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Apanagen, Renten, Leibrenten, Altenteile und
andere periodische Autzungen und Leistungen
werden nach ihrem Jahreswert und ihrer
Dauer kapitalisiert, und zwar bildet den
Kapitalwert: 1. bei immerwährender Dauer
das 25 fache; 2. bei unbestimmter Dauer, falls
nicht die Ziffern 3 oder 4 Platz greifen oder
anderweite die längste Dauer begrenzende Um-
stände nachgewiesen werden, das 12½ ache;
3. bei auf die Lebenszeit einer Person be-
schränkten Rechten, se nachdem das Lebensalter
dieser Person zur Zeit der Veranlagung beträgt
nicht mehr als 15, 15—25, 25—35, 35—45,
45—55, 55—65, 65—75, 75—80 oder mehr als
80 Jahre, der 18-, 17-, 16-, 14-, 12-, 8½-, 5-,
3= oder 2 fache Jahreswert; 4. ist die Dauer
von der Lebenszeit mehrerer Personen derge-
stalt abhängig, daß das Recht beim Tode der
zuerst versterbenden erlischt, so richtet sich die
Bewertung nach dem Alter der ältesten dieser
Personen unter Anwendung der Bestimmung
zu 2, erlischt es beim Tode der zuletzt ver-
sterbenden, nach dem Alter der jüngsten; 5. auf
bestimmte Zeit beschränkte Autzungen und is
Leistungen werden mit 4% Zinseszins ka-
pitalisiert, wenn sie aber außerdem von der
Lebensdauer einer oder mehrerer Personen ab-
hängig sind, nur bis zu der sich aus Ziff. 3
oder 4 ergebenden Höhe. Bei ihrem Jahres-
werte nach nicht feststehenden Autzungen oder
Leistungen ist von dem Geldwert im letzten
Leistungsjahre, wenn aber eine volle Jahres-
leistung noch nicht stattgefunden hat, von dem
mutmaßlichen Geldwert für das laufende Jahr
auszugehen. Vom Kapitalwert unverzinslicher
befristeter Forderungen und Schulden werden
für die Zeit bis zur Fälligkeit 4% Jahres-
öinsen gekürzt. Noch nicht fällige Forderungen
aus Lebens-, Kapital- und Rentenversich erungen
kommen mit zwei Drittel der Einzahlungen an
die Versicherung oder, falls der Rückkaufswert
der Volice vom Steuerpflichtigen oder von
der Veranlagungsbehörde nachgewiesen wird,
mit diesem in Ansatz. Im übrigen bleiben bis
zum Eintritt der Bedingung die ausschiebend
bedingten Rechte und Lasten außer Ansatz,
während die auflösend bedingten wie unbe-
dingte behandelt werden; Entsprechendes gilt
von Rechten und Lasten, die von einem Er-
eignis abhängig sind, welches sicher eintreten
muß und nur hinsichtlich des Seit unkts des
Eintritts noch ungewiß ist (Erg St G. 88 9—16;
AusfAnw. Art. 5, 7, 9, 11, 12, 15—17; ogl.
auch die Artikel Grundvermögen, Kapi-
talvermögen).
C. Höhe der Steuer. Personen mit
steuerbarem Vermögen von nicht mehr als
6000 M. bleiben völlig steuerfrei; erst bei steuer-
barem Vermögen von mehr als 20000 Ml. tritt
die Steuerpflicht ein 1. für Personen, deren
nach Aaßgabe des Eink St G. zu berechnendes
Jahreseinkommen 900 M. nicht übersteigt,
2. für weibliche Personen, die minderjährige
Angehörige zu unterhalten haben, für vater-
lose minderjährige Waisen und für Erwerbs-
unfähige, sofern das Einkommen nicht mehr
als 1200 Ml. beträgt. Für die über diese
unteren Grenzen der Steuerpflicht hinaus-
gehenden Vermögen ist die Steuer nicht, wie
Ergänzungssteuer.
