Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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der Einziehung, nur auf Grund gesetzlicher 
oder kgl. Ermächtigung. Dasselbe gilt von 
der Rückerstattung bereits vereinnahmter Be— 
träge; abgesehen von Gerichtskosten, Geld- 
strafen und indirekten Steuern dürfen die 
zurückerstatteten Beträge nur, solange der 
Fonds noch nicht abgeschlossen ist, von der 
Einnahme abgesetzt, andernfalls müssen sie 
als Ausgabe verrechnet werden; beim vor— 
läufigen Jahresabschluß zuviel verrechnete Ver- 
kehrseinnahmen der Eisenbahnen sind von der 
Einnahme des nächsten Jahres abzusetzen 
(St §#s 13—19). Von dem Verbot der Zu- 
führung von BRüchkeinnahmen zu Ausgabe- 
fonds sind Ausnahmen für Baufonds zuge- 
lassen (St PG. 8§ 20). 
2. Ausgaben. a) Dienstbezüge der Be- 
amten. Diensteinkünfte dürfen nur auf Grund 
einer durch Gesetz oder Spezialetat erteilten 
Ermächtigung verliehen werden. Gnaden- 
quartale und -monate von Dienstbezügen sind 
bei denselben Fonds wie letztere zu veraus- 
gaben. Ersparnisse an den Fonds zu Dienst- 
einkünften etatsmäßiger Beamter oder von 
Hilfsarbeitern infolge von Vakanzen können, 
soweit sie nicht für Kommissarische Berwaltung 
der Stelle erforderlich sind, zu außerordent- 
lichen Remunerationen an die bei Wahrneh- 
mung der Geschäfte beteiligten Beamten ver- 
wendet werden. Dagegen dürfen, vorbehalt- 
lich abweichender Bestimmung in den Spezial- 
etats, solche nicht gewährt werden aus Er- 
sparnissen infolge nicht vollständiger Verteilung 
der Besoldungsfonds unter die Stelleninhaber, 
wie sie z. B. die Folge des Dienstaltersstufen- 
spstems sein Kann, und aus Ersparnissen an 
ohnungsgeldzuschüssen. Ebensowenig ist im 
übrigen die Gewährung von außerordentlichen 
Remunerationen und Unterstützungen an Be- 
uamte aus andern als den hierzu bestimmten 
Fonds gestattet, auch, soweit Spezialetats 
nichts anderes bestimmen, keine Verwendung 
aus Hilfsarbeiterfonds für etatsmäßige Beamte. 
Dienstwohnungen und sonstige Naturalbezüge 
dürfen Beamten unentgeltlich nur auf Grund 
einer Bestimmung des Etats gewährt werden. 
Dem Landtag ist Mitteilung zu machen, wenn 
eine neu errichtete Stelle länger als ein Jahr 
unbesetzt bleibt, sowie von den Einnahmen der 
Beamten aus Aebenämtern (StH. 88 21, 29). 
Als Minderausgabe sind nachzuweisen Dienst- 
einkünfte überzähliger Beamter bei ihrem Ein- 
tritt in eine andere Stelle des Staatsdienstes 
bis auf Höhe der mit dieser verbundenen Be- 
soldungs= oder ihr gleichstehenden Bezüge und, 
soweit der Etat nichts anderes bestimmt, an 
die Person des Beamten geknüpfte Bezüge 
(persönliche Zulagen u. dgl.) in dem Maße, 
als der Beamte eine Erhöhung seiner normal- 
mäßigen Bezüge erfährt. Gollen von den 
Stellen einer Beamtenkategorie einzelne bei 
Erledigung eingezogen werden, so ist, wenn 
der Bedarf nach einem Durchschnittssatz für 
jede Stelle ausgebracht ist, dieser, bei Besol- 
nsen nach Dienstalterestusen die Mindest- 
esoldung als Rünftig wegfallend zu bezeich- 
nen (Si #. 88 34, 35). au bes 
b) Bauten s. Staatsbauten. 
