Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

40 Akademische Grade. 
erteilt werden: bestanden (rite), gut (cum 
laude), sehr gut (magna cum laude), ausge- 
eichnet (summa cum laude). V. Die erfolgten 
Promottonen sollen halbjährlich im Reichsan- 
zeiger veröffentlicht werden. Eine hiernach 
erlassene Promotionsordnung für die philo- 
sophische Fahultät der Berliner Universität 
vom 24. Aug. 1903 (U.Z Bl. 1904, 294) trifft insbe- 
sondere noch folgende Vorschriften: (§ 3) Die Zu- 
lassung zur Promotion ist an den Nachweis 
der Reife einer deutschen neunstufigen höheren 
Lehranstalt geknüpft. Reifezeugnisse von Ober- 
Realschulen berechtigen jedoch nur zur Meldung 
in den mathematischen und naturwissenschaft- 
lichen Fächern, Reifezeugnisse von Real- 
gymnasien außerdem noch zur Aleldung in 
den fremden neueren Sprachen (Romanisch, 
Englisch) und in den Staatswissenschaften. 
Ausländer werden nur dann zur Promotion 
zugelassen. wenn die Gleichwertigkeit ihrer 
orbildung mit derjenigen an einer deutschen 
neunstufigen höheren Lehranstalt durch aus- 
ländische Zeugnisse gesichert erscheint. Soweit 
letztere dem Reifezeugn- e eines Realgymna- 
siums oder einer Ober-Realschule entsprechen, 
gelten bezüglich der Fächer dieselben Beschrän- 
kungen wie bei Inländern. (§ 4) Außer dem 
in § 3 erforderten Maße der Vorbildung hat 
der Kandidat behufs Zulassung zur Promotion 
ein dreffähriges Universitätsstudium durch Vor- 
legung des Abgangszeugnisses von Universi- 
täten des Deutschen Reichs oder von einer der 
nach deutscher Art eingerichteten ausländischen 
Universitäten Wien, Prag (deutsche Universi- 
tät), Graz, Innsbruchkh, Czernowitz, Basel, Zürich, 
Bern, Lausanne, Genf nachzuweisen. Der Be- 
such von technischen und ähnlichen Hochschulen 
ilt nicht als Ersatz des Universitätsbesuchs. 
gee kann die Fakultät ausnahmsweise 
emester, die an technischen und landwirt- 
schaftlichen Hochschulen innerhalb des Deutschen 
Beichs verbracht sind, auf das nachzuweisende 
Studium, sei es zum Teil oder ganz, in An- 
rechnung bringen, sofern es sich um die Zu- 
lassung zur Promotion in Fächern handelt, die 
zum spezikischen Lehrgebiet jener Anstalten ge- 
hören. Dem Kandidaten der Chemie werden die 
an technischen Hochschulen des Deutschen Reichs 
verbrachten Semester voll angerechnet, wenn 
er während seiner Studienzeit mindestens zweie 
Semester hindurch Vorlesungen an einer deut- 
schen Universität besucht hat. Die Studienzeit, 
die vor Erlangung des Reifezeugnisses liegt, 
kommt auf die vorgeschriebene dreijährige 
Universitätszeit ohne besonderen Dispens der 
Fakultät nicht in Anrechnung. (§ 5) Mit der 
Meldung zur Promotion ist die geschriebene 
Dissertation einzureichen. Eine besondere 
Dissertation ist in der Regel für die Promotion 
auch dann erforderlich, wenn etwa der Kan— 
didat bereits eine gelehrte Schrift hat drucken 
lassen und diese mit dem Gesuche zugleich vor- 
legt. Die Dissertation muß regelmäßig in 
deutscher oder lateinischer Sprache abgefaßt 
sein. Für Dissertationen aus dem Gebiet der 
klassischen Philologie ist die lateinische Sprache 
vorgeschrieben, wovon die Fakultät in beson- 
deren Fällen Dispens erteilen kann. Der 
Gebrauch einer andern als der deutschen oder 
  
