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der Einziehung, nur auf Grund gesetzlicher
oder kgl. Ermächtigung. Dasselbe gilt von
der Rückerstattung bereits vereinnahmter Be—
träge; abgesehen von Gerichtskosten, Geld-
strafen und indirekten Steuern dürfen die
zurückerstatteten Beträge nur, solange der
Fonds noch nicht abgeschlossen ist, von der
Einnahme abgesetzt, andernfalls müssen sie
als Ausgabe verrechnet werden; beim vor—
läufigen Jahresabschluß zuviel verrechnete Ver-
kehrseinnahmen der Eisenbahnen sind von der
Einnahme des nächsten Jahres abzusetzen
(St §#s 13—19). Von dem Verbot der Zu-
führung von BRüchkeinnahmen zu Ausgabe-
fonds sind Ausnahmen für Baufonds zuge-
lassen (St PG. 8§ 20).
2. Ausgaben. a) Dienstbezüge der Be-
amten. Diensteinkünfte dürfen nur auf Grund
einer durch Gesetz oder Spezialetat erteilten
Ermächtigung verliehen werden. Gnaden-
quartale und -monate von Dienstbezügen sind
bei denselben Fonds wie letztere zu veraus-
gaben. Ersparnisse an den Fonds zu Dienst-
einkünften etatsmäßiger Beamter oder von
Hilfsarbeitern infolge von Vakanzen können,
soweit sie nicht für Kommissarische Berwaltung
der Stelle erforderlich sind, zu außerordent-
lichen Remunerationen an die bei Wahrneh-
mung der Geschäfte beteiligten Beamten ver-
wendet werden. Dagegen dürfen, vorbehalt-
lich abweichender Bestimmung in den Spezial-
etats, solche nicht gewährt werden aus Er-
sparnissen infolge nicht vollständiger Verteilung
der Besoldungsfonds unter die Stelleninhaber,
wie sie z. B. die Folge des Dienstaltersstufen-
spstems sein Kann, und aus Ersparnissen an
ohnungsgeldzuschüssen. Ebensowenig ist im
übrigen die Gewährung von außerordentlichen
Remunerationen und Unterstützungen an Be-
uamte aus andern als den hierzu bestimmten
Fonds gestattet, auch, soweit Spezialetats
nichts anderes bestimmen, keine Verwendung
aus Hilfsarbeiterfonds für etatsmäßige Beamte.
Dienstwohnungen und sonstige Naturalbezüge
dürfen Beamten unentgeltlich nur auf Grund
einer Bestimmung des Etats gewährt werden.
Dem Landtag ist Mitteilung zu machen, wenn
eine neu errichtete Stelle länger als ein Jahr
unbesetzt bleibt, sowie von den Einnahmen der
Beamten aus Aebenämtern (StH. 88 21, 29).
Als Minderausgabe sind nachzuweisen Dienst-
einkünfte überzähliger Beamter bei ihrem Ein-
tritt in eine andere Stelle des Staatsdienstes
bis auf Höhe der mit dieser verbundenen Be-
soldungs= oder ihr gleichstehenden Bezüge und,
soweit der Etat nichts anderes bestimmt, an
die Person des Beamten geknüpfte Bezüge
(persönliche Zulagen u. dgl.) in dem Maße,
als der Beamte eine Erhöhung seiner normal-
mäßigen Bezüge erfährt. Gollen von den
Stellen einer Beamtenkategorie einzelne bei
Erledigung eingezogen werden, so ist, wenn
der Bedarf nach einem Durchschnittssatz für
jede Stelle ausgebracht ist, dieser, bei Besol-
nsen nach Dienstalterestusen die Mindest-
esoldung als Rünftig wegfallend zu bezeich-
nen (Si #. 88 34, 35). au bes
b) Bauten s. Staatsbauten.
c) Für Staatsrechnung angekaufte be-
Etats= und Rechnungswesen des Staates.
wegliche Gegenstände müssen inventarisiert
oder als vollständig verwendet nachgewiesen
und dürfen der Regel nach — abgesehen von
Sammlungsstüchken und dem Fall der An-
schaffung aus einem für beide Verwaltungen
bestimmten Fonds — von einer Verwaltung
an eine andere unentgeltlich nur bei Werten
bis zu 3000 M. abgegeben werden (St G. 8 31).
d) Aus Fonds, die ohne bestimmte Angabe
des Ausgabezwecks zur Verfügung der Ver-
waltung gestellt sind (Dispositionsfonds
u. dgI.) dürfen, soweit der Etat nicht anders
bestimmt, keine Ausgaben geleistet werden,
die unter einen andern Titel fallen; dies gilt
nicht von dem Allerhöchsten Dispositionsfonds
(StG. 8§ 32).
e) Bei Rückerstattung verausgabter Be-
träge ist analog wie bei denjenigen verein-
nahmter zu verfahren (ogl. oben B 1 a. E.).
3. Verträge für Rechnung des Staates
müssen der Regel nach auf voraufgängige
öffentliche Ausbietung gegründet sein und
dürfen zum Tachteil des Staats nachträg-
lich aufgehoben oder abgeändert werden
nur mit khgl. Genehmigung und, wenn sie
vom Landtage genehmigt waren, mit dessen
Zustimmung. Mit Beamten, die an einer
Verwaltung beteiligt sind, dürfen in bezug
auf diese Verwaltung Verträge nicht abge-
schlossen werden, sofern nicht der zuständige
Minister eine Ausnahme zuläßt (StHHG. 8 37).
4. Defekte dürfen, abgesehen von der Un-
möglichkeit ihrer Einziehung, nur auf Grund
kgl. Ermächtigung niedergeschlagen werden;
die niedergeschlagenen Beträge sind dem Land-
tage, soweit er nicht hierauf hinsichtlich ein-
elner Arten verzichtet, summarisch mitzuteilen
Stpl. § 38; vgl. Defekte).
C. RNechnungelegung und Kontrolle.
1. Abschluß. Die Kassenbücher sind bei der
Generalstaatskasse am 15. Juni, bei den
Zentralkassen am 30. Mai, bei den Provinzial-
hauptkassen am 10. Mai, bei den mit den
Provinzialhauptkassen in direkter Abrechnung
stehenden Spezialkassen am 30. April, beie
anderen Spezialkassen am 26. April nach Ab-
lauf des Etatsjahres abzuschließen. ANach
diesem Finalabschluß dürfen Buchungen für
Rechnung des abgelaufenen Jahres nur noch
zur Ausführung der Bestimmungen über Ver-
wendung von Ulberschüssen des Staatshaus-
halts (für den außeretatsmäßigen Dispositions-
und den Ausgleichsfonds der Eisenbahnver-
waltung sowie zur Schuldentilgung) erfolgen.
Bis dahin nicht abgewichelte Vorschüsse sind
in einem Anhang zur Kassenrechnung nachzu-
weisen, nicht eingezogene Einnahmen als BRest
nachzuweisen, für das neue Jahr in Sollein-
nahme zu stellen und demnächst für dessen
Rechnung zu vereinnahmen, die zur Bestreitung
noch nicht geleisteter Ausgaben erforderlichen
Beträge zu reservieren und in das neue Jahr
zu übertragen, nach BReservierung derselben
verbleibende Bestände aber als erspart nach-
zuweisen, soweit es sich nicht um Bau= und im
Spezialetat als auf das neue Jahr übertrag-
bar bezeichnete Fonds handelt. Die hiernach
als zu Restausgaben bestimmt bzw. übertrag-
bar auf das neue Jahr übergehenden Be-