c) Für Staatsrechnung angekaufte be- 
  
Etats= und Rechnungswesen des Staates. 
wegliche Gegenstände müssen inventarisiert 
oder als vollständig verwendet nachgewiesen 
und dürfen der Regel nach — abgesehen von 
Sammlungsstüchken und dem Fall der An- 
schaffung aus einem für beide Verwaltungen 
bestimmten Fonds — von einer Verwaltung 
an eine andere unentgeltlich nur bei Werten 
bis zu 3000 M. abgegeben werden (St G. 8 31). 
d) Aus Fonds, die ohne bestimmte Angabe 
des Ausgabezwecks zur Verfügung der Ver- 
waltung gestellt sind (Dispositionsfonds 
u. dgI.) dürfen, soweit der Etat nicht anders 
bestimmt, keine Ausgaben geleistet werden, 
die unter einen andern Titel fallen; dies gilt 
nicht von dem Allerhöchsten Dispositionsfonds 
(StG. 8§ 32). 
e) Bei Rückerstattung verausgabter Be- 
träge ist analog wie bei denjenigen verein- 
nahmter zu verfahren (ogl. oben B 1 a. E.). 
3. Verträge für Rechnung des Staates 
müssen der Regel nach auf voraufgängige 
öffentliche Ausbietung gegründet sein und 
dürfen zum Tachteil des Staats nachträg- 
lich aufgehoben oder abgeändert werden 
nur mit khgl. Genehmigung und, wenn sie 
vom Landtage genehmigt waren, mit dessen 
Zustimmung. Mit Beamten, die an einer 
Verwaltung beteiligt sind, dürfen in bezug 
auf diese Verwaltung Verträge nicht abge- 
schlossen werden, sofern nicht der zuständige 
Minister eine Ausnahme zuläßt (StHHG. 8 37). 
4. Defekte dürfen, abgesehen von der Un- 
möglichkeit ihrer Einziehung, nur auf Grund 
kgl. Ermächtigung niedergeschlagen werden; 
die niedergeschlagenen Beträge sind dem Land- 
tage, soweit er nicht hierauf hinsichtlich ein- 
elner Arten verzichtet, summarisch mitzuteilen 
Stpl. § 38; vgl. Defekte). 
C. RNechnungelegung und Kontrolle. 
1. Abschluß. Die Kassenbücher sind bei der 
Generalstaatskasse am 15. Juni, bei den 
Zentralkassen am 30. Mai, bei den Provinzial- 
hauptkassen am 10. Mai, bei den mit den 
Provinzialhauptkassen in direkter Abrechnung 
stehenden Spezialkassen am 30. April, beie 
anderen Spezialkassen am 26. April nach Ab- 
lauf des Etatsjahres abzuschließen. ANach 
diesem Finalabschluß dürfen Buchungen für 
Rechnung des abgelaufenen Jahres nur noch 
zur Ausführung der Bestimmungen über Ver- 
wendung von Ulberschüssen des Staatshaus- 
halts (für den außeretatsmäßigen Dispositions- 
und den Ausgleichsfonds der Eisenbahnver- 
waltung sowie zur Schuldentilgung) erfolgen. 
Bis dahin nicht abgewichelte Vorschüsse sind 
in einem Anhang zur Kassenrechnung nachzu- 
weisen, nicht eingezogene Einnahmen als BRest 
nachzuweisen, für das neue Jahr in Sollein- 
nahme zu stellen und demnächst für dessen 
Rechnung zu vereinnahmen, die zur Bestreitung 
noch nicht geleisteter Ausgaben erforderlichen 
Beträge zu reservieren und in das neue Jahr 
zu übertragen, nach BReservierung derselben 
verbleibende Bestände aber als erspart nach- 
zuweisen, soweit es sich nicht um Bau= und im 
Spezialetat als auf das neue Jahr übertrag- 
bar bezeichnete Fonds handelt. Die hiernach 
als zu Restausgaben bestimmt bzw. übertrag- 
bar auf das neue Jahr übergehenden Be- 
 
	        
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