lateinischen Sprache ist ohne Erlaubnis der 
Fakultät nicht gestattet. (6 6) In dem Ge- 
suche sind die Fächer, in welchen der Kandidat 
geprüft zu werden wünscht (§ 11), zu bezeich- 
nen. (§ 7) Die geschriebene Dissertation wird 
von dem Dekan zwei ordentlichen Professoren 
der Fakultät zum Referat überwiesen. Die 
Referenten erstatten der Fakultät ein moti- 
viertes Gutachten über die Dissertation und 
beantragen entweder die Annahme oder die 
Ablehnung derselben. Im ersteren Falle 
schlagen sie zugleich vor, derselben das Prä- 
dikat 1. genügend (idoneum, Sc. opus), 2. gut 
(audabile), 3. sehr gut (valde laudabile), oder 
4. ausgezeichnet (eximiumg zu erteilen. (§ 10) Die 
Zulassung zur mündlichen Prüfung darf erst 
erfolgen, nachdem die Dissertation durch die 
Fakultät angenommen ist. (§ 11) Die münd- 
liche Prüfung erfolgt in dem Hauptfach, das 
durch den Gegenstand der Dissertation be- 
stimmt ist, und in zwei bzw. drei AMeben- 
fächern. Bildet Philosophie das Hauptfach, so 
sind zwei nichtphilosophische Aebenfächer zu 
wählen. In allen übrigen Fällen muß Philo- 
sophie eines der -ebenfächer bilden. Außer 
ihr sind, je nachdem die Prüfung im Haupt- 
fach durch zwei oder nur durch einen Exami- 
nator zu erfolgen hat (8 12), ersterenfalls noch 
ein, letzterenfalls noch zwei Aebenfächer er- 
forderlich. (Der Wegfall der Philosophie ist 
zulässig, falls dafür durch eine obligatorische 
Berücksichtigung der sog. Fächer der allge- 
meinen Bildung Ersatz gewährt wird — MéE. 
vom 29. Juni 1904.) 12) Die Prüfungen 
werden vor versammelter Fakultät in der 
Regel von vier ordentlichen Professoren vor- 
genommen. Sie zerfallen in zwei Gruppen, 
se nachdem im Hauptfache von zwei oder nur 
von einem Examinator geprüft wird. Zur 
ersten Gruppe gehören die Prüfungen aus der 
Philosophie, den historischen und philologischen 
Wissenschaften, den Staatswissenschaften, der 
Mathematikh, der Physik, der Astronomie und 
der Musikwissenschaft. Zur zweiten Gruppe 
gehören die Prüfungen aus den Naturwissen- 
schaften, außer Physik und Astronomie, und 
die aus der Landwirtschaftslehre. (§ 14) Die 
Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung 
erfolgt durch Abstimmung der anwesenden 
Fakultätsmitglieder. Die Prädikate sind 
folgende: 1. bestanden (rite), 2. gut (cum 
laude), 3. sehr gut (magna cum laude), 4. aus- 
gezeichnet (summa cum laude). Das Prädikat 
„gut“, „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“ darf 
nur erteilt werden, wenn die Dissertation 
mindestens das Prädikat gut (opus laudabile) 
erhalten hat. (§ 16) Die Promotion soll 
spätestens sechs Monate nach der Prüfung 
stattfinden. (8 18) Die Gebühren betragen, 
mit Einschluß der der Universitätsbibliothek 
zukommenden Summe von 15 M.l., zusammen 
355 M., wovon als erste Rate bei der An- 
meldung 170 Ml., als zweite Rate bei der 
Festsetzung des Promotionstermins 185 M. 
an den Dekan zu entrichten sind. Wird das 
mündliche Examen nicht bestanden, so verfällt 
die erste Rate. Wer nach Ablauf eines halben 
und vor Ablauf eines ganzen Jahres sich zur 
Wiederholungsprüfung stellt, hat die erste
	        
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