Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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geräte besteht zurzeit noch nicht. Die Physi- 
Kkalisch -Technische Reichsanstalt (s. d.) wacht 
darüber, daß bei der amtlichen Prüfung und 
Beglaubigung elektrischer Aleßgeräte nach 
übereinstimmenden Grundsätzen verfahren wird. 
Sie hat Quecksilbernormale des Ohm herzu- 
stellen und für deren Kontrolle und sichere 
Aufbewahrung an verschiedenen Orten zu 
sorgen, sowie amtliche beglaubigte Widerstände 
und galvanische Aormalelemente zur Ermitt- 
lung der Stromstärken und Spannungen aus- 
zugeben. 
glaubigung elektrischer Meßgeräte erfolgt durch 
die Physikalisch-Technische Reichsanstalt und 
durch die elektrischen Prüfämter zu Ilmenau, 
Hamburg, München, ANürnberg, Frankfurt 
a. M. und Chemnitz — die Ermächtigungen 
werden durch das ZBl. bekanntgemacht — 
nach Maßgabe der Prüfordnung vom 28. Dez. 
1901 (ZBl. 1902, 46). Ebendort sind die Ge- 
bühren für die Prüfung festgesetzt. Für die 
Ausrüstung der Prüfämter sind die Vorschrif- 
ten vom 28. Dez. 1901 (Verlag von J. Springer, 
Berlin) maßgebend. Alle zur Ausführung 
der amtlichen Prüfung benutzten Normale und 
A-ormalgeräte müssen durch die Physikalisch- 
Technische Reichsanstalt beglaubigt sein. Die 
zur amtlichen Beglaubigung zugelassenen elek- 
trischen Aleßgeräte werden im ZBl. bekannt- 
gemacht. 
Elektrische Zünder s. Zündschnüre. 
Elektrizitätsanlagen. Für Elektrizitäts- 
werke können nach Gew. § 105e Abs. 1 Aus- 
nahmen von der Sonntagsruhe (s. d. im Ge- 
werbebetriebe) zugelassen werden. Die Beschäfti- 
Lung von Arbeitern mit Arbeiten, die für den 
etrieb unerläßlich sind, darf an allen Sonn-und 
Festtagen gestattet werden. Die den Arbeitern 
zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, 
oder für jeden dritten Honntag 36 Stunden, 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden 
dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
vor und nach ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den 
Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe 
muß das Mlindestmaß der den abgelösten Ar- 
beitern Lewährten Ruhe erreichen (AusfAnw. 
z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HM.Il. 123 — 
Ziff. 160). Die Zulassung einer beschränkten 
Arbeit kann davon abhängig gemacht wer- 
den, daß der Betrieb während bestimmter 
Stunden ruht; auch khönnen die einzelnen 
Arbeiten, die unerläßlich sind, bezeichnet 
werden (AusfAnw. Ziff. 173). Die mit einer 
genehmiaten Dampfkesselanlage verbundenen 
Vnamomaschinen genießen nicht den Schutz 
der GewO. § 26, wonach gegenüber einer ge- 
nehmigten gewerblichen Anlage niemals auf 
Einstellung des Betriebs geklagt werden darf 
(Ro. 40, 183; 49, 85). Die Prüfung von 
Dynamomaschinen am Herstellungs= und am 
Aufstellungsort ist auch Sonntags gestattet (l. 
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe T). 
Zur Verhütung von Betriebsunfällen und 
von Feuersgefahr sind Sicherheitsvorschriften 
erlassen, und zwar für elektrische Stark- 
Die amtliche Prüfung und Be-s 
  
Elektrische Zünder — Elterliche Gewalt. 
stromanlagen durch ME. vom 20. Sept. 1897 
(AMBl. 266), für elektrische Hochspannungsan- 
lagen durch Erl. vom 28. Okt. 1898 (M .. 230) 
und für elektrische Mittelspannungsanlagen 
durch Erl. vom 20. März 1900 (M.El. 194). E. 
sind überwachungsbedürftige Anlagen (s. d.). 
Elektrochemische Betriebe s. Chemische 
Fabriken. 
Elektrolytische Scheideanstalten s. Che- 
mische Fabriken. 
Elementarlehrer und -schulen s. Volks- 
chulen. 
Elementarlehrerwitwenkhassen s. Für- 
sorge für die Witwen und Waisen der 
Volksschullehrer. 
Elterliche Gewalt. I. Die Kinder stehen zu 
ihren Eltern in einem Verhältnisse rechtlicher 
Unterordnung, welche dem Vater gegenüber 
naturgemäß größer ist als gegenüber der 
Mutter. Das römische Recht erkannte sogar 
eine rechtliche Unterordnung unter die letztere 
nicht an, sondern nur eine väterliche Gewalt 
(patria potestas), und zwar diese mit sehr 
weitgehenden, im wesentlichen vom Stand- 
punkte des Interesses des Vaters aus geord- 
neten Befugnissen und auf die ganze Lebens- 
zeit des Baters dauernd, wenn er nicht vorher 
das Kind aus dem Gewaltverhältnis entließ. 
Diese väterliche Gewalt wurde dann mit dem 
römischen Rechte auch in Deutschland an- 
genommen, jedoch vielfach abgeschwächt, 
namentlich dadurch, daß sie durch Tatsachen 
aufgehoben wurde, welche ihren Fortbestand 
im Interesse des Kindes nicht mehr angemessen 
erscheinen ließen, wie die Anlegung eines 
eigenen Hausstandes und die Verheiratung 
der Töchter („Heirat macht mündig"). So war 
auch die Rechtslage nach dem ALR. Das 
B. (88§ 1626—1698) geht dagegen von einer 
beiden Eltern gemeinschaftlich zustehenden, 
mur während der Ehe grundsätzlich von dem 
Vater auszuübenden e. G. aus, deren Maß 
sich außerdem durch die Interessen des Kindes 
derart, daß den in ihr enthaltenen Rechten 
Pflichten der Eltern entsprechen, bestimmt, und 
die stets bloß bis zur Volljährigkeit oder Voll- 
jährigkeitserklärung des Rindes dauert. 
II. Die e. G. enthält das Recht und die 
Pflicht, für die Person und das Ver- 
mögen des Kindes zu sorgen, soweit 
nicht für die betreffende Angelegenheit ein 
Pfleger bestellt ist, und umfaßt auch die Ver- 
tretung des Kindes vor Gericht und außer- 
gerichtlich, außer in den Fällen, in welchen 
wegen Widerstreites der Interessen ein Vor- 
mund von der Vertretung des Mündels aus- 
geschlossen sein würde, oder wenn das Vor- 
mundschaftsgericht dem Vater aus den dafür 
zugelassenen Gründen die Vertretung für ein- 
zelne Angelegenheiten oder einen bestimmten 
reis von Angelegenheiten entzogen hat, oder 
wenn es sich um ein Rechtsgeschäft höchst- 
persönlicher Natur handelt. Die Sorge fur 
die Person besteht besonders in dem Ae 
und der Pflicht, das Rind zu erziehen, zu 
beaufsichtigen und über seinen Beruf und Auf- 
enthalt zu bestimmen, auch angemessene Zucht- 
mittel gegen das Kind anzuwenden, einer ver- 
heirateten Tochter gegenüber jedoch nur in
	        
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