängende Verkehrsgebiete, die Aufstellung
gleichmäßiger Tarife und Beförderungsbe-
dingungen für das Verbandsgebiet, die Ord-
mung des Abrechnungswesens, die Regelung
der Verkehrsleitung usw. Derartige Tarif-
verbände entstehen und entwickeln sich nach
den Bedürfnissen des Verkehrs und sind be-
sonders bei den deutschen Eisenbahnen in
großer Zahl vorhanden.
Eisenbahnverkehrsordnung (früher Eisen-
bahnbetriebsreglement genannt). I. E. ist
eine auf Grund des Art. 45 M V. erlassene
Rechtsverordnung, die Bestimmungen enthält
über die Beförderung von Personen, lebenden
Tieren und Gütern auf den Eisenbahnen und
die hieraus entstehenden Rechte und Pflichten
der Eisenbahnen und der sie benutzenden Per-
sonen. Die frachtrechtlichen Bestimmungen der
E. beruhen auf den §§ 451—473 HGB.,
mit denen sie zum Teil wörtlich übereinstimmen.
Sie stehen weiterhin in allen Hauptpunkten
in Ubereinstimmung mit dem internationalen
Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtver-
kehr (s. Eisenbahnfrachtrecht). Die E0.
gilt für alle deutschen ausschließlich der bayeri-
schen Eisenbahnen, für die wegen des bayri-
schen Reservatrechts eine gleichlautende bayrische
E# . besteht. Ergänzt wird die EO. durch
die von den deutschen Eisenbahnen verein-
barten, durch die Generalkonferenz beschlossenen
allgemeinen Zusatzbestimmungen. Sie wird
regelmäßig durch das RNGl. veröffentlicht;
s. Bek. vom 26. Okt. 1899 (RGBl. 575); An-
derungen 1902, 1904 und 1905 (Rl. 236,
bzw. 29 u. 7).
II. Die E#O. enthält 8 Abschnitte und 91 Para-
graphen nebst?7 Anlagen (A bis G). Abschn. lent-
hält die Eingangsbestimmungen (Anwendungs-
Febtet: Anderungen, Ergänzungen), Abschn. II
88 1—9) allgemeine Bestimmungen (Pflichten
der Eisenbahnbediensteten, des Publikums, Be-
schwerdeführung, Transportpflicht, Transport-
preise, Zahlungsmittel usw.), Abschn. III Beför-
derung von Personen (88 10—29), IV von Reise-
gepäck E§ 30—38), V von Exprehgut (88 39—41),
VI von Leichen (88 42, 43). Sie beschäftigen
sich mit den Fahrplänen, den Fahrpreisen, den
Fahrharten, deren Inhalt und Lösung, den
Reisebedingungen selbst: Wartesäle, Platzan=
weisung, Ausschluß von der Fahrt — von der
Fahrt sind ausgeschlossen oder es werden nur
unter besonderen Bedingungen zugelassen Per-
sonen, die mit ansteckenden Krankheiten be-
haftet sind (§ 20) —, den Vorgängen während
der Fahrt, den Verpflichtungen der Eisenbahnen
Eisenbahnverkehrsordnung — Eisenbahnverwaltung und Eisenbahnbehörden.
für Ausfall von Zügen, Verspätungen u. dgl.
Sodann Mitnahme von Hunden (8 27) und
Handgepäck in die Wagen (§§ 28, 29). Die
Bestimmungen über Reisegepäck enthalten den
Begriff des Gepächs, die Verpachungsart,
Auflieferung, Auslieferung, Haftung für Ver-
lust, Beschädigung und verspätete Ankunft des
Gepächs, Gepächträger und Aufbewahrung
des Gepächs. Expreßgüter sind Güter, die
zu den Bedingungen des Reisegepäckhs, aber
ohne Lösung von Fahrkarte auf Gepächschein
oder Beförderungsschein aufgegeben werden.
Die zur Beförderung aufgegebenen Leichen
müssen den gesundheitspolizeilichen Vorschriften
entsprechend eingesargt und verpachkt sein, sie
sind in der Regel begleitet und es ist ihnen ein
Lelchen#aß (Formular dazu Anl. Ahbeizu-
eben. Die §§ 44—48 (Abschn. VII) enthalten die
nnahmebedingungen für lebende Tiere, ihre
Abfertigung, Lieferfristen, Haftung für Verlust,
Beschädigung usw. Der Abschn. VIII gliedert
sich so, daß die Bestimmungen das Gut von
der Annahme zur Beförderung bis zur Ab-
lieferung an den Empfänger begleiten. Es
folgen sodann die Bestimmungen über die
Folge von Unregelmäßigkeiten beim Trans-
port, die Rechte und Pflichten der Eisenbahnen
und der Verfrachter, die Ansprüche gegen die
Eisenbahnen bei Verlust, Beschädigung, ver-
späteter Ankunft des Gutes und die Verzjäh-
rung dieser Ansprüche. Es sind alle diese Be-
stimmungen dem HOB. entnommen. Von be-
sonderer Wichtigkeit unter den Anlagen sind
die Frachtbriefformulare (für Frachtgut
und Eilgut) und das Verzeichnis der be-
dingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Gegenstände (Anl. B). Diese Gegenstände wer-
den unter den Mummern I—IIIausgeführt,
und bei jedem einzelnen sind die Bedingungen
aufgeführt, die bei der Aufgabe zur Beför-
derung zu beachten sind. Diese Gegenstände
sind durchweg solche, deren Beförderung mit
einer gewissen Gefahr für die Eisenbahnen,
das Eisenbahnpersonal oder die mit der Eisen-
bahn sonst in Berührung kommenden Per-
sonen verbunden sind, also leicht entzündliche
Gegenstände, Gifte aller Art, Gegenstände,
durch die die mitverladenen Güter gefährdet
werden können, übelriechende, ehkelerregende
Sachen u. dgl. — Die überwiegende Mehrzahl
dieser Gegenstände wird im internationalen
Vertehr unter wesentlich gleichen Bedingungen
zur Beförderung zugelassen (Art. 1 des Berner
internationalen Ubereinkommens; s. Eisen-
bahnfrachtrecht, internationales). Eine Um-
arbeitung der EVO. ist im Frühjahr 1906 vom
RE A. in Angriff genommen.
Eisenbahnverkehrsverband (Deutscher) .
Eisenbahnvereine'ckisenbahnverbände).
Eisenbahnverwaltung und Eisenbahn-
behörden. Die anfänglich dem F
stellte Verwaltung des preuß. Eisenbahnwesens
ging durch AE. vom 17. April 1848 (GS. 109)
auf das durch diesen begründete Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
über, und verblieb, nachdem durch AE. vom
7. Aug. 1878 (GS. 25) ein besonderes Mini-
sterium für Handel und Gewerbe errichtet
worden war, dem Ministerium der öffentlichen
unter—