die Einkommensteuer pro= oder degressiv, son-
dern proportional. Sie beträgt grundsätzlich
1½/2 vom Tausend des höchsten noch in die
nächstniedrigere Stufe des Tarifs fallenden
Vermögenswerts. Mit Rüchsicht darauf je-
doch, daß die E. bestimmt war, den ander-
weitig nicht gedechten, auf 35 Mill. M. be-
rechneten Einnahmeausfall der Staatskasse
durch die Außerhebungsetzung der Realsteuern
zu decken, ist sie in der Weise kontingentiert,
daß, wenn das erste Veranlagungssoll 35 Mill.
Mark um mehr als 500 übersteigt oder um
mehr als 5% dahinter zurückbleibt, die Steuer-
sätze durch Kgl. Verordnung entsprechend zu er-
mäßigen oder zu erhöhen sind, zu erhöhen jedoch
nur, soweit der Ausfall nicht durch einen Mehr-
ertrag der Einkommensteuer für 1895/96 über
135 000 000 Ml. und durch die Zinsen der
1892/93—1894/95 aufgekommenen Mieehrerträge
der Einkommensteuer über 80 Mill. M. für
1892/93 und bzw. über einen jährlich um 4%
höheren Betrag gedecht wird; eine solche Er-
mähigung bleibt für die Zukunft unbeschränkt
in Kraft, eine Erhöhung nur, bis das Veran-
lagungssoll 35 Mill. M. zuzüglich einer Stei-
gerung von 4% für jedes auf 1895/96 folgende
Steuerjahr erreicht. Da nun die erste Veran-
lagung um mehr als 5% hinter 35 Mill. M.
zurüchblieb, sind die Steuersätze durch V. vom
25. Juni 1895 (GS. 265) um 5,2% erhöht
worden. Diese erhöhten Steuersätze sind noch
jetzt in Geltung. Wie bei der Einkommen-
steuer, so findet auch bei der E. eine Berück-
sichtigung besonderer Verhältnisse in Gestalt
von Steuerermäßigungen statt: es werden
nämlich alle Steuerpflichtigen, deren Vermögen
32 000 M. nicht übersteigt, wenn sie einkom-
mensteuerfrei veranlagt sind, mit höchstens
3 Ml., wenn sie in den vier untersten Stufen
zur Einkommensteuer veranlagt sind, höchstens
mit einem um 2 M. unter dem Einkommen-
steuersatz bleibenden Betrage zur E. herange-
zogen. Außerdem kann Steuerpflichtigen mit
Vermögen bis einschließlich 52 000 M., denen
wegen besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse
eine Ermäßigung der Einkommensteuer ge-
währt ist, auch eine solche der E., jedoch höch-
stens um zwei Stufen gewährt werden (Erg-
StG. §§ 17—19; AusfAnw. Art. 19—21).
D. Die Veranlagung der E. erfolgt seit
1. April 1899 für Perioden von je drei Bech-
mungsjahren; vorher erfolgte sie je zweimal,
1895/96 und 1896/97, für je ein, dann einmal
für zwei Rechnungsjahre, 1897/98 und 1898/99
(Erg t G. 8 37; . vom 31. Juli 1895 — GS.
425 — und vom 31. Aug. 1896 — ES. 17,).
Mit dieser Maßgabe findet sie gleichzeitig mit
derjenigen der Einkommensteuer und unter
sinngemäßer Anwendung der für diese gelten-
den Bestimmungen durch die für diese gebildeten
Veranlagungskommissionen statt. Eine Vor-
einschätzung durch die Voreinschätzungskom-
mission geht aber der Veranlagung der E.
nicht voraus, dagegen eine Ermittlung und
Begutachtung der Vermögenswerte durch einen
„Schätzungsausschuß“, der aus dem Vorsitzen-
den der Veranlagungskommission und minde-
stens vier Mitgliedern besteht, von denen zwei
durch die Regierung ernannt, die übrigen von