Ergänzungssteuertarif — Erleichterung d. Zahlungsverkehrs bei d. Regierungshauptkassen. 459
der Veranlagungskommission aus ihren ge-
wählten Mitgliedern abgeordnet werden; zu
den ernannten Mitgliedern pflegt der Kataster-
kontrolleur zu gehören. Eine Verpflichtung
ur Abgabe von Steuererklärungen
Vermögensanzeigen) besteht nicht; frei-
willig abgegebene sind wie die Einkommen-
steuererklärungen zu behandeln (ErgSt#.
§8 20—32; Ausf Anw. Art. 22. 38, 46, 47, 50,
51, 55—60, 68—71). Vgl. die Artikel Steuer-
veranlagung, Steuererklärungen, Per-
sonenstandsaufnahme, Einkommens-
nachweisung, Schätzungsausschüsse.
E. Die Rechtsmittel gegen die Veranla-
gung sind völlig übereinstimmend wie bei der
Einkommensteuer geordnet und khönnen hin-
sichtlich beider Steuern sowohl bei der Ein-
legung als auch von der entscheidenden Be-
hörde bei der Erörterung und Entscheidung
verbunden werden (Erg tG. §§ 33—36; Ausf-
Anw. Art. 62—71). Vgl. die Artikel Be-
rufung in steuerlichen Angelegenhei-
ten, Beschwerde bei direkten Steuern,
Einspruch in Steuerangelegenheiten
und Einkommensteuer II E.
7. Veränderung der veranlagten
Steuer innerhalb der Veranlagungs-
periode. Bei Vermehrung des steuerbaren
Vermögens infolge Erb= oder Fideikommiß-
anfalls, Abteilungs-oder Uberlassungsvertrags
zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder
Verheiratung — nach dem Beschluß der Kom-
mission des AbgH. zu der mehrerwähnten Ao-
velle auch infolge Vermächtnisses — ist der Er-
werber der Vermögensvermehrung entsprechend
vom Beginne des auf letztere folgenden Monats
ab zu veranlagen. Dagegen tritt eine Ermäßi-
gung auf den dem verbliebenen Vermögen ent-
sprechenden Steuersatz nur ein, wenn nachge-
wiesen wird, daß im Laufe der Veranlagungs-
periode infolge Wegfalls eines Vermögensteils
der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens sich
um mehr als 1/ vermindert hat, oder daß der
wegfallende Vermögensteil anderweit zur E.
herangezogen wird, und zwar nur auf Antrag
und vom Beginne des auf die Vermögens-
minderung folgenden Monats (Erg t. 8§ 38
bis 41; AusfAnw. Art. 72, 73B bis 80). Vgl.
die Artikel Steuerermäßigung, Abgänge
bei direkten Steuern, Zugänge.
6G. Die Erhebung der E. erfolgt mit der-
jenigen der Einkommensteuer (Erg St G. § 42).
Vgl. die Artikel Einkommensteuer III 6,
Steuererhebung, Hebegebühren, Hebe-
rollen, Steuererlaß.
I. Auch die Strafbestimmungen sind
gegenüber den Steuerpflichtigen und ihren
Vertretern denen des Eink StE#. analog; jedoch
sind die in der Absicht der Steuerhinterziehung
Lemachten unrichtigen und unvollständigen
mngaben mit BRüchsicht auf die geringere Höhe
der Steuer mit dem 10= bis 25-, nicht bloß mit
dem 4= bis 10 fachen Steuerbetrage bedroht.
Vgl. den Artikel Steuerhinterziehungen
und Steuerstrafen. Die Strafbestim-
mungen des Ein# t G. wegen Verletzung der
Geheimhaltungspflicht finden auch auf die E.
eedung. Vgl. den Artikel Einkommen-,
steuer III (Erg t G. 8§§ 43, 44, 46). Wegen
der Nachsteuer vgl. den bezüglichen besonde-
ren Artikel.
J. Hinsichtlich der Kosten gelten ebenfalls
gleiche Bestimmungen wie bei der Einkom-
mensteuer (Erg St G. § 45; AusfAnw. Art. 86
bis 88). Vgl. den Artikel Einkommen-
steuer IIIIJ.
III. Das Veranlagungssoll der E. be-
trug nach der Veranlagung für 1905—1907
40 268 723,2 M., die Zahl der veranlagten
Steuerpflichtigen 1379221 = 3,8% der Bevöl-
kerung, einschließlich der Angehörigen 4996892,
das veranlagte Vermögen 82 410 286 903 M.,
für einen Steuerpflichtigen 59 731,33 Ml. Auf
den Kopf der Bevölkerung entfiel ein Ergän-
zungssteuerbetrag von 1,11 M. Vgl. auch Ab-
schreibungen, Abzüge, Doppelbesteue-
rung, Ehefrauen IV, Hebeperioden,
Kapitalvermögen, Steuerdomizil,
Steuererhebung, Wohn sitz.
Ergänzungssteuertarif (Erg St G. 8§ 18) f.
Ergänzungssteuer I C.
rgänzungszölle s. Zollzuschläge.
Erinnerungsmedaillen für die Teilnehmer
an bestimmten größeren Ereignissen bzw. Zei-
ten sind: 1. Krönungsmedaille, gestiftet am
22. Alärz 1862 (GS. 114); 2. Erinnerungs-
kriegsdenkmünze für die Veteranen aus den
Freiheitskriegen, gestiftet am 17. März 1863
(GS. 104); 3. Medaille zur Erinnerung an
den Kaiser und König Wilhelm l., den Großen,
gestiftet am 22. März 1897 (GS. 471] (Zentenar-
medaille).
Erinnerungszeichen für Bedienstete der
Staatseisenbahnverwaltung ist eine Aller-
höchste Auszeichnung, welche nach den Be-
stimmungen des AE. vom 27. Juni 1905 (Reichs-
anzeiger 1905 Ar. 24) in zwei Klassen an Be-
amte der kRgl. Eisenbahnverwaltung für 25.
bzw. 40 jährige Dienstzeit verliehen wird.
Erkenntnisse s. Urteile.
Erkennungsnummer s. Kraftfahrzeuge.
Erlasse s. Entscheidungen.
Erlaß. Wegen des E. von Zöllen und an-
deren indirekten Steuern f. unter Be-
freiungen I, wegen des E. von Strafe und
Kosten in Zoll= und Steuerstrafsachen durch
den FM.. und die ihm nachgeordneten Steuerbe-
hörden s. Verwaltungsstrafverfahren V, 3.
Val. auch Erstattung.
Erlaubnis (Erteilung der E. zur Ausübung
des Gewerbebetriebs) s. Konzessionen.
Erleichterung des Zahlungsverkehrs bei
den Regierungshauptkassen und deren
Spezialkassen. 1. Einmalige Zahlungen.
Der Empfangsberechtigte wird von der an-
weisenden Behörde benachrichtigt, welche Kasse
die Jahlung leisten wird; ausgenommen sind
die Benachrichtigungen des § 23 der Hinter-
legungsordnung und Fälle, in denen her-
kömmlich von einer solchen Benachrichtigung
abgesehen wird (3. B. bei Arbeitslöhnen, Liefe-
rung von Bureaubedürfnissen). Die Rasse for-
dert zur Abhebung nur auf, wenn das Geld
in angemessener Frist nicht abgehoben wird.
a) An Empfangsberechtigte, welche ein
Girokonto haben, erfolgt, sofern sie keinen
egenteiligen Antrag stellen, die Zahlung durch
Hberweisung mittels roten Schechs auf das