Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Eisenbahnzollregulativ — Eiserne Brücken. 
Arbeiten (s. d.). Für die Verwaltung der 
Staatseisenbahnen besteht eine besondere Ver- 
waltungsordnung vom 15. Dez. 1894 (GS. 
1895, 11), die durch eine auf Grund des AE. 
vom 23. Dez. 1901 ergangene Vf. vom 17. Mai 
1902 (GS. 130) neu gefaßt und in einigen 
Punkten geändert ist. Danach erfolgt unter 
der oberen Leitung des Mdö. die Verwal- 
tung der im Betriebe, sowie der im Bau be- 
findlichen Staatseisenbahnen und der vom 
Staate verwalteten Privateisenbahnen durch 
unmittelbar dem Minister unterstellte Eisen- 
bahndirektionen (s. d.). Werden für beson- 
ders umfangreiche Bauausführungen durch 
landesherrlichen Erlaß kgl. Eisenbahnbau-- 
kommissionen errichtet, so trifft der Minister 
über deren Geschäftsordnung und Besetzung 
nähere Bestimmung (§ 1 #2] a. a. O.). Den 
Eisenbahndirektionen sind für die Ausfüh- 
rung und Uberwachung des örtlichen Dienstes 
Betriebs-, Maschinen-, Verkehrs= und Werk- 
stätteninspektionen, sowie für die Leitung der 
Aeubauten, soweit hiermit nicht Beamte der 
Betriebsverwaltungen betraut werden können, 
Bauabteilungen unterstellt (6 9). Den Be- 
triebsinspektionen (zurzeit 259) unter- 
steht die Ausführung und Uberwachung des 
Betriebsdienstes, soweit dieselbe nicht in ein- 
zelnen Zweigen den anderen vorgenannten 
Inspehtionen zugewiesen ist; ferner die 
Unterhaltung und Beaussichtigung der im Be- 
triebe befindlichen Strecken einschließlich der 
ignal= und Telegraphenanlagen, sowie der 
sonstigen zur Sicherung des Eisenbahnbetriebes 
dienenden Einrichtungen; endlich die Verwal- 
tung der Bahnpolizei (s. d.; § 10). Den 
Uaschineninspektionen (89) unter- 
liegt die Ausführung und Uberwachung des 
aschinen= und Betriebswerkstättendienstes 
E 11); den Verkehrsinspektionen (88) 
die Ausführung und Uberwachung des Ver- 
behre Abfertigungs= und Kassendienstes (6 12); 
den Werkstätteninspektionen (92) die 
stutsführung und Uberwachung des Werk- 
6 eien- und Werkhstättenmaterialiendienstes 
2 3 und den Bauabteilungen die Leitung 
der Aeubauausführungen (§ 14). Die Inspek- 
nönen bestehen aus dem Vorstande und dem 
gen Bureaupersonal. Den Betriebs-, 
1 aschinen= und Werkstätteninspektionen sind 
hach Bedarf Regierungsbaumeister und Eisen- 
bahnbetriebsingenieure, den Verkehrsinspek- 
en Kassenkontrolleure beigegeben. Für die 
Dis bung des äußeren Dienstes bestehen als 
Beensstellen Stationen, Abfertigungsstellen, 
zine nmeistereien, Werkmeistereien und Maga- 
zahcht Die Dienststellen sind se nach dem Ge- 
der jaumfange in Klassen eingeteilt. Wegen 
dienkn den einzelnen Zweigen des Eisenbahn- 
be amefebeschäftiaten Beamten s. Eisenbabn- 
w 
Elenvadnen egen der Privateisenbahnen 
senbahnzollregulatio s. Zoll B VI. 1. 
zu denbahnzufuhrwege. Die Zufuhrwege 
den ahnhöfen sind, je nachdem sie nach 
(S#. Wmäß § 4 EllG. vom 3. Nov. 1838 
lande Nüber den Bau der Bahn getroffenen 
einges zeilichen Bestimmungen für den Ge- 
rauch bestimmt oder als Teil der 
  
