Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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rung für einen langen Zeitraum. Die Anmel— 
dung bei einem dritten AV. ist daher für den 
später in Anspruch genommenen ohne jede Be- 
deutung. Deshalb genügt die dem verpflich- 
teten AB. gegenüber erfolgte Anmeldung nicht 
mehr, wenn an seine Stelle (z. B. infolge 
Wechsels des UW. bei Verheiratung einer 
weiblichen Person) ein anderer A#. tritt. Es 
bedarf hier einer Erneuerung der Anmeldung 
bei diesem AV. (B###. 24, 181). Die Ersatz- 
anmeldung genügt nicht, wenn der ver- 
pflichtete l bereits ermittelt war oder bei 
Beschleunigung der Ermittlungen rechtzeitig 
hätte ermittelt werden können. Sie genügt 
aber, wenn gerechtfertigte Zweifel darüber be- 
standen, welcher AWV. der verpflichtete ist, und 
auch dann, wenn sie zwar alsbald erfolgt war, 
die später angestellten Ermittlungen aber er- 
geben hatten, daß der erstattungspflichtige AV. 
innerhalb sechs Monaten nicht festgestellt werden 
konnte (BA. 16, 153; 25, 143; 29, 130; 30, 
155; 32, 124). Lagen die gesetzlichen Voraus- 
setzungen für die Wirksambeit einer Ersatz- 
anmeldung vor, so bedarf es b-einer neuen 
Anmeldung bei dem verpflichteten AV., wenn 
dieser später ermittelt wird. Dagegen wirkt 
die Ersatzanmeldung nicht einem AV. gegen- 
über, der infolge eines Wechsels in dem UW. 
des Unterstützten an die Stelle des früher ver- 
pflichteten A. tritt, falls der Anspruch schon 
bei letzterem geltend gemacht worden war und 
die Ersatzanmeldung hiermit ihre Wirkung er- 
schöpft hatte (BAH. 28, 117; 30, 157). — Das 
Ausbleiben einer Antwort auf die Anmeldung 
innerhalb vierzehn Tagen nach ihrem Eingange 
gilt als Ablehnung des Anspruchs (UW. 
§ 35). Dieser kann dann in dem armenrecht- 
lichen Streitverfahren verfolgt werden (s. Ar- 
menstreitsachen). — Die E. verjähren in 
zwei Jahren vom Ablaufe des Jahres ab, in 
welchem der Anspruch entstanden ist (UW. 
§ 30 a). Die Verjährung wird nicht durch die 
Anmeldung des Anspruchs, sondern erst durch 
die Klageanstellung unterbrochen. Sie muß 
im Streitverfahren mittels Einrede geltend 
gemacht werden. Uber die Verpflichtung zur 
bernahme eines Hilfsbedürftigen und das 
Recht des A#., diese zu verlangen, s. Uber- 
nahme lII. 
V. (E. gegen den Unterstützten und 
Dritte.) Die Unterstützung im Wege der 
Armenpflege wird gewährt vorbehaltlich aller 
Ansprüche an diejenigen, die aus anderen 
Bechtsgründen zur Unterstützung des Hilfs- 
bedürftigen verpflichtet sind. Sie hat nicht 
die Wirkung, daß diese Verpflichteten von der 
Erfüllung ihrer Pflicht befreit werden. Viel- 
mehr kann deder A., der Unterstützung ge- 
währt hat, Ersatz für die Leistungen, zu denen 
ein Dritter aus einem anderen Rechtsgrund 
(Familien= und Dienstverhältnis, Vertrag, Ge- 
nossenschaft, Stiftung, Krankenversicherung usw.) 
verpflichtet war, von dem Dritten in demselben 
Maße und unter denselben Voraussetzungen 
fordern, als dem Unterstützten auf jene Lei- 
stungen ein Recht zusteht (UWG. 8 65). Diese 
Ansprüche sind durch das BG., das die be- 
treffenden landesgesetzlichen Vorschriften auf- 
rechterhalten hat, nicht beseitigt worden 
  
Ertragsteuern. 
