Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ergänzungssteuer. 
scheinen, Kommanditanteilen, Kuxen u. dgl., 
8. bares Geld, Banknoten u. dgl., mit Aus- 
schluß der aus den laufenden Jahreseinkünften 
herrührenden Bestände, und Gold und Silber 
in Barren, zu a und 6, soweit die Werte nicht 
zu Anlage= und Betriebskapitalien gehören, 
"v. den Kapitalwert von Apanagen, Benten, 
Leibrenten, Altenteilen und anderen periodi- 
schen geldwerten Hebungen, welche dem Steuer- 
pflichtigen auf seine oder eines andern Lebens- 
zeit, auf unbestimmte Zeit oder auf mindestens 
10 Jahre vertragsmäßig als Gegenleistung 
für Hingabe von Vermögenswerten oder auf 
Grund von letztwilligen Berfügungen, Fami- 
lienstiftungen oder Hausgesetzen zustehen, indes 
mit Ausschluß der Ansprüche an Witwen--, 
Waisen= und Pensionskassen, aus einer gesetz- 
lichen oder freiwilligen Kranken= oder Unfall- 
versicherung, aus der gesetzlichen Invaliditäts- 
versicherung, mit Ausschluß ferner der Pen- 
sionen, die mit Rücksicht auf ein früheres 
Arbeits= oder Dienstverhältnis gezahlt werden, 
endlich ausschließlich der Renten, die durch 
letztwillige Verfügung Personen gewährt sind, 
die zum Hausstande des Erblassers gehört und 
in seinen Diensten gestanden haben. — Zu 
einer Fideikommißstiftung gehörige Werte 
werden dem Fideikommißbesitzer, ungeteilte 
Nachlahmassen den Erben nach Verhältnis 
ihres Erbteils, Anlage= und Betriebskapital 
der vermöge ihrer Form nicht einkommen- 
steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften den Teil- 
habern nach ihren Anteilen, Vermögen der- 
jenigen Angehörigen eines Haushalts, deren 
Einkommen dem einkommensteuerpflichtigen 
Einkommen des Haushaltungsvorstandes hin- 
zuzurechnen ist, d. i. das Vermögen der nicht 
getrennt lebenden Ehefrau und das der Nutz- 
nießung des Haushaltungsvorstands unter- 
liegende Vermögen anderer Haushaltungs- 
angehörigen, dem Haushaltungsvorstande hin- 
zugerechnet (Erg Stb. §§ 5—7; AusfAnw. 
rt. 4, 6—8, 10, 13—10). 
Als abzugsfähige Schulden gelten 1. alle 
Kapitalschulden des Steuerpflichtigen mit Aus- 
schluß der zur Bestreitung laufender Haus- 
haltungskosten eingegangener Verbindlichkeiten 
(Haushaltungsschulden), 2. der Kapitalwert 
der vom Steuerpflichtigen oder aus einer 
Fideikommißstiftung zu entrichtenden Apana- 
gen, Renten, Altenteile und sonstigen unter 
Voraussetzung der subjektiven Steuerpflicht 
des Bezugsberechtigten ergänzungssteuerpflich- 
tigen periodischen Leistungen. Vicht abzugs- 
fähig sind aber Schulden und Verbindlich- 
keiten, die auf Vermögensteilen haften, welche 
auf außerpreuß. Grundbesitz, Bergbau oder 
Gewerbebetrieb haften, und bei der auf in- 
ländischen Grundbesitz usw. „beschränkten“ 
Steuerpflicht die nicht auf den preuß. Ver- 
mögensteilen haftenden oder für deren Erwerb 
aufgenommenen Schulden usw.; haften Schul- 
den usw. ungeteilt zugleich auf steuerbaren 
und nichtsteuerbaren Vermögensteilen, so ist 
abzugsfähig der dem Wertsverhältnis des 
steuerbaren zu dem Gesamtvermögen ent- 
sprechende Teil (Erg StG. § 8; AusfAnw. 
Art. 17); nach der der Beratung des Land- 
tags unterliegenden Aovelle zum Eink S#t# G. 
