Erbschulzen und Erbschulzengüter — Erdöl.
dessen Bestimmungen über die Wirkung des
E. zu folgern (RGZ. 54, 343).
II. Der E. ist ein dem Erben auf Antrag
vom Nachlaßgericht ausgestelltes Zeugnis über
sein Erbrecht und, wenn er nur Miterbe ist,
über die Größe seines Erbteils. Ist ein Testa-
mentsvollstrecker ernannt, so ist auch dies in
dem E. anzugeben. Für mehrere Erben ist
auf Antrag eines jeden derselben ein gemein-
schaftlicher E. zu erteilen. Der Antrag auf
Erteilung eines E. muß die näheren Umstände
enthalten: Zeit des Todes des Erblassers, Be-
rufungsgrund, Angaben darüber, ob und welche
Verfügungen von Todes wegen vorhanden
sind und ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht
anhängig ist, sowie über Vorhandensein oder
Wegfall von Personen, durch die der Antrag-
steller von der Erbfolge ausgeschlossen oder
sein Erbteil gemindert sein würde. Diese An-
gaben sind durch öffentliche Urkunden oder die
betreffende Verfügung von Todes wegen zu be-
weisen bzw. durch eine gerichtliche oder nota-
rielle eidesstattliche Versicherung zu bekräf-
tigen, daß dem Antragsteller nichts bekannt
sei, was der Richtigkeit seiner Angaben ent-
gegenstehe. Tatsachen, die bei dem Nachlaß-=
gericht offenkundig sind, bedürfen keines Nach—
weises. Statt der Urkunden genügen unter
Umständen andere Beweismittel. Die eides-
stattliche Versicherung kann vom Nachlaßgericht
erlassen werden. Dieses hat von Amts wegen
die Angaben zu prüfen und die zur Fest-
stellung der Tatsachen erforderlichen Ermitt-
lungen und Beweiserhebungen zu veranstal-
ten; es kann eine öffentliche Aufforderung
zur Anmeldung von Erbrechten ergehen lassen.
Es soll, wenn ein Rechtsstreit anhängig ist,
den Gegner und, wenn das Erbrecht nicht
durch eine öffentliche Urkunde, sondern durch
ein eigenhändiges Testament oder andere Be-
weismittel nachgewiesen ist, den dadurch aus-
geschlossenen Erben tunlichst vorher hören.
Unrichtige E. sind einzuziehen oder, wenn
dies nicht möglich ist, für kraftlos zu erklären.
Der E. begründet einmal die Vermutung, daß
dem darin als Erbe Bezeichneten das an-
gegebene Erbrecht zustehe, und daß er nicht
durch andere als die angegebenen Anordnungen
beschränkt sei. Sodann gilt sein Inhalt zu-
gunsten dritter Personen, die mit dem Erb-
scheinsträger Rechtsgeschäfte irgendwelcher Art
vorgenommen oder an ihn geleistet haben, als
richtig, d. h. es treten die Rechtswirkungen
ein, als ob dies gegenüber dem wahren Erben
geschehen wäre, außer wenn ihnen bekannt ist,
daß der E. unrichtig ist, oder daß das Aach—
laßgericht seine Rüchgabe wegen Unrichtigkeit
verlangt hat. Auch bei auswärtigen Erb-
schaften Kkann für die im Inlande befindlichen
Gegenstände ein E. verlangt werden. An
Stelle eines Erben kann die Erteilung des E.
auch von dessen Gläubiger verlangt werden,
sofern dieser des E. zum Zweck einer Zwangs-
vollstreckung, z. B. behufs Eintragung einer
Zwangshypothek auf ein vom Schuldner er-
erbtes Grundstüch, bedarf (ZPO. § 792). Eine
Usfertigung des erteilten E. kann jeder ver-
langen, der ein rechtliches Interesse glaubhaft
macht (FGG. 8 85). Diese Ausfertigung unter-
455
liegt dem Stempel von 1,50 Ml. nach LSt.