(Es BG#. Art. 32, 103). Ein E. gegen den 
Unterstützten kann auf das BG. nicht ge- 
stützt werden (Rö Z. vom 18. Okt. 1905 — 
Pr Vl. 27, 145). Streitig ist, ob in Preußen 
ein landesgesetzlich begründeter Anspruch 
auf Ersatzleistung gegenüber dem Unterstützten 
selbst noch besteht. Ein solcher privatrechtlicher 
Anspruch war früher landesgesetzlich zwar nicht 
durch ausdrüchliche Bestimmung dem A#. ge- 
währt, aber in der Rechtsprechung des Okr. 
durch Entsch. vom 5. Sept. 1845 (Or. 11, 410) 
für das Gebiet des ALR. anerkannt, während 
er in der Rechtsprechung für das Gebiet des 
rhein. Rechts und des gemeinen Rechts ver- 
neint worden war. Das B. hat ihn für letz- 
teres Rechtsgebiet ebenfalls verneint (R Z. 19, 
198). Er kann von den AV. und in den Fällen 
der außerordentlichen Armenpflege (s. d.) auch 
von den hierbei beteiligten Kreisen und Kom- 
munalverbänden nur im ordentlichen Prozeß- 
wege geltend gemacht werden (AG. vom 8. Alärz 
1871 8 68). Nach dem A#k (II, 19 §§ 50 ff.) 
hat der A#., in dessen Anstalt ein Hilfsbedürf- 
tiger aufgenommen und bis zu seinem Tode 
verpflegt worden ist, ein gesetzliches Erb- 
recht, falls dem Hilfsbedürftigen hiervon unter 
Aufnahme eines von ihm unterzeichneten Pro- 
tokolls Kenntnis gegeben worden war. Der 
nur vorläufig unterstützende A#. hat so- 
wohl einen Anspruch aus dem UW. gegen 
den endgültig verpflichteten AV., als auch 
einen solchen gegen die aus anderen Bechts- 
gründen Verpflichteten. Ersterer Anspruch 
kann durch gesetzliche Vorschriften, Tarife 
(. o. II) und Reglements (s. Landarmen-= 
verbände) begrenzt sein, letzterer umfaßt die 
erfolgten Aufwendungen im vollen Umfange. 
Der vorläufig unterstützende AV. hat die Wahl 
zwischen zwei Schuldnern, von denen ihn Beiner 
an den anderen verweisen darf. ber die 
E. gegen die Krankenkassen sowie gegen die 
Träger der Invaliditäts= und Unfallversiche- 
rung s. Krankenversicherung K, Un- 
fallversicherung II, Invaliden- 
versicherung K, 3. Die von den Kran- 
kenkassen ersetzten Leistungen gelten nicht als 
öffentliche Armenunterstützungen (KVE#. 8 77) 
und bewirken daher Rkein Ruhen des Fristen- 
laufs für den Erwerb oder Verlust des Unter- 
stützungswohnsitzes (s. d.), während die Erstat- 
tung der gewährten Armenunterstützung durch 
privatrechtlich verpflichtete Personen dieses 
Ruhen nicht ausschließt. Ein Ersatzanspruch 
gegen Drittverpflichtete steht dem AB. nur in 
demselben Alaße und unter denselben Voraus- 
setzungen zu, als der Unterstützte selbst Lei- 
stungen jener Personen beanspruchen konnte 
(WG. vom 6. Juni 1870 8 62). Uber die 
Unterhaltungspflicht der Verwandten und der 
Ehefrau s. Unterhaltungspflicht; über das 
Verfahren bei Verfolgung von Erstattungs- 
ansprüchen s. Armenstreitsachen. 
Ertragsteuern sind im weitern, mit dem 
der sog. Objekt= und BRealsteuern zusammen- 
fallenden Sinne diejenigen direkten Steuern, 
deren Gegenstand nicht die Gesamtheit der in 
der Hand derselben (physischen oder juristischen) 
Person zusammengefaßten Steuerkräfte bildet, 
sondern die einzelnen Arten der Steuerkräfte
	        
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