40 Akademische Grade.
erteilt werden: bestanden (rite), gut (cum
laude), sehr gut (magna cum laude), ausge-
eichnet (summa cum laude). V. Die erfolgten
Promottonen sollen halbjährlich im Reichsan-
zeiger veröffentlicht werden. Eine hiernach
erlassene Promotionsordnung für die philo-
sophische Fahultät der Berliner Universität
vom 24. Aug. 1903 (U.Z Bl. 1904, 294) trifft insbe-
sondere noch folgende Vorschriften: (§ 3) Die Zu-
lassung zur Promotion ist an den Nachweis
der Reife einer deutschen neunstufigen höheren
Lehranstalt geknüpft. Reifezeugnisse von Ober-
Realschulen berechtigen jedoch nur zur Meldung
in den mathematischen und naturwissenschaft-
lichen Fächern, Reifezeugnisse von Real-
gymnasien außerdem noch zur Aleldung in
den fremden neueren Sprachen (Romanisch,
Englisch) und in den Staatswissenschaften.
Ausländer werden nur dann zur Promotion
zugelassen. wenn die Gleichwertigkeit ihrer
orbildung mit derjenigen an einer deutschen
neunstufigen höheren Lehranstalt durch aus-
ländische Zeugnisse gesichert erscheint. Soweit
letztere dem Reifezeugn- e eines Realgymna-
siums oder einer Ober-Realschule entsprechen,
gelten bezüglich der Fächer dieselben Beschrän-
kungen wie bei Inländern. (§ 4) Außer dem
in § 3 erforderten Maße der Vorbildung hat
der Kandidat behufs Zulassung zur Promotion
ein dreffähriges Universitätsstudium durch Vor-
legung des Abgangszeugnisses von Universi-
täten des Deutschen Reichs oder von einer der
nach deutscher Art eingerichteten ausländischen
Universitäten Wien, Prag (deutsche Universi-
tät), Graz, Innsbruchkh, Czernowitz, Basel, Zürich,
Bern, Lausanne, Genf nachzuweisen. Der Be-
such von technischen und ähnlichen Hochschulen
ilt nicht als Ersatz des Universitätsbesuchs.
gee kann die Fakultät ausnahmsweise
emester, die an technischen und landwirt-
schaftlichen Hochschulen innerhalb des Deutschen
Beichs verbracht sind, auf das nachzuweisende
Studium, sei es zum Teil oder ganz, in An-
rechnung bringen, sofern es sich um die Zu-
lassung zur Promotion in Fächern handelt, die
zum spezikischen Lehrgebiet jener Anstalten ge-
hören. Dem Kandidaten der Chemie werden die
an technischen Hochschulen des Deutschen Reichs
verbrachten Semester voll angerechnet, wenn
er während seiner Studienzeit mindestens zweie
Semester hindurch Vorlesungen an einer deut-
schen Universität besucht hat. Die Studienzeit,
die vor Erlangung des Reifezeugnisses liegt,
kommt auf die vorgeschriebene dreijährige
Universitätszeit ohne besonderen Dispens der
Fakultät nicht in Anrechnung. (§ 5) Mit der
Meldung zur Promotion ist die geschriebene
Dissertation einzureichen. Eine besondere
Dissertation ist in der Regel für die Promotion
auch dann erforderlich, wenn etwa der Kan—
didat bereits eine gelehrte Schrift hat drucken
lassen und diese mit dem Gesuche zugleich vor-
legt. Die Dissertation muß regelmäßig in
deutscher oder lateinischer Sprache abgefaßt
sein. Für Dissertationen aus dem Gebiet der
klassischen Philologie ist die lateinische Sprache
vorgeschrieben, wovon die Fakultät in beson-
deren Fällen Dispens erteilen kann. Der
Gebrauch einer andern als der deutschen oder
lateinischen Sprache ist ohne Erlaubnis der
Fakultät nicht gestattet. (6 6) In dem Ge-
suche sind die Fächer, in welchen der Kandidat
geprüft zu werden wünscht (§ 11), zu bezeich-
nen. (§ 7) Die geschriebene Dissertation wird
von dem Dekan zwei ordentlichen Professoren
der Fakultät zum Referat überwiesen. Die
Referenten erstatten der Fakultät ein moti-
viertes Gutachten über die Dissertation und
beantragen entweder die Annahme oder die
Ablehnung derselben. Im ersteren Falle
schlagen sie zugleich vor, derselben das Prä-
dikat 1. genügend (idoneum, Sc. opus), 2. gut
(audabile), 3. sehr gut (valde laudabile), oder
4. ausgezeichnet (eximiumg zu erteilen. (§ 10) Die
Zulassung zur mündlichen Prüfung darf erst
erfolgen, nachdem die Dissertation durch die
Fakultät angenommen ist. (§ 11) Die münd-
liche Prüfung erfolgt in dem Hauptfach, das
durch den Gegenstand der Dissertation be-
stimmt ist, und in zwei bzw. drei AMeben-
fächern. Bildet Philosophie das Hauptfach, so
sind zwei nichtphilosophische Aebenfächer zu
wählen. In allen übrigen Fällen muß Philo-
sophie eines der -ebenfächer bilden. Außer
ihr sind, je nachdem die Prüfung im Haupt-
fach durch zwei oder nur durch einen Exami-
nator zu erfolgen hat (8 12), ersterenfalls noch
ein, letzterenfalls noch zwei Aebenfächer er-
forderlich. (Der Wegfall der Philosophie ist
zulässig, falls dafür durch eine obligatorische
Berücksichtigung der sog. Fächer der allge-
meinen Bildung Ersatz gewährt wird — MéE.
vom 29. Juni 1904.) 12) Die Prüfungen
werden vor versammelter Fakultät in der
Regel von vier ordentlichen Professoren vor-
genommen. Sie zerfallen in zwei Gruppen,
se nachdem im Hauptfache von zwei oder nur
von einem Examinator geprüft wird. Zur
ersten Gruppe gehören die Prüfungen aus der
Philosophie, den historischen und philologischen
Wissenschaften, den Staatswissenschaften, der
Mathematikh, der Physik, der Astronomie und
der Musikwissenschaft. Zur zweiten Gruppe
gehören die Prüfungen aus den Naturwissen-
schaften, außer Physik und Astronomie, und
die aus der Landwirtschaftslehre. (§ 14) Die
Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung
erfolgt durch Abstimmung der anwesenden
Fakultätsmitglieder. Die Prädikate sind
folgende: 1. bestanden (rite), 2. gut (cum
laude), 3. sehr gut (magna cum laude), 4. aus-
gezeichnet (summa cum laude). Das Prädikat
„gut“, „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“ darf
nur erteilt werden, wenn die Dissertation
mindestens das Prädikat gut (opus laudabile)
erhalten hat. (§ 16) Die Promotion soll
spätestens sechs Monate nach der Prüfung
stattfinden. (8 18) Die Gebühren betragen,
mit Einschluß der der Universitätsbibliothek
zukommenden Summe von 15 M.l., zusammen
355 M., wovon als erste Rate bei der An-
meldung 170 Ml., als zweite Rate bei der
Festsetzung des Promotionstermins 185 M.
an den Dekan zu entrichten sind. Wird das
mündliche Examen nicht bestanden, so verfällt
die erste Rate. Wer nach Ablauf eines halben
und vor Ablauf eines ganzen Jahres sich zur
Wiederholungsprüfung stellt, hat die erste