Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ergänzungssteuertarif — Erleichterung d. Zahlungsverkehrs bei d. Regierungshauptkassen. 459 
der Veranlagungskommission aus ihren ge- 
wählten Mitgliedern abgeordnet werden; zu 
den ernannten Mitgliedern pflegt der Kataster- 
kontrolleur zu gehören. Eine Verpflichtung 
ur Abgabe von Steuererklärungen 
Vermögensanzeigen) besteht nicht; frei- 
willig abgegebene sind wie die Einkommen- 
steuererklärungen zu behandeln (ErgSt#. 
§8 20—32; Ausf Anw. Art. 22. 38, 46, 47, 50, 
51, 55—60, 68—71). Vgl. die Artikel Steuer- 
veranlagung, Steuererklärungen, Per- 
sonenstandsaufnahme, Einkommens- 
nachweisung, Schätzungsausschüsse. 
E. Die Rechtsmittel gegen die Veranla- 
gung sind völlig übereinstimmend wie bei der 
Einkommensteuer geordnet und khönnen hin- 
sichtlich beider Steuern sowohl bei der Ein- 
legung als auch von der entscheidenden Be- 
hörde bei der Erörterung und Entscheidung 
verbunden werden (Erg tG. §§ 33—36; Ausf- 
Anw. Art. 62—71). Vgl. die Artikel Be- 
rufung in steuerlichen Angelegenhei- 
ten, Beschwerde bei direkten Steuern, 
Einspruch in Steuerangelegenheiten 
und Einkommensteuer II E. 
7. Veränderung der veranlagten 
Steuer innerhalb der Veranlagungs- 
periode. Bei Vermehrung des steuerbaren 
Vermögens infolge Erb= oder Fideikommiß- 
anfalls, Abteilungs-oder Uberlassungsvertrags 
zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder 
Verheiratung — nach dem Beschluß der Kom- 
mission des AbgH. zu der mehrerwähnten Ao- 
velle auch infolge Vermächtnisses — ist der Er- 
werber der Vermögensvermehrung entsprechend 
vom Beginne des auf letztere folgenden Monats 
ab zu veranlagen. Dagegen tritt eine Ermäßi- 
gung auf den dem verbliebenen Vermögen ent- 
sprechenden Steuersatz nur ein, wenn nachge- 
wiesen wird, daß im Laufe der Veranlagungs- 
periode infolge Wegfalls eines Vermögensteils 
der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens sich 
um mehr als 1/ vermindert hat, oder daß der 
wegfallende Vermögensteil anderweit zur E. 
herangezogen wird, und zwar nur auf Antrag 
und vom Beginne des auf die Vermögens- 
minderung folgenden Monats (Erg t. 8§ 38 
bis 41; AusfAnw. Art. 72, 73B bis 80). Vgl. 
die Artikel Steuerermäßigung, Abgänge 
bei direkten Steuern, Zugänge. 
6G. Die Erhebung der E. erfolgt mit der- 
jenigen der Einkommensteuer (Erg St G. § 42). 
Vgl. die Artikel Einkommensteuer III 6, 
Steuererhebung, Hebegebühren, Hebe- 
rollen, Steuererlaß. 
I. Auch die Strafbestimmungen sind 
gegenüber den Steuerpflichtigen und ihren 
Vertretern denen des Eink StE#. analog; jedoch 
sind die in der Absicht der Steuerhinterziehung 
Lemachten unrichtigen und unvollständigen 
mngaben mit BRüchsicht auf die geringere Höhe 
der Steuer mit dem 10= bis 25-, nicht bloß mit 
dem 4= bis 10 fachen Steuerbetrage bedroht. 
Vgl. den Artikel Steuerhinterziehungen 
und Steuerstrafen. Die Strafbestim- 
mungen des Ein# t G. wegen Verletzung der 
Geheimhaltungspflicht finden auch auf die E. 
eedung. Vgl. den Artikel Einkommen-, 
steuer III (Erg t G. 8§§ 43, 44, 46). Wegen 
  
