Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ersatzwesen — Erstattungsansprüche der Armenverbände. 
Bevölkerung von 1867 betragen und pro 
rata derselben von den einzelnen Bundes- 
staaten gestellt werden. Dle bereits im 89 
des G. vom 9. MçAov. 1867 (BEl. 131) ent- 
haltene und im §9 RMil G. vom 2. Mai 1874 
aufrechterhaltene Grundsatz ist durch das G., 
betr. die Ersatzverteilung, vom 26. Mai 
1893 (REl. 185) geändert worden. Danach 
bestimmt nunmehr der Raiser für jedes Jahr 
die Zahl der in das Heer und in die Marine 
einzustellenden Rekruten, und der Gesamt- 
bedarf an Rekruten wird für das unter preuß. 
Verwaltung stehende Reichsmilitärkontingent 
durch das preuß. Kriegsministerium, für die 
übrigen Reichsmilitärkontingente durch die be- 
treffenden Kriegsministerien auf die Armeekorps= 
bezirke nach dem Verhältnis der im laufenden 
Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, 
zur Einstellung in den aktiven Dienst 
tauglichen Militärpflichtigen, ausschließ- 
lich dersenigen der seemännischen Bevölkerung, 
verteilt. Die Generalkommandos verteilen 
ihrerseits den aus ihrem Bereiche aufzubrin- 
genden Ersatzbedarf auf die Brigadebezirke 
nach demselben Verhältnis. Nach Empfang 
der Korpsersatzverteilung entwerfen die Bri- 
gadekommandeure eine vorläufige Brigade- 
ersatzverteilung auf die einzelnen Aushebungs- 
bezirke nach Verhältnis der in den Vorstel- 
lungslisten enthaltenen diensttauglichen Militär- 
pflichtigen. Vermag ein Armeekorps-, Brigade- 
oder Aushebungsbezirk seinen Rekrutenanteil 
nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf 
die anderen Armeekorpsbezirke desselben Kon- 
tingents bzw. Brigadebezirke desselben Armee- 
korps oder Aushebungsbezirke desselben Bri- 
Ladebezirks nach Alaßgabe der vorhandenen 
berzähligen verteilt (G. vom 26. Ala## 1893 
Art. 2 § 1; WO. 8§§ 51—55; Heerordnung § 1). 
Das preuß. Gardekorps wird aus ganz Preu- 
wßen und Elsaß-Lothringen ergänzt; den thü- 
ringischen Staaten ist die Beteiligung frei- 
gestellt (Heerordnung § 2). 
II. Die Verteilung des Ersatzbedarfs für die 
Marine findet durch das preuß. rM. nach 
Maßgabe der vorhandenen, zur Einstellung in 
den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichti- 
gen der seemännischen Bevölkerung statt. Beim 
Mangel an Ersatzmannschaften der seemänni- 
schen Bevölkerung wird der Bedarf durch 
Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige 
der Landbevölkerung unter Zurechnung zu den 
für das Landheer aufzubringenden Rekruten 
gedecht (Art. 2 § 1 Abs. 3 a. a. O.). 
Ersatzwesen s. Militärersatzwesen. 
Ersitzung s. Eigentumserwerb lI und 
Verjährung der Strafverfolgung und 
Strafvollstreckung. 
Ersparnisse bei Vesoldungsfonds s. Be- 
soldungsersparnisse. 
Erstattung. Mit E. (Rüchvergütung, Ver- 
gütung, Restitution) bezeichnet man in der 
indirehten Steuerverwaltung die in bestimm- 
ten Fällen zulässige Rüchzahlung erhobe- 
ner Zölle und anderer indirekter Steuern. 
Von dem Erlaß dieser Steuern unterscheidet 
sich die E. dadurch, daß sich jener auf noch 
nicht zur Erhebung gelangte Steuern bezieht. 
