Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Reichsbankgirokonto des Empfangsberechtig- 
ten bzw. des sein GEirokonto führenden, 
an den Reichsbankgiroverkehr angeschlossenen 
Bankinstituts. Von der Uberweisung ist dieses 
und der Empfangsberechtigte, letzterer mit dem 
Ersuchen um Einsendung einer Quittung, zu 
benachrichtigen; das Porto für diese Benach- 
richtigungen trägt die Staatskasse. Vorgängige 
Beibringung der Quittung ist nur zu fordern, 
wenn Bedenken wegen ihres püntktlichen Ein- 
gangs vorliegen. b) Hat der Empfangs- 
berechtigte kein Girokonto und wohnt 
er am Sitze der Kasse, so erfolgt die Zahlung 
auf der Kasse; nur ausnahmsweise kann sie 
durch den Kassendiener in der Behausung oder 
dem Geschäftslokal des Empfangsberechtigten 
erfolgen. Auf Antrag wird das Geld auch 
durch die Post auf Kosten und Gefahr des 
Empfängers übersandt, und zwar bis 800 M. 
mittels Postanweisung ohne besondere Quit- 
tung, bei höheren Beträgen als Wertbrief 
gegen vorgängige Quittung. c) Wohnt der 
kein Girokonto besitzende Empfangsberechtigte 
am Sitze einer auswärtigen Regierungshaupt- 
oder einer Spezialkasse, so wird, sofern der 
Empfangsberechtigte nicht Zusendung per Post 
beantragt, die örtliche Kasse von der Regie- 
rungshauptkasse um Leistung der Zahlung er- 
sucht. Spezialkassen in diesem Sinne sind die 
Kreis-, hauptamtlich verwaltete Forst= und 
Domänenrentamtskassen, die Hauptzoll= und 
Hauptsteuerämter nebst den nachgeordneten 
Zoll= und Steuerämtern. Der Empfangs- 
berechtigte Kkann, worauf er in der Benach- 
richtigung hinzuweisen ist, das Geld bei der 
örtlichen Kasse der Regel nach nach drei Tagen 
abheben. d) Trifft keiner der Fälle zu a, b oder 
FP zu, so erfolgt Zusendung durch die Post, und 
zwar bis 800 Ml. ohne weiteres durch Post- 
anweisung, bei höheren Beträgen der Regel 
nach erst nach Einsendung der Luittung durch 
Wertbrief. Porto und Gefahr trägt der Emp- 
fänger. e) Wegen Auszahlung hinterlegter 
Gelder usw. ogl. Hinterlegung und 
Hinterlegungsordnung (FMéE. vom 
28. Sept. 1903). 
II. Fortlaufende Zahlungen. Die un- 
mittelbar von der Generalstaatskasse zahlbaren 
Beamtenbesoldungen sind auf Wunsch des 
Empfangsberechtigten ganz oder zum Teil 
seinem Bankkonto zuzuführen, sofern die be- 
treffende Bank dem Reichsbankgiroverkehr 
angeschlossen ist (FPME. vom 30. Juni 1904). 
Die von der Generalstaatskasse oder einer Re- 
Perungshauptwaasse unmittelbar zu leistenden 
ahlungen an Besoldungen, fortlaufenden Re- 
munerationen, geeignetenfalls auch an Pen- 
sionen, werden in Zahlungslisten zusammen- 
gestellt und diese von dem Vorsteher der Kasse 
visiert; nach erfolgter Zahlung wird nur die 
Summe der Zahlungsliste im Hauptjournal 
und Kassenbuch gebucht. Dem empfangsberech- 
tigten Beamten werden von der Kasse aus- 
efüllte Quittungsformulare zugefertigt; gegen 
orlegung der vollzogenen Quittung erfolgt 
die Zahlung. Auf Antrag, zu dem die Kasse 
Formulare unentgeltlich verabfolgt, können 
alle Besoldungen, Zivilpensionen und Hinter- 
bliebenenbezüge, sofern die einzelne Zahlung 
  
Erntestatistik — Ersatzreserve. 
