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Reichsbankgirokonto des Empfangsberechtig-
ten bzw. des sein GEirokonto führenden,
an den Reichsbankgiroverkehr angeschlossenen
Bankinstituts. Von der Uberweisung ist dieses
und der Empfangsberechtigte, letzterer mit dem
Ersuchen um Einsendung einer Quittung, zu
benachrichtigen; das Porto für diese Benach-
richtigungen trägt die Staatskasse. Vorgängige
Beibringung der Quittung ist nur zu fordern,
wenn Bedenken wegen ihres püntktlichen Ein-
gangs vorliegen. b) Hat der Empfangs-
berechtigte kein Girokonto und wohnt
er am Sitze der Kasse, so erfolgt die Zahlung
auf der Kasse; nur ausnahmsweise kann sie
durch den Kassendiener in der Behausung oder
dem Geschäftslokal des Empfangsberechtigten
erfolgen. Auf Antrag wird das Geld auch
durch die Post auf Kosten und Gefahr des
Empfängers übersandt, und zwar bis 800 M.
mittels Postanweisung ohne besondere Quit-
tung, bei höheren Beträgen als Wertbrief
gegen vorgängige Quittung. c) Wohnt der
kein Girokonto besitzende Empfangsberechtigte
am Sitze einer auswärtigen Regierungshaupt-
oder einer Spezialkasse, so wird, sofern der
Empfangsberechtigte nicht Zusendung per Post
beantragt, die örtliche Kasse von der Regie-
rungshauptkasse um Leistung der Zahlung er-
sucht. Spezialkassen in diesem Sinne sind die
Kreis-, hauptamtlich verwaltete Forst= und
Domänenrentamtskassen, die Hauptzoll= und
Hauptsteuerämter nebst den nachgeordneten
Zoll= und Steuerämtern. Der Empfangs-
berechtigte Kkann, worauf er in der Benach-
richtigung hinzuweisen ist, das Geld bei der
örtlichen Kasse der Regel nach nach drei Tagen
abheben. d) Trifft keiner der Fälle zu a, b oder
FP zu, so erfolgt Zusendung durch die Post, und
zwar bis 800 Ml. ohne weiteres durch Post-
anweisung, bei höheren Beträgen der Regel
nach erst nach Einsendung der Luittung durch
Wertbrief. Porto und Gefahr trägt der Emp-
fänger. e) Wegen Auszahlung hinterlegter
Gelder usw. ogl. Hinterlegung und
Hinterlegungsordnung (FMéE. vom
28. Sept. 1903).
II. Fortlaufende Zahlungen. Die un-
mittelbar von der Generalstaatskasse zahlbaren
Beamtenbesoldungen sind auf Wunsch des
Empfangsberechtigten ganz oder zum Teil
seinem Bankkonto zuzuführen, sofern die be-
treffende Bank dem Reichsbankgiroverkehr
angeschlossen ist (FPME. vom 30. Juni 1904).
Die von der Generalstaatskasse oder einer Re-
Perungshauptwaasse unmittelbar zu leistenden
ahlungen an Besoldungen, fortlaufenden Re-
munerationen, geeignetenfalls auch an Pen-
sionen, werden in Zahlungslisten zusammen-
gestellt und diese von dem Vorsteher der Kasse
visiert; nach erfolgter Zahlung wird nur die
Summe der Zahlungsliste im Hauptjournal
und Kassenbuch gebucht. Dem empfangsberech-
tigten Beamten werden von der Kasse aus-
efüllte Quittungsformulare zugefertigt; gegen
orlegung der vollzogenen Quittung erfolgt
die Zahlung. Auf Antrag, zu dem die Kasse
Formulare unentgeltlich verabfolgt, können
alle Besoldungen, Zivilpensionen und Hinter-
bliebenenbezüge, sofern die einzelne Zahlung
Erntestatistik — Ersatzreserve.
800 Ml. nicht öbersteigt, auch durch Postanwei-
sung ohne besondere Quittung gezahlt werden,
aber nur an den Berechtigten selbst — Waisen-
gelder an die witwengeldberechtigte Mutter —,
nicht an Dritte; dasselbe gilt von Zahlungen
an Privatempfänger, öffentliche in= und aus-
ländische Behörden und Kassen. Zahlungen
über 800 M. sind auf Wunsch durch Wertbrief
oder mehrere Postanweisungen zu bewirken,
aber nur gegen vorgängige Quittung (FMéE.
vom 19. März 1896, 16. März 1899, 22. April
1899, 28. Sept. 1903).
6 Erntestatistig s. Statistik (landwirtschaft-
iche).
Ersatzbehörden s. Militärersatzwesen I.
Ersatzmittel für Butter, Käse und Schmalz.
s. Margarine, Butter.
Ersatzreserve, ursprünglich in zwei Klassen ge-
teilt RMil G. 8 23 ff.), durch G. vom 11.Febr. 1888.
einheitlich gestaltet, dient zur Ergänzung des
Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung
von Ersatztruppenteilen. Der E. sind alljähr-
lich so viel Mannschaften zu überweisen, daß.
mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für
die Mobilmachung gedecht wird, und zwar-
werden der E. zunächst die wegen ihrer Los-
nummer, sodann die wegen häuslicher Ver-
hältnisse, hierauf die wegen geringer Rörper-
licher Fehler und endlich die wegen zeitiger
Dienstuntauglichkeit nicht zur Einstellung ge-
langenden Militärpflichtigen überwiesen. Ist
ein Uberschuß vorhanden, so entscheidet unter
den Freigelosten die BReihenfolge der Los-
nummer, unter den übrigen Militärpflichtigen
die Abkömmlichkeit, das Lebensalter und die
bessere Diensttauglichkeit (RMil G. 88 13, 16,
17, 21; G. vom 11. Febr. 1888 Art. II 88 8, 9;
Wd. 8#§ 13, 40, 31, 32, 34). Die Ersatzreser-
visten gehören zu den Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes (s. d.), sind den militärischen.
Kontrollen (Kontrollversammlungen) unter-
worfen und im Frieden zur Ableistung von
drei Ubungen von zehn, sechs und vier-
Wochen, jedoch — mit Ausnahme gewisser,
durch das Verhalten der Ersatzreservisten be-
gründeter Fälle — nicht nach dem 32. Lebens-
jahre, verpflichtet. Den zum einz.-freiw.
Dienst Berechtigten steht für die erste Ubung.
unter denjenigen Truppenteilen die Wahl
frei, welchen für das betreffende Jahr die-
Ausbildung von Ersatzreserven übertragen ist
(G. vom 11. Febr. 1888 Art. II §§ 11—14;
W9. § 117; Heerordnung § 41 u. Anl. S. 141).
Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre-
und rechnet vom 1. Okt. des ersten Militär-
pflichtjahres ab. Aach Ablauf dieser Zeit
treten die Ersatzreservisten, welche geübt haben,
zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen
zum Landsturm ersten Aufgebots über. Für-
die Dauer einer Mobilmachung sowie während
der Zeit einer Einberufung zum Dienst findet
ein Ubertritt zur Landwehr bzw. zum Land-
turm nicht statt (G. vom 11. Febr. 1888 Art. I#-
9 15, 17). Wegen der besonderen Bestime
mungen für die Marineersatzreserve f. 8 22
des G. vom 11. Febr. 1888.
Ersatzverteilung. I. Aach Art. 60 RV sollte
die Friedenspräsenzstärke (s. d.) des deutschen
Heeres bis zum 31. Dez. 1871 ein Prozent der-