Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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sicht auf ihren Zweck und ihre Dauer nach 
der herrschenden Verwaltungspraxis als eine 
Unterbrechung des Aufenthalts im Auslande 
anzusehen (Erl. vom 27. Aug. 1903 — Ml. 
187). Wenn der Austretende sich im Besitze 
eines Reisepapieres oder eines Heimatsscheines 
befindet, so beginnt die Frist erst mit Ablauf 
dieses Papieres, sie wird unterbrochen durch 
die Eintragung in die Matrikel eines deutschen 
Konsulats. Der Verlust erstreckt sich zugleich 
auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen 
kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die 
Kinder oder die Ehefrau bei dem Ausgetrete- 
nen befinden. Ausgenommen sind Töchter, 
die verheiratet oder verheiratet gewesen sind 
(§ 21 Abs. 2 in der Fassung des Art. 41 EE- 
BGB.; s. auch Ehefrauen I und Kinder). 
Die zehnjährige Verlustfrist kann durch Staats- 
vertrag auf eine fünffährige herabgesetzt wer- 
den (§ 21 Abs. 3). Derartige Verträge sind 
von dem Norddeutschen Bunde und den 
übrigen deutschen Bundesstaaten mit den 
Vereinigten Staaten von Nordamerika ge- 
schlossen (s. Bancroftverträge). Deutschen, welche 
die Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande verloren, und 
keine andere Staatsangehörigkeit erworben 
haben, kann die Staatsangehörigkeit in 
dem früheren Heimatsstaate durch Renatu- 
ralisation wieder verliehen werden, auch 
ohne daß sie zurüchkehren (§ 21 Abs. 4). 
Kehren sie zurück, so haben sie einen Anspruch 
auf Wiederaufnahme in demjenigen Bundes- 
staate, in dem sie sich niedergelassen haben 
GE 21 Abs. 5). Die Ausübung dieses Rechtes 
darf solchen zurückhgekehrten Deutschen nicht 
durch Ausweisung unmöglich gemacht werden 
(O#. 30, 399), jedoch können sie vor die Wahl 
gestellt werden, von dem Wiederaufnahme- 
rechte Gebrauch zu machen, oder das Inland zu 
verlassen (Erl. vom 14. Juni 1899 — M Bl. 119). 
4. Verlust durch Legitimation. Bei un- 
ehelichen Kindern erfolgt der Verlust der 
Staatsangehörigkeit durch eine den gesetzlichen 
Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation, 
wenn der Vater einem anderen Staate angehört 
als die Mutter (§ 13 Ziff. 4), 5. Verlust durch 
Verheiratung bei einer Deutschen durch Ver- 
heiratung mit dem Angehörigen eines anderen 
Bundesstaates oder mit einem Ausländer (613 
Ziff. 5). Die Bestimmung, wonach Deutsche 
allein infolge ihrer Abwesenheit von der Heimat 
und ohne daß eine positive Handlung ihrer- 
seits hinzunommt, ihre Staatsangehörigkeit 
verlieren, wird neuerdings vielfach bekämpft. 
Schon jetzt ist die Zahl der im Auslande 
lebenden Deutschen eine sehr große, sie wächst 
fortgesetzt, und das berechtigte Streben, diese 
Elemente im Auslande der Heimat zu er- 
halten, wird voraussichtlich dazu führen, mehr 
und mehr zu einem territorialen Indigenats- 
3zwang zurüchzuhehren und einen Verlust- 
rund zu beseitigen, der, wie die gesetzlichen 
estimmungen heute lauten, nicht durch eine 
positive Handlung des Betroffenen entsteht, 
sondern vielmehr nur durch eine positive Hand- 
lung vermieden werden kann. 
III. Das St AngG. regelt nicht diejenigen 
  
Erwerbsgesellschaften (Besteuerung). 