800 Ml. nicht öbersteigt, auch durch Postanwei- 
sung ohne besondere Quittung gezahlt werden, 
aber nur an den Berechtigten selbst — Waisen- 
gelder an die witwengeldberechtigte Mutter —, 
nicht an Dritte; dasselbe gilt von Zahlungen 
an Privatempfänger, öffentliche in= und aus- 
ländische Behörden und Kassen. Zahlungen 
über 800 M. sind auf Wunsch durch Wertbrief 
oder mehrere Postanweisungen zu bewirken, 
aber nur gegen vorgängige Quittung (FMéE. 
vom 19. März 1896, 16. März 1899, 22. April 
1899, 28. Sept. 1903). 
6 Erntestatistig s. Statistik (landwirtschaft- 
iche). 
Ersatzbehörden s. Militärersatzwesen I. 
Ersatzmittel für Butter, Käse und Schmalz. 
s. Margarine, Butter. 
Ersatzreserve, ursprünglich in zwei Klassen ge- 
teilt RMil G. 8 23 ff.), durch G. vom 11.Febr. 1888. 
einheitlich gestaltet, dient zur Ergänzung des 
Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung 
von Ersatztruppenteilen. Der E. sind alljähr- 
lich so viel Mannschaften zu überweisen, daß. 
mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für 
die Mobilmachung gedecht wird, und zwar- 
werden der E. zunächst die wegen ihrer Los- 
nummer, sodann die wegen häuslicher Ver- 
hältnisse, hierauf die wegen geringer Rörper- 
licher Fehler und endlich die wegen zeitiger 
Dienstuntauglichkeit nicht zur Einstellung ge- 
langenden Militärpflichtigen überwiesen. Ist 
ein Uberschuß vorhanden, so entscheidet unter 
den Freigelosten die BReihenfolge der Los- 
nummer, unter den übrigen Militärpflichtigen 
die Abkömmlichkeit, das Lebensalter und die 
bessere Diensttauglichkeit (RMil G. 88 13, 16, 
17, 21; G. vom 11. Febr. 1888 Art. II 88 8, 9; 
Wd. 8#§ 13, 40, 31, 32, 34). Die Ersatzreser- 
visten gehören zu den Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes (s. d.), sind den militärischen. 
Kontrollen (Kontrollversammlungen) unter- 
worfen und im Frieden zur Ableistung von 
drei Ubungen von zehn, sechs und vier- 
Wochen, jedoch — mit Ausnahme gewisser, 
durch das Verhalten der Ersatzreservisten be- 
gründeter Fälle — nicht nach dem 32. Lebens- 
jahre, verpflichtet. Den zum einz.-freiw. 
Dienst Berechtigten steht für die erste Ubung. 
unter denjenigen Truppenteilen die Wahl 
frei, welchen für das betreffende Jahr die- 
Ausbildung von Ersatzreserven übertragen ist 
(G. vom 11. Febr. 1888 Art. II §§ 11—14; 
W9. § 117; Heerordnung § 41 u. Anl. S. 141). 
Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre- 
und rechnet vom 1. Okt. des ersten Militär- 
pflichtjahres ab. Aach Ablauf dieser Zeit 
treten die Ersatzreservisten, welche geübt haben, 
zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen 
zum Landsturm ersten Aufgebots über. Für- 
die Dauer einer Mobilmachung sowie während 
der Zeit einer Einberufung zum Dienst findet 
ein Ubertritt zur Landwehr bzw. zum Land- 
turm nicht statt (G. vom 11. Febr. 1888 Art. I#- 
9 15, 17). Wegen der besonderen Bestime 
mungen für die Marineersatzreserve f. 8 22 
des G. vom 11. Febr. 1888. 
Ersatzverteilung. I. Aach Art. 60 RV sollte 
die Friedenspräsenzstärke (s. d.) des deutschen 
Heeres bis zum 31. Dez. 1871 ein Prozent der-
	        
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