  
  
der Nachsteuer vgl. den bezüglichen besonde- 
ren Artikel. 
J. Hinsichtlich der Kosten gelten ebenfalls 
gleiche Bestimmungen wie bei der Einkom- 
mensteuer (Erg St G. § 45; AusfAnw. Art. 86 
bis 88). Vgl. den Artikel Einkommen- 
steuer IIIIJ. 
III. Das Veranlagungssoll der E. be- 
trug nach der Veranlagung für 1905—1907 
40 268 723,2 M., die Zahl der veranlagten 
Steuerpflichtigen 1379221 = 3,8% der Bevöl- 
kerung, einschließlich der Angehörigen 4996892, 
das veranlagte Vermögen 82 410 286 903 M., 
für einen Steuerpflichtigen 59 731,33 Ml. Auf 
den Kopf der Bevölkerung entfiel ein Ergän- 
zungssteuerbetrag von 1,11 M. Vgl. auch Ab- 
schreibungen, Abzüge, Doppelbesteue- 
rung, Ehefrauen IV, Hebeperioden, 
Kapitalvermögen, Steuerdomizil, 
Steuererhebung, Wohn sitz. 
Ergänzungssteuertarif (Erg St G. 8§ 18) f. 
Ergänzungssteuer I C. 
rgänzungszölle s. Zollzuschläge. 
Erinnerungsmedaillen für die Teilnehmer 
an bestimmten größeren Ereignissen bzw. Zei- 
ten sind: 1. Krönungsmedaille, gestiftet am 
22. Alärz 1862 (GS. 114); 2. Erinnerungs- 
kriegsdenkmünze für die Veteranen aus den 
Freiheitskriegen, gestiftet am 17. März 1863 
(GS. 104); 3. Medaille zur Erinnerung an 
den Kaiser und König Wilhelm l., den Großen, 
gestiftet am 22. März 1897 (GS. 471] (Zentenar- 
medaille). 
Erinnerungszeichen für Bedienstete der 
Staatseisenbahnverwaltung ist eine Aller- 
höchste Auszeichnung, welche nach den Be- 
stimmungen des AE. vom 27. Juni 1905 (Reichs- 
anzeiger 1905 Ar. 24) in zwei Klassen an Be- 
amte der kRgl. Eisenbahnverwaltung für 25. 
bzw. 40 jährige Dienstzeit verliehen wird. 
Erkenntnisse s. Urteile. 
Erkennungsnummer s. Kraftfahrzeuge. 
Erlasse s. Entscheidungen. 
Erlaß. Wegen des E. von Zöllen und an- 
deren indirekten Steuern f. unter Be- 
freiungen I, wegen des E. von Strafe und 
Kosten in Zoll= und Steuerstrafsachen durch 
den FM.. und die ihm nachgeordneten Steuerbe- 
hörden s. Verwaltungsstrafverfahren V, 3. 
Val. auch Erstattung. 
Erlaubnis (Erteilung der E. zur Ausübung 
des Gewerbebetriebs) s. Konzessionen. 
Erleichterung des Zahlungsverkehrs bei 
den Regierungshauptkassen und deren 
Spezialkassen. 1. Einmalige Zahlungen. 
Der Empfangsberechtigte wird von der an- 
weisenden Behörde benachrichtigt, welche Kasse 
die Jahlung leisten wird; ausgenommen sind 
die Benachrichtigungen des § 23 der Hinter- 
legungsordnung und Fälle, in denen her- 
kömmlich von einer solchen Benachrichtigung 
abgesehen wird (3. B. bei Arbeitslöhnen, Liefe- 
rung von Bureaubedürfnissen). Die Rasse for- 
dert zur Abhebung nur auf, wenn das Geld 
in angemessener Frist nicht abgehoben wird. 
a) An Empfangsberechtigte, welche ein 
Girokonto haben, erfolgt, sofern sie keinen 
egenteiligen Antrag stellen, die Zahlung durch 
Hberweisung mittels roten Schechs auf das
	        
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