Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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etat, der nur die Einnahmen jeder Aberschußz- 
verwaltung nach Abzug der gegenüberstehenden 
Ausgaben und die Ausgaben jeder Zuschuß- 
verwaltung nach Abzug der gegenüberstehenden 
Einnahmen enthält — und die Etatsperiode 
eine einjährige (ogl. Etatsjahr). Da der 
Etat hinsichtlich jedes ein zelnen Kapitels und 
Titels der Genehmigung des Landtages unter- 
liegt, so kennt Preußen nicht die Scheidung 
eines stabilen und eines wandelbaren Bud- 
gets, wie z. B. Großbritannien. Zu den in 
den Etat aufzunehmenden Einnahmen und 
Ausgaben gehören auch 1. Erlöse aus der 
Veräußerung von beweglichem und unbeweg- 
lichem Staatseigentum, 2. Beiträge Dritter zu 
den Staatsausgaben, 3. Einnahmen und Aus- 
gaben der sog. „Staatsnebenfonds“, d. h. der 
zu besonderen Zwecken bestimmten, der alleini- 
en Verfügung des Staats unterliegenden 
Fonds, aber nur, wenn diese Fonds nicht 
juristische Persönlichkeit besitzen, 4. mit der- 
selben Einschränkung solche der vom Staate 
allein oder mit Hilfe von Zuschüssen Dritter 
unterhaltenen Unterrichts -, wissenschaftlichen, 
Kunst= und ähnlichen Anstalten. Hinsichtlich 
der nach Ziff. 3 u. 4 nicht in den Etat ein- 
zustellenden, der alleinigen Verfügung 
des Staats unterliegenden Fonds wird 
unterschieden zwischen a) solchen der alleinigen 
Verfügung des Staats unterliegenden Fonds, 
welche ganz oder zum Teil zu solchen Zwecken 
bestimmt sind, für die auch allgemeine Staats- 
mittel verwendet werden, einschließlich der 
Unterrichts= usw. Anstalten, welche vom Staat 
allein oder mit Hilfe von Zuschüssen Dritter 
unterhalten werden, aber juristische Persönlich- 
keit haben, oder welche von Staat und 
Dritten gemeinschaftlich unterhalten werden, 
oder endlich welche von Dritten unterhalten, 
vom Staat aber mit Zuschüssen ohne recht- 
liche Verpflichtung unterstützt werden; und 
b) solchen der alleinigen Verfügung des Staats 
unterliegenden Fonds, die nicht unter a fallen. 
Hinsichtlich der Fonds zu a sind dem Land- 
tage mit den Spezialetats nach den haupt- 
sächlichsten Einnahmequellen und Verwen- 
dungszwecken spezifizierte Nachweisungen der 
Einnahmen und Ausgaben, hinsichtlich der 
zu b nur summarische über die Jahresbeträge 
der einzelnen Fonds vorzulegen; durch über- 
einstimmenden Beschluß beider Häuser kann 
der Landtag auf die Aachweisungen zu a undb 
hinsichtlich einzelner Fonds und Anstalten ver- 
zichten. Einnahmen und Ausgaben auf Grund 
von Anleihegesetzen werden in den Etat nur 
eingestellt, wenn und soweit diese Gesetze es 
anordnen (StH. 8§ 2—5). Von dem Grund- 
satz der Bruttoetatisierung wird eine Aus- 
nahme bei der Seehandlung mit BRücksicht auf 
deren haufmännischen Charakter gemacht: nur 
ihr Geschäftsgewinn und ihre Verwaltungs- 
einnahmen sowie im Spezialetat auch ihre 
Verwaltungsausgaben werden nachgewiesen; 
mit dem Spezialetat wird Verwaltungsbericht 
und Hauptabschluß des Instituts dem Landtag 
mitgeteilt (# 6 a. a. O.). Von Verwaltungen, 
die nicht ausschließlich für Rechnung des 
Staats geführt werden, ist der Anteil des 
Staats am Uberschuß oder Zuschuß einzu- 
  
Etats= und Rechnungswesen des Staates. 
stellen, aber eine Aachweisung der Einnahmen 
und Ausgaben mitzuteilen (§ 7 a. a. O.). Die 
Bedeutung des Etats ist nur eine staatsrecht- 
liche für die gegenseitigen Rechte und Pflichten 
von Regierung und Landtag: Privatrechte und 
Privatpflichten werden durch ihn weder be- 
gründet noch aufgehoben (§ 8 a. a. O.). 
