Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Etats- und Rechnungswesen des Staates. 
Gewerbeverwaltung; VI. Justizministerium 
Kap. 30; VII. Ministerium des Innern Kap. 31; 
VIII. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten: Kap. 32 Landwirtschaftliche, 33 
Gestütsverwaltung; IX. Ministerium der geist- 
lichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen- 
heiten Kap. 34; X. Kriegsministerium Kap. 35. 
Ausgabe. Dauernde Ausgabe. A. Be- 
triebs-, Erhebungs-= und Verwaltungs- 
kosten der einzelnen Einnahmezweige 
in derselben Reihenfolge wie die Einnahmen 
zu A, und zwar nehmen ein die Forsten 3 
(2—4), die indirekten Steuern 4 (7—10), die 
Münzverwaltung 2 (13 u. 13a), die Berg-, 
Hütten= und Salinenverwaltung 9 (14—22), 
die Eisenbahnen 11 (23—33, von denen aber 
26—29 ausfallen), die Domänen (1), direkten 
Steuern (6), Lotterie (11) und Seehandlung (12) 
je 1 Kapitel. B. Dotationen und allge- 
meine Finanzverwaltung. lI. Dotationen: 
Kap. 34 Zuschuß zur Rente des Kronfidei- 
Kkommißfonds, 35—39 (darunter 37 und 37 a) 
Offentliche Schuld, 40—41 Landtag; II. Allge- 
meine Finanzverwaltung: Kap. 42 Beiträge 
zu den Ausgaben des BReichs, 43 Apanagen, 
Renten, Abfindungen, Zuschüsse usw. C. Staats- 
verwaltungsausgaben. I. Staatsministe- 
rium Kap. 44—54a (darunter 45 und 45 aj); 
II. Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten 55—56; III. Finanzministerium 57—63; 
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten 64 
bis 66 a; V. Ministerium für Handel und Ge- 
werbe 67—70 (dabei 68 u. 68a, 69 und 
69a—d, aber 68a, 69b und 69 ausfallend); 
VI. Justizministerium 71—82; VII. Ministerium 
des Innern 83—98, dabei jedoch 89 ausfallend; 
VIII. Ministerium für Landwirtschaft usw. 99 
bis 108 (dabei 101 u. 101 a); IX. Ministerium 
der geistlichen usw. Angelegenheiten 109—126 
(darunter 116 u. 116a, dagegen 110 und 114 
ausfallend); X. Kriegsministerium 127. Ein- 
malige und außerordentliche Ausgaben 
in derselben Reihenfolge der Ressorts wie zu C. 
Als Anlagen sind dem Etat beigefügt je ein 
Spezialetat jedes der einzelnen Einnahme- 
zweige (Anlagen Bd. 1), der Staatsschulden- 
verwaltung, des Herren-, des Abgeordneten- 
hauses, der allgemeinen Finanzverwaltung, 
der den Einnahmekapiteln 25—251 entsprechen- 
den 13 Verwaltungszweige des Staatsmini- 
steriums, des Ministeriums der auswärtigen 
Angelegenheiten, des Finanzministeriums, der 
Bauverwaltung (einschließlich Zentralverwal- 
tung des Ministeriums der öffentlichen Ar- 
beiten), der Handels= und Gewerbe-, der Justiz- 
verwaltung, des Ministeriums des Innern, der 
landwirtschaftlichen, der Gestütsverwaltung, 
des Ministeriums der geistlichen usw. Ange- 
legenheiten und des Kriegsministeriums (Bd. 2), 
im ganzen also 32 Spezialetats. Während 
der Staatshaushaltsetat nur die Kapitel ge- 
trennt angibt, enthalten die Spezialetats auch 
die einzelnen Titel. Sie sowohl wie jener 
geben hinter dem Sollbetrag für das bevor- 
stehende auch denjenigen für das bei der Etat- 
aufstellung laufende Etatsjahr sowie die sich 
hieraus für jenes ergebenden Mehr= oder 
Minderbeträge an. Künftig wegfallende Aus- 
