Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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vom 1. April 1906). Sein Zweck ist die Fort- 
bildung der die Beförderung von Personen 
und Gütern betreffenden Dienstzweige und 
die Herbeiführung einer tunlichsten Überein— 
stimmung der hierauf bezüglichen Vorschriften, 
insbesondere das Abrechnungs= und Abfer- 
tigungsverfahren. Die geschäftsführende Ver- 
waltung ist die kgl. Eisenbahndirektion Han- 
nover. Außerdem bestehen zahlreiche Tarif- 
verbände zwischen deutschen Staats= und 
Privatbahnen und mit auherdeutschen Eisen- 
bahnen. Ihr Zweck ist die Organisierung des 
direkten Verkehrs zwischen verschiedenen Bah- 
nen für gewisse Hauptrichtungen oder zusam- 
menhängende Verkehrsgebiete, die Aufstellung 
gleichmäßiger Tarife und Beförderungsbe- 
dingungen für das Verbandsgebiet, die Ord- 
mung des Abrechnungswesens, die Regelung 
der Verkehrsleitung usw. Derartige Tarif- 
verbände entstehen und entwickeln sich nach 
den Bedürfnissen des Verkehrs und sind be- 
sonders bei den deutschen Eisenbahnen in 
großer Zahl vorhanden. 
Eisenbahnverkehrsordnung (früher Eisen- 
bahnbetriebsreglement genannt). I. E. ist 
eine auf Grund des Art. 45 M V. erlassene 
Rechtsverordnung, die Bestimmungen enthält 
über die Beförderung von Personen, lebenden 
Tieren und Gütern auf den Eisenbahnen und 
die hieraus entstehenden Rechte und Pflichten 
der Eisenbahnen und der sie benutzenden Per- 
sonen. Die frachtrechtlichen Bestimmungen der 
E. beruhen auf den §§ 451—473 HGB., 
mit denen sie zum Teil wörtlich übereinstimmen. 
Sie stehen weiterhin in allen Hauptpunkten 
in Ubereinstimmung mit dem internationalen 
Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtver- 
kehr (s. Eisenbahnfrachtrecht). Die E0. 
gilt für alle deutschen ausschließlich der bayeri- 
schen Eisenbahnen, für die wegen des bayri- 
schen Reservatrechts eine gleichlautende bayrische 
E# . besteht. Ergänzt wird die EO. durch 
die von den deutschen Eisenbahnen verein- 
barten, durch die Generalkonferenz beschlossenen 
allgemeinen Zusatzbestimmungen. Sie wird 
regelmäßig durch das RNGl. veröffentlicht; 
s. Bek. vom 26. Okt. 1899 (RGBl. 575); An- 
derungen 1902, 1904 und 1905 (Rl. 236, 
bzw. 29 u. 7). 
II. Die E#O. enthält 8 Abschnitte und 91 Para- 
graphen nebst?7 Anlagen (A bis G). Abschn. lent- 
hält die Eingangsbestimmungen (Anwendungs- 
Febtet: Anderungen, Ergänzungen), Abschn. II 
88 1—9) allgemeine Bestimmungen (Pflichten 
der Eisenbahnbediensteten, des Publikums, Be- 
schwerdeführung, Transportpflicht, Transport- 
preise, Zahlungsmittel usw.), Abschn. III Beför- 
derung von Personen (88 10—29), IV von Reise- 
gepäck E§ 30—38), V von Exprehgut (88 39—41), 
VI von Leichen (88 42, 43). Sie beschäftigen 
sich mit den Fahrplänen, den Fahrpreisen, den 
Fahrharten, deren Inhalt und Lösung, den 
Reisebedingungen selbst: Wartesäle, Platzan= 
weisung, Ausschluß von der Fahrt — von der 
Fahrt sind ausgeschlossen oder es werden nur 
unter besonderen Bedingungen zugelassen Per- 
sonen, die mit ansteckenden Krankheiten be- 
haftet sind (§ 20) —, den Vorgängen während 
der Fahrt, den Verpflichtungen der Eisenbahnen 
  
  
Eisenbahnverkehrsordnung — Eisenbahnverwaltung und Eisenbahnbehörden. 
für Ausfall von Zügen, Verspätungen u. dgl. 
