Eisenbahnzollregulativ — Eiserne Brücken.
Arbeiten (s. d.). Für die Verwaltung der
Staatseisenbahnen besteht eine besondere Ver-
waltungsordnung vom 15. Dez. 1894 (GS.
1895, 11), die durch eine auf Grund des AE.
vom 23. Dez. 1901 ergangene Vf. vom 17. Mai
1902 (GS. 130) neu gefaßt und in einigen
Punkten geändert ist. Danach erfolgt unter
der oberen Leitung des Mdö. die Verwal-
tung der im Betriebe, sowie der im Bau be-
findlichen Staatseisenbahnen und der vom
Staate verwalteten Privateisenbahnen durch
unmittelbar dem Minister unterstellte Eisen-
bahndirektionen (s. d.). Werden für beson-
ders umfangreiche Bauausführungen durch
landesherrlichen Erlaß kgl. Eisenbahnbau--
kommissionen errichtet, so trifft der Minister
über deren Geschäftsordnung und Besetzung
nähere Bestimmung (§ 1 #2] a. a. O.). Den
Eisenbahndirektionen sind für die Ausfüh-
rung und Uberwachung des örtlichen Dienstes
Betriebs-, Maschinen-, Verkehrs= und Werk-
stätteninspektionen, sowie für die Leitung der
Aeubauten, soweit hiermit nicht Beamte der
Betriebsverwaltungen betraut werden können,
Bauabteilungen unterstellt (6 9). Den Be-
triebsinspektionen (zurzeit 259) unter-
steht die Ausführung und Uberwachung des
Betriebsdienstes, soweit dieselbe nicht in ein-
zelnen Zweigen den anderen vorgenannten
Inspehtionen zugewiesen ist; ferner die
Unterhaltung und Beaussichtigung der im Be-
triebe befindlichen Strecken einschließlich der
ignal= und Telegraphenanlagen, sowie der
sonstigen zur Sicherung des Eisenbahnbetriebes
dienenden Einrichtungen; endlich die Verwal-
tung der Bahnpolizei (s. d.; § 10). Den
Uaschineninspektionen (89) unter-
liegt die Ausführung und Uberwachung des
aschinen= und Betriebswerkstättendienstes
E 11); den Verkehrsinspektionen (88)
die Ausführung und Uberwachung des Ver-
behre Abfertigungs= und Kassendienstes (6 12);
den Werkstätteninspektionen (92) die
stutsführung und Uberwachung des Werk-
6 eien- und Werkhstättenmaterialiendienstes
2 3 und den Bauabteilungen die Leitung
der Aeubauausführungen (§ 14). Die Inspek-
nönen bestehen aus dem Vorstande und dem
gen Bureaupersonal. Den Betriebs-,
1 aschinen= und Werkstätteninspektionen sind
hach Bedarf Regierungsbaumeister und Eisen-
bahnbetriebsingenieure, den Verkehrsinspek-
en Kassenkontrolleure beigegeben. Für die
Dis bung des äußeren Dienstes bestehen als
Beensstellen Stationen, Abfertigungsstellen,
zine nmeistereien, Werkmeistereien und Maga-
zahcht Die Dienststellen sind se nach dem Ge-
der jaumfange in Klassen eingeteilt. Wegen
dienkn den einzelnen Zweigen des Eisenbahn-
be amefebeschäftiaten Beamten s. Eisenbabn-
w
Elenvadnen egen der Privateisenbahnen
senbahnzollregulatio s. Zoll B VI. 1.
zu denbahnzufuhrwege. Die Zufuhrwege
den ahnhöfen sind, je nachdem sie nach
(S#. Wmäß § 4 EllG. vom 3. Nov. 1838
lande Nüber den Bau der Bahn getroffenen
einges zeilichen Bestimmungen für den Ge-
rauch bestimmt oder als Teil der
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Bahnanlage gedact sind, öffentliche oder
Privatwege (OV. 9, 238; 10, 217; 15, 288;
17 S. 316, 321). Ist letzteres der Fall, so hat
der Eisenbahnunternehmer den Weg zu unter-
halten, auch wenn dieser den einzigen und
unentbehrlichen Zugang zum Bahnhofe bildet
(OVS. 17, 316). Wo die Anlegung eines
Weges erforderlich wird, um einen Bahnhof
für das Publikum besser zugänglich zu machen,
ohne daß ein allgemeines örtliches Verkehrs-
interesse die Heranziehung des ordentlichen
Wegebaupflichtigen begründet erscheinen läßt,
hat der Eisenbahnunternehmer, nötigenfalls
auf Anordnung der Landespolizeibehörde, den
Weg herzustellen und zu unterhalten (O##.
27, 181). enn der Weg von der Landes-
polizeibehörde bei der Prüfung des Plans
als öffentlicher festgestellt ist, so kann seine
Unterhaltung je nach den Bestimmungen der
Landespolizeibehörde, die insoweit einen Titel
des öffentlichen Rechts zur Begründung der
Wegebaulast der Wegepolizeibehörde gegen-
über darstellen (OV., 198; 27, 181; 32, 205),
entweder dem Eisenbahnunternehmer oder dem
Wegebaupflichtigen zufallen. Ebenso werden
durch sie, soweit erforderlich, die in das Eisen-
bahngelände fallenden öffentlichen Wege auf-
gehoben oder in Privatwege verwandelt und
erforderlichenfalls verlegt, ohne daß eine Mit-
wirkung der Wegepolizei erforderlich wäre.
Auch die Unterhaltung vorhandener öffent-
licher Wege ist im Falle ihrer Verlegung dem
Eisenbahnunternehmer aufzuerlegen, soweit
die Wegebaulast des ordentlichen Wegebau-
pflichtigen durch die Verlegung erschwert wird
(OV. 9, 199; 10, 187; 18, 235; 32, 205). Da-
gegen fällt die lediglich durch den vermehrten
Verkehr nach dem Bahnhofe verursachte Er-
schwerung der Unterhaltung nicht ihm, sondern
dem Wegebaupflichtigen zur Last (OV0. 17,
322; 30 S. 184, 198). Die Unterhaltungs-
pflicht des letzteren tritt ferner ein, wenn ein
privater E. in einen öffentlichen umgewandelt
wird (OB. 15, 285; 17 S. 312, 319). S.
Wege (öffentliche).
Eisenhütten s. Sonntagsruhe im Ge-
werbebetrieb.
Eisenmunition. Wegen des Verbots der
Aneignung und Bezahlung der abgelieferten
E. durch die Militärbehörde vgl. KabO. vom
23. Juli 1833 (GS. 86). Die dort für An-
eignung von Artillerieeisenmunition vorge-
sehenen Strafbestimmungen sind ersetzt und
auf die widerrechtliche Zueignung von Blei-
kugeln aus den Kugelfängen der Truppen-
schießplätze erweitert durch ⅞ 291 St SB. Be-
züglich der Streitfrage, ob § 291 die Ver-
hängung der Strafe wegen Diebstahls und
Unterschlagung ausschließt, vgl. Oppenhoff,
Strafgesetze, 11. Aufl., Anm. 1 zu § 291. Die
Ablieferung der E. erfolgt an die Artillerie-
depots und Verwaltungskommission der Artil-
lerieschießplätze gegen Entschädigung durch
tarifiertes Findergeld (Reskr. vom 3. Juli 1874
— MB!l. 191).
Eiserne Baukonstruktionen sf. Brücken-
bauanstalten.
Eiserne Brücken. Die im Zuge öffentlicher
Verkehrsstraßen befindlichen Brücken mit