gabebeträge, d. h. solche, über die bei Eintritt 
  
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gewisser Umstände von der Verwaltung nicht 
weiter verfügt werden darf, sind im Stat als 
solche zu bezeichnen (Sto# § 33). Um den 
Uberblich über die finanziellen Verhältnisse 
des Staates zu erleichtern, wird seit 1894 dem 
Etat ein „NAettoetat"“ vorausgeschickt, der die 
Uberschüsse der Steuern und Betriebsverwal- 
tungen (der sog. „Uberschußverwaltungen") und 
die Staatsverwaltungsausgaben (die sog. „Zu- 
schußverwaltungen") nach Abzug der Einnah- 
men angibt. Ebenso wird ihm ein Rurzer Vor- 
bericht und eine Zusammenstellung der gegen 
den vorigen Etat zu erwartenden Mehr= und 
Mindereinnahmen und zausgaben, der Mehr- 
und Minderüberschüsse und --bedarfe sowie der 
Extraordinarien vorausgeschickt. Endlich wird 
mit dem Etat als Anlage zum Etatsgesetz der 
Etat der Verwaltungseinnahmen und aaus- 
gaben der Zentralgenossenschaftskasse (s. d.) 
vorgelegt. 
4. Nach Feststellung des Staatshaushalts- 
etats wird er mit den Spezialetats der Ober- 
rechnungskammer mitgeteilt und es werden 
die Kassenetats ausgefertigt, welche Auszüge 
aus dem Staatshaushaltsetat und den Spezial- 
etats hinsichtlich der bei den einzelnen aus- 
führenden Behörden und Kassen zu erwarten- 
den Einnahmen und zulässigen Ausgaben 
darstellen und für die Behörde oder Kasse die 
Norm für die Verwaltung, Buchführung und 
Rechnungslegung bilden. Auch sie werden der 
Oberrechnungskammer mitgeteilt. Es ist zu- 
lässig, die Kassenetats für mehrere Jahre auf- 
zustellen. Werden in den Ansätzen mehr- 
jähriger Kassenetats durch den Staatshaus- 
haltsetat für eins der folgenden Jahre 
Anderungen herbeigeführt, so ist die Uberein= 
stimmung durch einen jährlich festzustellenden 
Gesamtkassenetat für den betreffenden Ver- 
waltungszweig oder durch besondere Dehkla- 
rationen herbeizuführen. Die Spezial= und 
Kassenetats und diese Deklarationen werden 
je nach der Bedeutung der betreffenden Ver- 
waltung durch den König, den Ressortchef 
und den FMl., den Ressortchef allein oder die 
vorgesetzte Provinzialbehörde vollzogen (St H#G. 
§§ 9—12; AE. vom 29. Mai 1826 — GS. 45 — 
und 2. Juni 1890 — bei Herrfurth, Preuß. 
Etatswesen, 4. Aufl., Bd. 1 S. 186 Ar. 7). 
B. Führung des Staatshaushalts. 
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der 
Rechnung a) — mit einzelnen Ausnahmen — 
des Jahres ihrer Fälligkeit, b) mit ihrem 
vollen Betrage, ohne vorweg gegenüberstehende 
Ausgaben oder Einnahmen abzuziehen, nach- 
zuweisen. 
1. Einnahmen. Alle Einnahmen des 
Staats werden regelmäßig als Deckungs- 
mittel für die gesamten Staatsausgaben er- 
hoben („Zentralisation der Staatseinnahmen"; 
hiervon bestehen aber vielfache Ausnahmen, 
insbesondere in der Richtung einer Verwen- 
dung von Mehreinnahmen für Zwecke der be- 
treffenden Verwaltung. Staatseinnahmen 
dürfen nur ausnahmsweise aus besonderen 
Gründen über den Jahresabschluß hinaus 
auf Grund Ermächtigung des Ressortministers 
gestundet werden; auf ihre Einziehung verzichtet 
werden darf, abgesehen von der Unmöglichkeit
	        
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