2. Die Aufstellung des Etats beginnt 
mit der Anmeldung der Mehrbedürfnisse der ein- 
zelnen Verwaltungszweige beim FMl.; dieselbe 
ist bis zum 31. Aug. zu bewirken. Soweit 
die Anmeldungen dem FM. zu Bedenken An- 
laß geben, werden diese mit den Ressorts 
kommissarisch oder schriftlich erörtert. Ist 
Einigung erzielt, so entwerfen die Ressorts 
ihre Spezialetats und reichen sie bis spätestens 
10. Dez. dem FMl. ein, der den Hauptetat 
und das dessen Genehmigung aussprechende 
Etatsgesetz entwirft und auf Grund kgl. Er- 
mächtigung beides und als Anlagen die 
Spezialetats dem AbgH. vorlegt. Dieses geht 
bei seiner Beratung wieder von den Spezial- 
etats aus; einzelne Teile werden der Budget- 
Kkommission zur Borberatung überwiesen, andere 
sofort im Plenum erledigt. Nach Feststellung 
des Etats im Abg H. gelangt er an das Herren- 
haus, das ihn aber nach Art. 62 Abs. 3 VU. 
nur im ganzen annehmen oder ablehnen kann. 
Nach seiner Annahme im Herrenhause und 
Vollziehung des Etatsgesetzes wird er mit 
diesem in der G. veröffentlicht. 
3. Im Staatshaushaltsetat stehen die 
Einnahmen vor den Ausgaben — umgekehrt 
im Reichshaushaltsetat. Das Schema ist jetzt 
folgendes: Einnahme. A. Einzelne Ein- 
nahmen. I. Ministerium für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten: Kap. 1 Domänen, 
Kap. 2 Forsten, Kap. 3 fällt aus; II. Finanz- 
ministerium: Kap. 4 direkte, 5 indirekte 
Steuern, 6 Lotterie, 7 Seehandlung, 8 u. 8 à 
Münzverwaltung; III. Ministerium für Handel 
und Gewerbe: Kap. 9 Verwaltung für Berg-, 
Hütten= und Salinenwesen; IV. Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten, Berwaltung der 
Eisenbahnangelegenheiten: Kap. 10 Vom Staate 
verwaltete Eisenbahnen, 11 Anteil Badens an 
den Betriebsausgaben der Alain-Aeckar-Bahn, 
12—17 fallen aus, 18 Wilhelmshaven-Olden- 
burger Eisenbahn, 19 Privateisenbahnen, bei 
welchen der Staat beteiligt ist, 20 Sonstige 
Einnahmen, 21 Außerordentliche Einnahmen. 
B. Dotationen und allgemeine Finanz- 
verwaltung. I. Dotationen: RKap. 22 Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden, 23 a Herrenhaus, 
235 Haus der Abgeordneten; II. Allgemeine 
Finanzverwaltung Rap. 24. C. Staatsver- 
waltungseinnahmen. ]. Staatsministerium: 
Kap. 25 a Bureau des Staatsministeriums, 
25 b Staatsarchiv, 25 c Generalordenskomis- 
sion, 254 Geheimes Zivilkabinett, 25e Ober- 
rechnungskammer, 25f Prüfungskommission 
für höhere Verwaltungsbeamte, 25 8 Gesetz- 
sammlungsamt, 25h Reichs= und Staatsan- 
zeiger, 25 i Ansiedlungskommission; UI. Mini-= 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten 
Kap. 26; III. Finanzministerium Kap. 27; 
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten: 
Kap. 28 Bauverwaltung; V. Ministerium für 
Handel und Gewerbe: Kap. 29 Handels= und
	        
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