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geräte besteht zurzeit noch nicht. Die Physi-
Kkalisch -Technische Reichsanstalt (s. d.) wacht
darüber, daß bei der amtlichen Prüfung und
Beglaubigung elektrischer Aleßgeräte nach
übereinstimmenden Grundsätzen verfahren wird.
Sie hat Quecksilbernormale des Ohm herzu-
stellen und für deren Kontrolle und sichere
Aufbewahrung an verschiedenen Orten zu
sorgen, sowie amtliche beglaubigte Widerstände
und galvanische Aormalelemente zur Ermitt-
lung der Stromstärken und Spannungen aus-
zugeben.
glaubigung elektrischer Meßgeräte erfolgt durch
die Physikalisch-Technische Reichsanstalt und
durch die elektrischen Prüfämter zu Ilmenau,
Hamburg, München, ANürnberg, Frankfurt
a. M. und Chemnitz — die Ermächtigungen
werden durch das ZBl. bekanntgemacht —
nach Maßgabe der Prüfordnung vom 28. Dez.
1901 (ZBl. 1902, 46). Ebendort sind die Ge-
bühren für die Prüfung festgesetzt. Für die
Ausrüstung der Prüfämter sind die Vorschrif-
ten vom 28. Dez. 1901 (Verlag von J. Springer,
Berlin) maßgebend. Alle zur Ausführung
der amtlichen Prüfung benutzten Normale und
A-ormalgeräte müssen durch die Physikalisch-
Technische Reichsanstalt beglaubigt sein. Die
zur amtlichen Beglaubigung zugelassenen elek-
trischen Aleßgeräte werden im ZBl. bekannt-
gemacht.
Elektrische Zünder s. Zündschnüre.
Elektrizitätsanlagen. Für Elektrizitäts-
werke können nach Gew. § 105e Abs. 1 Aus-
nahmen von der Sonntagsruhe (s. d. im Ge-
werbebetriebe) zugelassen werden. Die Beschäfti-
Lung von Arbeitern mit Arbeiten, die für den
etrieb unerläßlich sind, darf an allen Sonn-und
Festtagen gestattet werden. Die den Arbeitern
zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden,
oder für jeden dritten Honntag 36 Stunden,
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden
dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
vor und nach ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den
Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe
muß das Mlindestmaß der den abgelösten Ar-
beitern Lewährten Ruhe erreichen (AusfAnw.
z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HM.Il. 123 —
Ziff. 160). Die Zulassung einer beschränkten
Arbeit kann davon abhängig gemacht wer-
den, daß der Betrieb während bestimmter
Stunden ruht; auch khönnen die einzelnen
Arbeiten, die unerläßlich sind, bezeichnet
werden (AusfAnw. Ziff. 173). Die mit einer
genehmiaten Dampfkesselanlage verbundenen
Vnamomaschinen genießen nicht den Schutz
der GewO. § 26, wonach gegenüber einer ge-
nehmigten gewerblichen Anlage niemals auf
Einstellung des Betriebs geklagt werden darf
(Ro. 40, 183; 49, 85). Die Prüfung von
Dynamomaschinen am Herstellungs= und am
Aufstellungsort ist auch Sonntags gestattet (l.
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe T).
Zur Verhütung von Betriebsunfällen und
von Feuersgefahr sind Sicherheitsvorschriften
erlassen, und zwar für elektrische Stark-
Die amtliche Prüfung und Be-s
Elektrische Zünder — Elterliche Gewalt.
stromanlagen durch ME. vom 20. Sept. 1897
(AMBl. 266), für elektrische Hochspannungsan-
lagen durch Erl. vom 28. Okt. 1898 (M .. 230)
und für elektrische Mittelspannungsanlagen
durch Erl. vom 20. März 1900 (M.El. 194). E.
sind überwachungsbedürftige Anlagen (s. d.).
Elektrochemische Betriebe s. Chemische
Fabriken.
Elektrolytische Scheideanstalten s. Che-
mische Fabriken.
Elementarlehrer und -schulen s. Volks-
chulen.
Elementarlehrerwitwenkhassen s. Für-
sorge für die Witwen und Waisen der
Volksschullehrer.
Elterliche Gewalt. I. Die Kinder stehen zu
ihren Eltern in einem Verhältnisse rechtlicher
Unterordnung, welche dem Vater gegenüber
naturgemäß größer ist als gegenüber der
Mutter. Das römische Recht erkannte sogar
eine rechtliche Unterordnung unter die letztere
nicht an, sondern nur eine väterliche Gewalt
(patria potestas), und zwar diese mit sehr
weitgehenden, im wesentlichen vom Stand-
punkte des Interesses des Vaters aus geord-
neten Befugnissen und auf die ganze Lebens-
zeit des Baters dauernd, wenn er nicht vorher
das Kind aus dem Gewaltverhältnis entließ.
Diese väterliche Gewalt wurde dann mit dem
römischen Rechte auch in Deutschland an-
genommen, jedoch vielfach abgeschwächt,
namentlich dadurch, daß sie durch Tatsachen
aufgehoben wurde, welche ihren Fortbestand
im Interesse des Kindes nicht mehr angemessen
erscheinen ließen, wie die Anlegung eines
eigenen Hausstandes und die Verheiratung
der Töchter („Heirat macht mündig"). So war
auch die Rechtslage nach dem ALR. Das
B. (88§ 1626—1698) geht dagegen von einer
beiden Eltern gemeinschaftlich zustehenden,
mur während der Ehe grundsätzlich von dem
Vater auszuübenden e. G. aus, deren Maß
sich außerdem durch die Interessen des Kindes
derart, daß den in ihr enthaltenen Rechten
Pflichten der Eltern entsprechen, bestimmt, und
die stets bloß bis zur Volljährigkeit oder Voll-
jährigkeitserklärung des Rindes dauert.
II. Die e. G. enthält das Recht und die
Pflicht, für die Person und das Ver-
mögen des Kindes zu sorgen, soweit
nicht für die betreffende Angelegenheit ein
Pfleger bestellt ist, und umfaßt auch die Ver-
tretung des Kindes vor Gericht und außer-
gerichtlich, außer in den Fällen, in welchen
wegen Widerstreites der Interessen ein Vor-
mund von der Vertretung des Mündels aus-
geschlossen sein würde, oder wenn das Vor-
mundschaftsgericht dem Vater aus den dafür
zugelassenen Gründen die Vertretung für ein-
zelne Angelegenheiten oder einen bestimmten
reis von Angelegenheiten entzogen hat, oder
wenn es sich um ein Rechtsgeschäft höchst-
persönlicher Natur handelt. Die Sorge fur
die Person besteht besonders in dem Ae
und der Pflicht, das Rind zu erziehen, zu
beaufsichtigen und über seinen Beruf und Auf-
enthalt zu bestimmen, auch angemessene Zucht-
mittel gegen das Kind anzuwenden, einer ver-
heirateten Tochter gegenüber jedoch nur in