Ergänzungssteuer.
scheinen, Kommanditanteilen, Kuxen u. dgl.,
8. bares Geld, Banknoten u. dgl., mit Aus-
schluß der aus den laufenden Jahreseinkünften
herrührenden Bestände, und Gold und Silber
in Barren, zu a und 6, soweit die Werte nicht
zu Anlage= und Betriebskapitalien gehören,
"v. den Kapitalwert von Apanagen, Benten,
Leibrenten, Altenteilen und anderen periodi-
schen geldwerten Hebungen, welche dem Steuer-
pflichtigen auf seine oder eines andern Lebens-
zeit, auf unbestimmte Zeit oder auf mindestens
10 Jahre vertragsmäßig als Gegenleistung
für Hingabe von Vermögenswerten oder auf
Grund von letztwilligen Berfügungen, Fami-
lienstiftungen oder Hausgesetzen zustehen, indes
mit Ausschluß der Ansprüche an Witwen--,
Waisen= und Pensionskassen, aus einer gesetz-
lichen oder freiwilligen Kranken= oder Unfall-
versicherung, aus der gesetzlichen Invaliditäts-
versicherung, mit Ausschluß ferner der Pen-
sionen, die mit Rücksicht auf ein früheres
Arbeits= oder Dienstverhältnis gezahlt werden,
endlich ausschließlich der Renten, die durch
letztwillige Verfügung Personen gewährt sind,
die zum Hausstande des Erblassers gehört und
in seinen Diensten gestanden haben. — Zu
einer Fideikommißstiftung gehörige Werte
werden dem Fideikommißbesitzer, ungeteilte
Nachlahmassen den Erben nach Verhältnis
ihres Erbteils, Anlage= und Betriebskapital
der vermöge ihrer Form nicht einkommen-
steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften den Teil-
habern nach ihren Anteilen, Vermögen der-
jenigen Angehörigen eines Haushalts, deren
Einkommen dem einkommensteuerpflichtigen
Einkommen des Haushaltungsvorstandes hin-
zuzurechnen ist, d. i. das Vermögen der nicht
getrennt lebenden Ehefrau und das der Nutz-
nießung des Haushaltungsvorstands unter-
liegende Vermögen anderer Haushaltungs-
angehörigen, dem Haushaltungsvorstande hin-
zugerechnet (Erg Stb. §§ 5—7; AusfAnw.
rt. 4, 6—8, 10, 13—10).
Als abzugsfähige Schulden gelten 1. alle
Kapitalschulden des Steuerpflichtigen mit Aus-
schluß der zur Bestreitung laufender Haus-
haltungskosten eingegangener Verbindlichkeiten
(Haushaltungsschulden), 2. der Kapitalwert
der vom Steuerpflichtigen oder aus einer
Fideikommißstiftung zu entrichtenden Apana-
gen, Renten, Altenteile und sonstigen unter
Voraussetzung der subjektiven Steuerpflicht
des Bezugsberechtigten ergänzungssteuerpflich-
tigen periodischen Leistungen. Vicht abzugs-
fähig sind aber Schulden und Verbindlich-
keiten, die auf Vermögensteilen haften, welche
auf außerpreuß. Grundbesitz, Bergbau oder
Gewerbebetrieb haften, und bei der auf in-
ländischen Grundbesitz usw. „beschränkten“
Steuerpflicht die nicht auf den preuß. Ver-
mögensteilen haftenden oder für deren Erwerb
aufgenommenen Schulden usw.; haften Schul-
den usw. ungeteilt zugleich auf steuerbaren
und nichtsteuerbaren Vermögensteilen, so ist
abzugsfähig der dem Wertsverhältnis des
steuerbaren zu dem Gesamtvermögen ent-
sprechende Teil (Erg StG. § 8; AusfAnw.
Art. 17); nach der der Beratung des Land-
tags unterliegenden Aovelle zum Eink S#t# G.
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und ErgSt. soll an die Stelle des „Haftens“
der Schuld auf den betreffenden Vermögens-
teilen ihre „wirtschaftliche Beziehung“ zu diesen
treten und eine solche insbesondere anzuneh-
men sein, wenn die Schuld für Erwerb, Ver-
besserung oder Bebauung des Grundbesitzes
aufgenommen ist, dagegen die Eintragung im
Grundbuch nicht entscheiden. . ,
Das steuerbare Vermögen bildet den Maß-
stab der Besteuerung nach seinem Bestande
und gemeinen, d. h. dem Werte, den es für
jeden Besitzer haben Rkann, zur Zeit der Veran-
lagung, d. h. hinsichtlich der ordentlichen Haupt-
veranlagung in dem Zeitraum vom Beginne
der allgemeinen Frist zur Abgabe der Ein-
bonnenkeuererkiaruns (ogl. Steuererklä-
rungen) bis zum nächsten 1. April. Jedoch
können Land= oder Forstwirtschaft, Bergbau
oder Gewerbe betreibende Steuerpflichtige,
welche regelmäßige S#hresabschrlse machen,
verlangen, daß der Zeitpunkt des Schlusses
ihres letzten Wirtschafts= oder Rechnungs-
jahres zugrunde gelegt wird, nicht aber etwa,
daß auch die Bewertung des Vermögens im
Abschluß ohne Prüfung von der Veranlagungs-
behörde akzeptiert wird. Nach einem Be-
schlusse der Kommission des AbgH. zu der er-
wähnten Aovelle soll der Wert von Grund-
stüchen, deren nachhaltiger Wert bedingt wird
durch eine ordnungsmäßige land= oder forst-
wirtschaftliche Bewirtschaftung, nach den Ver-
kaufswerten und Pachtpreisen bemessen wer-
den, welche sich für Grundstücke gleicher Art
nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre
ermitteln lassen. Im einzelnen wird der
Wert von Grundstücken, welche der Land-
oder Forstwirtschaft und deren Nebenbe-
trieben dienen, unter Berücksichtigung des
lebenden und toten Inventars und der sonst
zum Anlage= und Betriebskapital gehörigen
Werte, auch der etwaigen gewerblichen N-eben-
betrieben dienenden Gegenstände, veranschlagt;
dabei sind Mehr= oder Minderwerte des In-
ventars gegenüber einem wirtschaftlich nor-
malen Bestande in Zu= oder Abrechnung zu
bringen, zum Verkauf bestimmte Vorräte aus
wirtschaftlichen Vorjahren aber als selbständige
Vermögensstüche zu bewerten. Umgetehrt ist
der Wert von Grundstücken, die einem Berg-
bau-, Handels= oder Gewerbebetriebe
dienen, bei Ermittlung des Anlage= und Be-
triebskapitals zu berüchsichtigen; zu letzterem
gehören nur die materiellen Betriebsmittel,
nicht also andere Umstände, welche den Wert
des Geschäfts beeinflussen, wie z. B. der Ruf
der Firma. Maßgebend ist der wirkliche Sub-
stanzwert, nicht etwa ein fiktiver Buchwert.
Bares Geld deutscher Währung, Reichskassen-
scheine und Reichsbanknoten gelangen mit
dem A-enn-, Gold= und Silberbarren und
fremde Geldsorten mit dem Verkaufswerte,
Wertpapiere mit deutschem Börsenkurse mit
diesem, sonst mit dem Verkaufswerte in An-
satz, sonstige Kapitalforderungen und Schulden
regelmäßig mit dem Nennwerte, nur aus be-
sonderen Gründen, z. B. wegen Unsicherheit
der Forderung, mirt einem hiervon abweichen-
den Verkaufswert; unbeitreibliche Forderungen
bleiben ganz außer Ansatz. Aießzbrauchsrechte,