Sodann Mitnahme von Hunden (8 27) und 
Handgepäck in die Wagen (§§ 28, 29). Die 
Bestimmungen über Reisegepäck enthalten den 
Begriff des Gepächs, die Verpachungsart, 
Auflieferung, Auslieferung, Haftung für Ver- 
lust, Beschädigung und verspätete Ankunft des 
Gepächs, Gepächträger und Aufbewahrung 
des Gepächs. Expreßgüter sind Güter, die 
zu den Bedingungen des Reisegepäckhs, aber 
ohne Lösung von Fahrkarte auf Gepächschein 
oder Beförderungsschein aufgegeben werden. 
Die zur Beförderung aufgegebenen Leichen 
müssen den gesundheitspolizeilichen Vorschriften 
entsprechend eingesargt und verpachkt sein, sie 
sind in der Regel begleitet und es ist ihnen ein 
Lelchen#aß (Formular dazu Anl. Ahbeizu- 
eben. Die §§ 44—48 (Abschn. VII) enthalten die 
nnahmebedingungen für lebende Tiere, ihre 
Abfertigung, Lieferfristen, Haftung für Verlust, 
Beschädigung usw. Der Abschn. VIII gliedert 
sich so, daß die Bestimmungen das Gut von 
der Annahme zur Beförderung bis zur Ab- 
lieferung an den Empfänger begleiten. Es 
folgen sodann die Bestimmungen über die 
Folge von Unregelmäßigkeiten beim Trans- 
port, die Rechte und Pflichten der Eisenbahnen 
und der Verfrachter, die Ansprüche gegen die 
Eisenbahnen bei Verlust, Beschädigung, ver- 
späteter Ankunft des Gutes und die Verzjäh- 
rung dieser Ansprüche. Es sind alle diese Be- 
stimmungen dem HOB. entnommen. Von be- 
sonderer Wichtigkeit unter den Anlagen sind 
die Frachtbriefformulare (für Frachtgut 
und Eilgut) und das Verzeichnis der be- 
dingungsweise zur Beförderung zugelassenen 
Gegenstände (Anl. B). Diese Gegenstände wer- 
den unter den Mummern I—IIIausgeführt, 
und bei jedem einzelnen sind die Bedingungen 
aufgeführt, die bei der Aufgabe zur Beför- 
derung zu beachten sind. Diese Gegenstände 
sind durchweg solche, deren Beförderung mit 
einer gewissen Gefahr für die Eisenbahnen, 
das Eisenbahnpersonal oder die mit der Eisen- 
bahn sonst in Berührung kommenden Per- 
sonen verbunden sind, also leicht entzündliche 
Gegenstände, Gifte aller Art, Gegenstände, 
durch die die mitverladenen Güter gefährdet 
werden können, übelriechende, ehkelerregende 
Sachen u. dgl. — Die überwiegende Mehrzahl 
dieser Gegenstände wird im internationalen 
Vertehr unter wesentlich gleichen Bedingungen 
zur Beförderung zugelassen (Art. 1 des Berner 
internationalen Ubereinkommens; s. Eisen- 
bahnfrachtrecht, internationales). Eine Um- 
arbeitung der EVO. ist im Frühjahr 1906 vom 
RE A. in Angriff genommen. 
Eisenbahnverkehrsverband (Deutscher) . 
Eisenbahnvereine'ckisenbahnverbände). 
Eisenbahnverwaltung und Eisenbahn- 
behörden. Die anfänglich dem F 
stellte Verwaltung des preuß. Eisenbahnwesens 
ging durch AE. vom 17. April 1848 (GS. 109) 
auf das durch diesen begründete Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
über, und verblieb, nachdem durch AE. vom 
7. Aug. 1878 (GS. 25) ein besonderes Mini- 
sterium für Handel und Gewerbe errichtet 
worden war, dem Ministerium der öffentlichen 
unter—
	        
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