Erlaß und E. gehören zu den Steuerbefrei- 
  
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ungen. S. Befreiungen Il, Erlaß, Steuer- 
vergütung. « 
Erstattung von Beiträgen zur Invaliden- 
versicherung s. Invalidenversicherung VI5. 
tLrstattungsansprüche der Armenver- 
bände. I. (E. gegen andere Armenver- 
bände.) Die vorläufige Unterstützung durch den 
Ortsarmenverband des tatsächlichen Aufent- 
halts des Hilfsbedürftigen (s. Armenunter- 
stützung V) begründet für diesen einen Anspruch 
auf Erstattung der Kosten und unter gewissen 
Voraussetzungen auch auf Ubernahme (s. d.) 
des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu end- 
gültig verpflichteten AV. (UWG. vom 6. Juni 
1870 § 28). Daneben besteht unter Umständen 
auch ein gleicher Anspruch gegen einen anderen 
OA., nämlich dann, wenn ein solcher vor- 
sätzlich oder fahrlässig die Erfüllung einer ihm 
obgelegenen vorläufigen AUnterstützungspflicht 
unterlassen und hierdurch es verschuldet hat, 
daß ein anderer O##., in dessen Bezirk sich 
der Hilfsbedürftige demnächst begeben hat, die 
Unterstützung gewähren mußte (sog. Abschie- 
bung] (B#. 4, 94; 10, 46; 16, 52; 17, 60). 
Ein pflichtwidriges Unterlassen der Armen- 
pflege liegt indessen nicht vor, wenn ein Hilfs- 
bedürftiger, der auf der Reise befindlich ist, 
sich weigert an dem Ort zu bleiben oder in 
ein Krankenhaus einzutreten oder von hier 
seine Entlassung verlangt (BAH. 21, 51; 22, 
60; 27, 72; 30, 73). Es findet dagegen statt, 
wenn einem Hilfsbedürftigen statt der erfor- 
derlichen Unterstützung nur Mittel zur Weiter- 
reise gegeben werden, ohne daß die Annahme 
begründet ist, die Hilfsbedürftigkeit werde an 
dem Reiseziel ihr Ende finden, oder ohne daß 
der dortige AB. als endgültig verpflichteter 
sich zur weiteren Fürsorge bereit erklärt hat 
(BA#., 65; 19 S.66, 69; 21, 59; 23, 71). Der 
E. des vorläufig unterstützenden OA#. gegen 
den endgültig verpflichteten ist in demselben 
Umfange gegeben, als die Verpflichtung zur 
vorläufigen Unterstützung begründet war. Hat 
ein OAs. einen Hilfsbedürftigen unterstützt, 
der sich nicht in seinem Bezirk aufhielt, für 
den aber der AB. des Aufenthalts nicht ge- 
sorgt hatte, so kann er ebenfalls einen E 
eltend machen, und zwar sowohl gegen den 
O#. des Aufenthalts als auch gegen den 
endgültig verpflichteten (BAH. 34, 102). Die 
Frage, ob und in welchem Umfange Unter- 
stützung erforderlich war, ist hinsichtlich der 
Zulässigkeit des E. durch einen hierauf be- 
züglichen Beschluß des KriSt)A. (36. § 43 
Ziff. 1) nicht erledigt, da dieser Beschluß 
nur für das Verhältnis des Hifsbedürftigen 
zu dem unterstützenden AB. „endgültig“ ist, 
aber eine spätere Nachprüfung gegenüber 
einer Erstattungsforderung nicht auoeschließt 
(BA. 33, 51). 
Dem E. kann nicht der Einwand entgegen- 
gesetzt werden, daß der vorläufig unterstützende 
A. Ersatz vom privatrechtlich Verpflichteten 
erhalten Kkönne, wenn dieser AW. auch einen 
Ersatz, der ihm von senem Verpflichteten an- 
geboten wird, nicht zurüchweisen darf. Eben- 
sowenig darf eingewendet werden, daß er den 
Hilfsbedürfstigen an den AV. des UW. habe 
verweisen können (BA. 31, 28). Dagegen ist
	        
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