Ersatzwesen — Erstattungsansprüche der Armenverbände.
Bevölkerung von 1867 betragen und pro
rata derselben von den einzelnen Bundes-
staaten gestellt werden. Dle bereits im 89
des G. vom 9. MçAov. 1867 (BEl. 131) ent-
haltene und im §9 RMil G. vom 2. Mai 1874
aufrechterhaltene Grundsatz ist durch das G.,
betr. die Ersatzverteilung, vom 26. Mai
1893 (REl. 185) geändert worden. Danach
bestimmt nunmehr der Raiser für jedes Jahr
die Zahl der in das Heer und in die Marine
einzustellenden Rekruten, und der Gesamt-
bedarf an Rekruten wird für das unter preuß.
Verwaltung stehende Reichsmilitärkontingent
durch das preuß. Kriegsministerium, für die
übrigen Reichsmilitärkontingente durch die be-
treffenden Kriegsministerien auf die Armeekorps=
bezirke nach dem Verhältnis der im laufenden
Jahre in diesen Bezirken vorhandenen,
zur Einstellung in den aktiven Dienst
tauglichen Militärpflichtigen, ausschließ-
lich dersenigen der seemännischen Bevölkerung,
verteilt. Die Generalkommandos verteilen
ihrerseits den aus ihrem Bereiche aufzubrin-
genden Ersatzbedarf auf die Brigadebezirke
nach demselben Verhältnis. Nach Empfang
der Korpsersatzverteilung entwerfen die Bri-
gadekommandeure eine vorläufige Brigade-
ersatzverteilung auf die einzelnen Aushebungs-
bezirke nach Verhältnis der in den Vorstel-
lungslisten enthaltenen diensttauglichen Militär-
pflichtigen. Vermag ein Armeekorps-, Brigade-
oder Aushebungsbezirk seinen Rekrutenanteil
nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf
die anderen Armeekorpsbezirke desselben Kon-
tingents bzw. Brigadebezirke desselben Armee-
korps oder Aushebungsbezirke desselben Bri-
Ladebezirks nach Alaßgabe der vorhandenen
berzähligen verteilt (G. vom 26. Ala## 1893
Art. 2 § 1; WO. 8§§ 51—55; Heerordnung § 1).
Das preuß. Gardekorps wird aus ganz Preu-
wßen und Elsaß-Lothringen ergänzt; den thü-
ringischen Staaten ist die Beteiligung frei-
gestellt (Heerordnung § 2).
II. Die Verteilung des Ersatzbedarfs für die
Marine findet durch das preuß. rM. nach
Maßgabe der vorhandenen, zur Einstellung in
den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichti-
gen der seemännischen Bevölkerung statt. Beim
Mangel an Ersatzmannschaften der seemänni-
schen Bevölkerung wird der Bedarf durch
Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige
der Landbevölkerung unter Zurechnung zu den
für das Landheer aufzubringenden Rekruten
gedecht (Art. 2 § 1 Abs. 3 a. a. O.).
Ersatzwesen s. Militärersatzwesen.
Ersitzung s. Eigentumserwerb lI und
Verjährung der Strafverfolgung und
Strafvollstreckung.
Ersparnisse bei Vesoldungsfonds s. Be-
soldungsersparnisse.
Erstattung. Mit E. (Rüchvergütung, Ver-
gütung, Restitution) bezeichnet man in der
indirehten Steuerverwaltung die in bestimm-
ten Fällen zulässige Rüchzahlung erhobe-
ner Zölle und anderer indirekter Steuern.
Von dem Erlaß dieser Steuern unterscheidet
sich die E. dadurch, daß sich jener auf noch
nicht zur Erhebung gelangte Steuern bezieht.
Erlaß und E. gehören zu den Steuerbefrei-
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ungen. S. Befreiungen Il, Erlaß, Steuer-
vergütung. «
Erstattung von Beiträgen zur Invaliden-
versicherung s. Invalidenversicherung VI5.
tLrstattungsansprüche der Armenver-
bände. I. (E. gegen andere Armenver-
bände.) Die vorläufige Unterstützung durch den
Ortsarmenverband des tatsächlichen Aufent-
halts des Hilfsbedürftigen (s. Armenunter-
stützung V) begründet für diesen einen Anspruch
auf Erstattung der Kosten und unter gewissen
Voraussetzungen auch auf Ubernahme (s. d.)
des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu end-
gültig verpflichteten AV. (UWG. vom 6. Juni
1870 § 28). Daneben besteht unter Umständen
auch ein gleicher Anspruch gegen einen anderen
OA., nämlich dann, wenn ein solcher vor-
sätzlich oder fahrlässig die Erfüllung einer ihm
obgelegenen vorläufigen AUnterstützungspflicht
unterlassen und hierdurch es verschuldet hat,
daß ein anderer O##., in dessen Bezirk sich
der Hilfsbedürftige demnächst begeben hat, die
Unterstützung gewähren mußte (sog. Abschie-
bung] (B#. 4, 94; 10, 46; 16, 52; 17, 60).
Ein pflichtwidriges Unterlassen der Armen-
pflege liegt indessen nicht vor, wenn ein Hilfs-
bedürftiger, der auf der Reise befindlich ist,
sich weigert an dem Ort zu bleiben oder in
ein Krankenhaus einzutreten oder von hier
seine Entlassung verlangt (BAH. 21, 51; 22,
60; 27, 72; 30, 73). Es findet dagegen statt,
wenn einem Hilfsbedürftigen statt der erfor-
derlichen Unterstützung nur Mittel zur Weiter-
reise gegeben werden, ohne daß die Annahme
begründet ist, die Hilfsbedürftigkeit werde an
dem Reiseziel ihr Ende finden, oder ohne daß
der dortige AB. als endgültig verpflichteter
sich zur weiteren Fürsorge bereit erklärt hat
(BA#., 65; 19 S.66, 69; 21, 59; 23, 71). Der
E. des vorläufig unterstützenden OA#. gegen
den endgültig verpflichteten ist in demselben
Umfange gegeben, als die Verpflichtung zur
vorläufigen Unterstützung begründet war. Hat
ein OAs. einen Hilfsbedürftigen unterstützt,
der sich nicht in seinem Bezirk aufhielt, für
den aber der AB. des Aufenthalts nicht ge-
sorgt hatte, so kann er ebenfalls einen E
eltend machen, und zwar sowohl gegen den
O#. des Aufenthalts als auch gegen den
endgültig verpflichteten (BAH. 34, 102). Die
Frage, ob und in welchem Umfange Unter-
stützung erforderlich war, ist hinsichtlich der
Zulässigkeit des E. durch einen hierauf be-
züglichen Beschluß des KriSt)A. (36. § 43
Ziff. 1) nicht erledigt, da dieser Beschluß
nur für das Verhältnis des Hifsbedürftigen
zu dem unterstützenden AB. „endgültig“ ist,
aber eine spätere Nachprüfung gegenüber
einer Erstattungsforderung nicht auoeschließt
(BA. 33, 51).
Dem E. kann nicht der Einwand entgegen-
gesetzt werden, daß der vorläufig unterstützende
A. Ersatz vom privatrechtlich Verpflichteten
erhalten Kkönne, wenn dieser AW. auch einen
Ersatz, der ihm von senem Verpflichteten an-
geboten wird, nicht zurüchweisen darf. Eben-
sowenig darf eingewendet werden, daß er den
Hilfsbedürfstigen an den AV. des UW. habe
verweisen können (BA. 31, 28). Dagegen ist