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Bahnanlage gedact sind, öffentliche oder 
Privatwege (OV. 9, 238; 10, 217; 15, 288; 
17 S. 316, 321). Ist letzteres der Fall, so hat 
der Eisenbahnunternehmer den Weg zu unter- 
halten, auch wenn dieser den einzigen und 
unentbehrlichen Zugang zum Bahnhofe bildet 
(OVS. 17, 316). Wo die Anlegung eines 
Weges erforderlich wird, um einen Bahnhof 
für das Publikum besser zugänglich zu machen, 
ohne daß ein allgemeines örtliches Verkehrs- 
interesse die Heranziehung des ordentlichen 
Wegebaupflichtigen begründet erscheinen läßt, 
hat der Eisenbahnunternehmer, nötigenfalls 
auf Anordnung der Landespolizeibehörde, den 
Weg herzustellen und zu unterhalten (O##. 
27, 181). enn der Weg von der Landes- 
polizeibehörde bei der Prüfung des Plans 
als öffentlicher festgestellt ist, so kann seine 
Unterhaltung je nach den Bestimmungen der 
Landespolizeibehörde, die insoweit einen Titel 
des öffentlichen Rechts zur Begründung der 
Wegebaulast der Wegepolizeibehörde gegen- 
über darstellen (OV., 198; 27, 181; 32, 205), 
entweder dem Eisenbahnunternehmer oder dem 
Wegebaupflichtigen zufallen. Ebenso werden 
durch sie, soweit erforderlich, die in das Eisen- 
bahngelände fallenden öffentlichen Wege auf- 
gehoben oder in Privatwege verwandelt und 
erforderlichenfalls verlegt, ohne daß eine Mit- 
wirkung der Wegepolizei erforderlich wäre. 
Auch die Unterhaltung vorhandener öffent- 
licher Wege ist im Falle ihrer Verlegung dem 
Eisenbahnunternehmer aufzuerlegen, soweit 
die Wegebaulast des ordentlichen Wegebau- 
pflichtigen durch die Verlegung erschwert wird 
(OV. 9, 199; 10, 187; 18, 235; 32, 205). Da- 
gegen fällt die lediglich durch den vermehrten 
Verkehr nach dem Bahnhofe verursachte Er- 
schwerung der Unterhaltung nicht ihm, sondern 
dem Wegebaupflichtigen zur Last (OV0. 17, 
322; 30 S. 184, 198). Die Unterhaltungs- 
pflicht des letzteren tritt ferner ein, wenn ein 
privater E. in einen öffentlichen umgewandelt 
wird (OB. 15, 285; 17 S. 312, 319). S. 
Wege (öffentliche). 
Eisenhütten s. Sonntagsruhe im Ge- 
werbebetrieb. 
Eisenmunition. Wegen des Verbots der 
Aneignung und Bezahlung der abgelieferten 
E. durch die Militärbehörde vgl. KabO. vom 
23. Juli 1833 (GS. 86). Die dort für An- 
eignung von Artillerieeisenmunition vorge- 
sehenen Strafbestimmungen sind ersetzt und 
auf die widerrechtliche Zueignung von Blei- 
kugeln aus den Kugelfängen der Truppen- 
schießplätze erweitert durch ⅞ 291 St SB. Be- 
züglich der Streitfrage, ob § 291 die Ver- 
hängung der Strafe wegen Diebstahls und 
Unterschlagung ausschließt, vgl. Oppenhoff, 
Strafgesetze, 11. Aufl., Anm. 1 zu § 291. Die 
Ablieferung der E. erfolgt an die Artillerie- 
depots und Verwaltungskommission der Artil- 
lerieschießplätze gegen Entschädigung durch 
tarifiertes Findergeld (Reskr. vom 3. Juli 1874 
— MB!l. 191). 
Eiserne Baukonstruktionen sf. Brücken- 
bauanstalten. 
Eiserne Brücken. Die im Zuge öffentlicher 
Verkehrsstraßen befindlichen Brücken mit 
  
 
	        
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