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rung für einen langen Zeitraum. Die Anmel—
dung bei einem dritten AV. ist daher für den
später in Anspruch genommenen ohne jede Be-
deutung. Deshalb genügt die dem verpflich-
teten AB. gegenüber erfolgte Anmeldung nicht
mehr, wenn an seine Stelle (z. B. infolge
Wechsels des UW. bei Verheiratung einer
weiblichen Person) ein anderer A#. tritt. Es
bedarf hier einer Erneuerung der Anmeldung
bei diesem AV. (B###. 24, 181). Die Ersatz-
anmeldung genügt nicht, wenn der ver-
pflichtete l bereits ermittelt war oder bei
Beschleunigung der Ermittlungen rechtzeitig
hätte ermittelt werden können. Sie genügt
aber, wenn gerechtfertigte Zweifel darüber be-
standen, welcher AWV. der verpflichtete ist, und
auch dann, wenn sie zwar alsbald erfolgt war,
die später angestellten Ermittlungen aber er-
geben hatten, daß der erstattungspflichtige AV.
innerhalb sechs Monaten nicht festgestellt werden
konnte (BA. 16, 153; 25, 143; 29, 130; 30,
155; 32, 124). Lagen die gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Wirksambeit einer Ersatz-
anmeldung vor, so bedarf es b-einer neuen
Anmeldung bei dem verpflichteten AV., wenn
dieser später ermittelt wird. Dagegen wirkt
die Ersatzanmeldung nicht einem AV. gegen-
über, der infolge eines Wechsels in dem UW.
des Unterstützten an die Stelle des früher ver-
pflichteten A. tritt, falls der Anspruch schon
bei letzterem geltend gemacht worden war und
die Ersatzanmeldung hiermit ihre Wirkung er-
schöpft hatte (BAH. 28, 117; 30, 157). — Das
Ausbleiben einer Antwort auf die Anmeldung
innerhalb vierzehn Tagen nach ihrem Eingange
gilt als Ablehnung des Anspruchs (UW.
§ 35). Dieser kann dann in dem armenrecht-
lichen Streitverfahren verfolgt werden (s. Ar-
menstreitsachen). — Die E. verjähren in
zwei Jahren vom Ablaufe des Jahres ab, in
welchem der Anspruch entstanden ist (UW.
§ 30 a). Die Verjährung wird nicht durch die
Anmeldung des Anspruchs, sondern erst durch
die Klageanstellung unterbrochen. Sie muß
im Streitverfahren mittels Einrede geltend
gemacht werden. Uber die Verpflichtung zur
bernahme eines Hilfsbedürftigen und das
Recht des A#., diese zu verlangen, s. Uber-
nahme lII.
V. (E. gegen den Unterstützten und
Dritte.) Die Unterstützung im Wege der
Armenpflege wird gewährt vorbehaltlich aller
Ansprüche an diejenigen, die aus anderen
Bechtsgründen zur Unterstützung des Hilfs-
bedürftigen verpflichtet sind. Sie hat nicht
die Wirkung, daß diese Verpflichteten von der
Erfüllung ihrer Pflicht befreit werden. Viel-
mehr kann deder A., der Unterstützung ge-
währt hat, Ersatz für die Leistungen, zu denen
ein Dritter aus einem anderen Rechtsgrund
(Familien= und Dienstverhältnis, Vertrag, Ge-
nossenschaft, Stiftung, Krankenversicherung usw.)
verpflichtet war, von dem Dritten in demselben
Maße und unter denselben Voraussetzungen
fordern, als dem Unterstützten auf jene Lei-
stungen ein Recht zusteht (UWG. 8 65). Diese
Ansprüche sind durch das BG., das die be-
treffenden landesgesetzlichen Vorschriften auf-
rechterhalten hat, nicht beseitigt worden
Ertragsteuern.
(Es BG#. Art. 32, 103). Ein E. gegen den
Unterstützten kann auf das BG. nicht ge-
stützt werden (Rö Z. vom 18. Okt. 1905 —
Pr Vl. 27, 145). Streitig ist, ob in Preußen
ein landesgesetzlich begründeter Anspruch
auf Ersatzleistung gegenüber dem Unterstützten
selbst noch besteht. Ein solcher privatrechtlicher
Anspruch war früher landesgesetzlich zwar nicht
durch ausdrüchliche Bestimmung dem A#. ge-
währt, aber in der Rechtsprechung des Okr.
durch Entsch. vom 5. Sept. 1845 (Or. 11, 410)
für das Gebiet des ALR. anerkannt, während
er in der Rechtsprechung für das Gebiet des
rhein. Rechts und des gemeinen Rechts ver-
neint worden war. Das B. hat ihn für letz-
teres Rechtsgebiet ebenfalls verneint (R Z. 19,
198). Er kann von den AV. und in den Fällen
der außerordentlichen Armenpflege (s. d.) auch
von den hierbei beteiligten Kreisen und Kom-
munalverbänden nur im ordentlichen Prozeß-
wege geltend gemacht werden (AG. vom 8. Alärz
1871 8 68). Nach dem A#k (II, 19 §§ 50 ff.)
hat der A#., in dessen Anstalt ein Hilfsbedürf-
tiger aufgenommen und bis zu seinem Tode
verpflegt worden ist, ein gesetzliches Erb-
recht, falls dem Hilfsbedürftigen hiervon unter
Aufnahme eines von ihm unterzeichneten Pro-
tokolls Kenntnis gegeben worden war. Der
nur vorläufig unterstützende A#. hat so-
wohl einen Anspruch aus dem UW. gegen
den endgültig verpflichteten AV., als auch
einen solchen gegen die aus anderen Bechts-
gründen Verpflichteten. Ersterer Anspruch
kann durch gesetzliche Vorschriften, Tarife
(. o. II) und Reglements (s. Landarmen-=
verbände) begrenzt sein, letzterer umfaßt die
erfolgten Aufwendungen im vollen Umfange.
Der vorläufig unterstützende AV. hat die Wahl
zwischen zwei Schuldnern, von denen ihn Beiner
an den anderen verweisen darf. ber die
E. gegen die Krankenkassen sowie gegen die
Träger der Invaliditäts= und Unfallversiche-
rung s. Krankenversicherung K, Un-
fallversicherung II, Invaliden-
versicherung K, 3. Die von den Kran-
kenkassen ersetzten Leistungen gelten nicht als
öffentliche Armenunterstützungen (KVE#. 8 77)
und bewirken daher Rkein Ruhen des Fristen-
laufs für den Erwerb oder Verlust des Unter-
stützungswohnsitzes (s. d.), während die Erstat-
tung der gewährten Armenunterstützung durch
privatrechtlich verpflichtete Personen dieses
Ruhen nicht ausschließt. Ein Ersatzanspruch
gegen Drittverpflichtete steht dem AB. nur in
demselben Alaße und unter denselben Voraus-
setzungen zu, als der Unterstützte selbst Lei-
stungen jener Personen beanspruchen konnte
(WG. vom 6. Juni 1870 8 62). Uber die
Unterhaltungspflicht der Verwandten und der
Ehefrau s. Unterhaltungspflicht; über das
Verfahren bei Verfolgung von Erstattungs-
ansprüchen s. Armenstreitsachen.
Ertragsteuern sind im weitern, mit dem
der sog. Objekt= und BRealsteuern zusammen-
fallenden Sinne diejenigen direkten Steuern,
deren Gegenstand nicht die Gesamtheit der in
der Hand derselben (physischen oder juristischen)
Person zusammengefaßten Steuerkräfte bildet,
sondern die einzelnen Arten der Steuerkräfte