Tarif Nr. 10, während sonst kein Stempel er-
hoben wird (PrGKG. 8 29 Abs. 1).
Erbschulzen (Lehnschulzen, Freischul-
zen) und Erbschulzengüter. Erbschulzen wur-
den im Gegensatz zu den von dem Grundherrn
ernannten Setzschulzen und den von der Ge-
meinde gewählten Schulzen die Gemeindevor-=
steher in den Landgemeinden genannt, die ihr
Amt als Zubehör eines in ihrem Besitze be-
findlichen Schulzenguts zu verwalten hatten.
Die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen-
amts war eine Reallast des Schulzenguts
(Freischulzerei)h. Im Fall seiner persönlichen
Untauglichkeit für das Amt hatte der Erbschulze
für einen Stellvertreter zu sorgen. In den
alten Provinzen, wo die Einrichtung der Erb-
schulzereien ihren Boden gehabt hat, ist mit
Ausnahme der Prov. Posen schon durch § 36 ff.
Kr O. vom 13. Dez. 1872 die mit dem Besitze
gewisser Grundstüche verbundene Berechtigung
und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen-
amts aufgehoben worden. Infolgedessen traten
auch die Festsetzungen außer Kraft, die früher
bei Zerstüchelung eines Schulzenguts über die
Verwaltung und Dotierung des Schulzenamts
nach § 16 des G. vom 3. Jan. 1845 (G. 25)
getroffen worden waren, und fielen die Grund-
stüchke, Gerechtigkeiten und Einkünfte, die den
Schulzengutsbesitzern erweislich von der Ge-
meinde selbst für die Amtsverwaltung ver-
liehen worden waren, an die Gemeinde zurüchk.
Ebenso hörten die Vorrechte und Befreiungen
auf, die dem Schulzengutsbesitzer für die Ver-
waltung des Schulzenamts in Beziehung auf
Kommunallasten, Kirchenlasten und Schullasten
der Gemeinden oder deren Mitgliedern gegen-
über zugestanden hatten. Die hierbei etwa er-
forderliche Auseinandersetzung zwischen der Ge-
meinde und dem Schulzengutsbesitzer wurde
durch einen von dem KrA. ernannten Kommis-
sarius bewirkt. Uber das Verfahren hierbei
sind in den §§ 41—45 Kr O. und den 88 36—45
MIInstr. vom 20. Sept. 1873 (MBl. 258) nähere
Vorschriften erlassen worden. Die Kleichen
Vorschriften sind durch §§ 92—101 LGO. vom
3. Juli 1891 für die Prov. Posen getroffen wor-
den, wo im Jahre 1871 noch 228 Gemeinden
mit Freischulzengütern gezählt worden waren.
Erbstammgüter s. Stammgüter.
Erbstollen s. Bergbau.
Erbuntertänigkeit aufgehoben zum Mrartini-
tage 1810 durch das Ediht vom 9. Okt. 1807
(HS. 170). S. Agrargesetzgebung und
Gutsherrlich-bäuerliche Regulierungen.
Erbvertrag s. Testamente I u. V.
Erbverzicht s. Testamente I.
Erdöl. I. Auf die Aufsuchung und Ge-
winnung von E. finden nach dem G. vom
6. Juni 1904 (GS. 105) folgende Bestimmungen
des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 An-
wendung: die & 58, 59 (Genehmigungspflicht
der Dampfkessel und Triebwerke); die §§ 66—79
(Betriebsplan, Grubenbild, Anstellung befähig-
ter Leiter), die §§ 80—93 (Vertragsverhältnis
zwischen Bergleuten und Unternehmer), die
§8 187 ff. (Bergbehörden) und die §8 196—209
(Erlaß bergpolizeilicher Vorschriften, Berfahren
bei Unglüchsfällen, Ubertretungen bergpolizei-