  
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und ErgSt. soll an die Stelle des „Haftens“ 
der Schuld auf den betreffenden Vermögens- 
teilen ihre „wirtschaftliche Beziehung“ zu diesen 
treten und eine solche insbesondere anzuneh- 
men sein, wenn die Schuld für Erwerb, Ver- 
besserung oder Bebauung des Grundbesitzes 
aufgenommen ist, dagegen die Eintragung im 
Grundbuch nicht entscheiden. . , 
Das steuerbare Vermögen bildet den Maß- 
stab der Besteuerung nach seinem Bestande 
und gemeinen, d. h. dem Werte, den es für 
jeden Besitzer haben Rkann, zur Zeit der Veran- 
lagung, d. h. hinsichtlich der ordentlichen Haupt- 
veranlagung in dem Zeitraum vom Beginne 
der allgemeinen Frist zur Abgabe der Ein- 
bonnenkeuererkiaruns (ogl. Steuererklä- 
rungen) bis zum nächsten 1. April. Jedoch 
können Land= oder Forstwirtschaft, Bergbau 
oder Gewerbe betreibende Steuerpflichtige, 
welche regelmäßige S#hresabschrlse machen, 
verlangen, daß der Zeitpunkt des Schlusses 
ihres letzten Wirtschafts= oder Rechnungs- 
jahres zugrunde gelegt wird, nicht aber etwa, 
daß auch die Bewertung des Vermögens im 
Abschluß ohne Prüfung von der Veranlagungs- 
behörde akzeptiert wird. Nach einem Be- 
schlusse der Kommission des AbgH. zu der er- 
wähnten Aovelle soll der Wert von Grund- 
stüchen, deren nachhaltiger Wert bedingt wird 
durch eine ordnungsmäßige land= oder forst- 
wirtschaftliche Bewirtschaftung, nach den Ver- 
kaufswerten und Pachtpreisen bemessen wer- 
den, welche sich für Grundstücke gleicher Art 
nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre 
ermitteln lassen. Im einzelnen wird der 
Wert von Grundstücken, welche der Land- 
oder Forstwirtschaft und deren Nebenbe- 
trieben dienen, unter Berücksichtigung des 
lebenden und toten Inventars und der sonst 
zum Anlage= und Betriebskapital gehörigen 
Werte, auch der etwaigen gewerblichen N-eben- 
betrieben dienenden Gegenstände, veranschlagt; 
dabei sind Mehr= oder Minderwerte des In- 
ventars gegenüber einem wirtschaftlich nor- 
malen Bestande in Zu= oder Abrechnung zu 
bringen, zum Verkauf bestimmte Vorräte aus 
wirtschaftlichen Vorjahren aber als selbständige 
Vermögensstüche zu bewerten. Umgetehrt ist 
der Wert von Grundstücken, die einem Berg- 
bau-, Handels= oder Gewerbebetriebe 
dienen, bei Ermittlung des Anlage= und Be- 
triebskapitals zu berüchsichtigen; zu letzterem 
gehören nur die materiellen Betriebsmittel, 
nicht also andere Umstände, welche den Wert 
des Geschäfts beeinflussen, wie z. B. der Ruf 
der Firma. Maßgebend ist der wirkliche Sub- 
stanzwert, nicht etwa ein fiktiver Buchwert. 
Bares Geld deutscher Währung, Reichskassen- 
scheine und Reichsbanknoten gelangen mit 
dem A-enn-, Gold= und Silberbarren und 
fremde Geldsorten mit dem Verkaufswerte, 
Wertpapiere mit deutschem Börsenkurse mit 
diesem, sonst mit dem Verkaufswerte in An- 
satz, sonstige Kapitalforderungen und Schulden 
regelmäßig mit dem Nennwerte, nur aus be- 
sonderen Gründen, z. B. wegen Unsicherheit 
der Forderung, mirt einem hiervon abweichen- 
den Verkaufswert; unbeitreibliche Forderungen 
bleiben ganz außer Ansatz. Aießzbrauchsrechte, 
 
	        
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