Fälle des Erwerbes und Verlustes der Staats- 
angehörigkeit, welche durch Gebietsverände- 
rungen eintreten. Durch die Erwerbung aus- 
wärtiger Gebietsteile erwerben die Einwohner 
dieser Gebiete die Staatsangehörigkeit des 
erwerbenden Teiles. Bei solchen Gebietsab- 
tretungen wird jedoch den heutigen völker- 
rechtlichen Anschauungen entsprechend in der 
Regel zwischen den beteiligten Staaten eine 
besondere Vereinbarung dahin getroffen, daß 
den Angehörigen des erworbenen Gebietes 
das Recht zugestanden wird, binnen bestimm- 
ter Frist zu erklären, daß sie die Zugehörig- 
keit zu ihrer bisherigen Staatsgewalt be- 
wahren wollen (s. Option). Wegen mehr- 
facher Staatsangehörigkeit (. d. 
Erwerbsgesellschaften (Besteuerung). I. 
Staatsbesteuerung. Während die bis zum 
1. April 1892 in Preußen erhobene Klassen- 
und klassifizierte Einkommensteuer sich nur auf 
physische Personen erstreckte, unterliegen der 
Einkommensteuer nach dem Eink tG. vom 
24. Juni 1891 auch 1. Aktiengesellschaften, 
Rommanditgesellschaften auf Aktien 
und Berggewerkschaften unbedingt; 2.ein- 
getragene Genossenschaften, wenn sie 
ihren Geschäftsbetrieb gewerbsmäßig, d. h. 
nicht nur gelegentlich, über den Kreis ihrer 
Mitglieder hinaus ausdehnen, d. h. wenn 
sie Aichtmitglieder an denjenigen Zwecken teil- 
nehmen lassen, zu deren Erreichung die Ge- 
nossenschaft gebildet ist, oder wenn sich Micht- 
mitglieder an solchen Geschäften beteiligen, 
welche nach dem Gegenstande des Unterneh- 
mens mit den Mitgliedern behufs Förderung 
der Wirtschaft oder des Erwerbs derselben 
abgeschlossen werden sollen (O##. 25, 158; 
OVSt. 7, 258 f.; 8, 147; 10, 202). Ist dies 
der Fall, so wird das Gesamtunternehmen 
steuerpflichtig; nicht etwa bloß der Teil, in dem 
über den Kreis der Mitglieder hinausgegangen 
wird; 3. Konsumvereine mit offenem 
Laden sind steuerpflichtig auch dann, wenn sie 
nicht unter die Ziff. 1 oder 2 fallen, sofern sie 
nur juristische Persönlichkeit haben; nach den 
Beschlüssen der Kommission des AbgH. zu der 
zurzeit beratenen Novelle zum Einkt. 
sollen „KHonsumvereine mit Laden“, also auch, 
wenn sie nicht juristische Persönlichkeit besitzen, 
steuerpflichtig werden (s. Genossenschaften, 
eingetragene, Besteuerung).—Die Steuer- 
pflicht erstreckt sich, wenn diese Gesellschaften 
einen Sitz in Preußen haben, auf das gesamte 
Einkommen, soweit es nicht nach dem in dem 
Artikel Einkommensteunuer unter III B Be- 
merkten von der Besteuerung in Preußen 
ausgeschlossen ist. Umgekehrt sind E. der oben 
unter Ziff. 1 u. 2 bezeichneten Art, welche einen 
Sitz in Preußen nicht haben, wie in Preußen 
nicht wohnhafte physische Personen steuerpflich- 
tig mit dem Einkommen aus preuß. Grund- 
besitz und Gewerbebetrieb, Konsumvereine mit 
offenem Laden aber, welche in Preußen Reinen 
Sitz haben, nur wenn sie unter jene Ziff. 1 oder 2 
fallen oder eingetragene Genossenschaften sind; 
diese Unstimmigkeit mit der unbeschränkten 
Steuerpflicht beruht darauf, daß die Steuer- 
pflicht aller juristische Persönlichkeit besitzen- 
den Konsumvereine mit offenem Laden im
	        
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