Fahnen (der Kriegervereine) — Fähren.
laufener Lehrlinge und Dienstboten von der
Aufnahme ausgeschlossen (Erl. vom 25. März
1884 — M. . 113). Die Einsendungen werden
kostenfrei abgedrucht, sedoch nur einmal, Er-
neuerungen sind nur zulässig, wenn wesent-
liche neue Tatsachen vorliegen (Erl. vom
15. Nov. 1858 — JMll. 366 — und vom
23. Aov. 1870 — JIlll Bl. 345). Das Zentral-
polizeiblatt wird den Regierungen, Landräten,
Strafanstalten, kgl. Polizeiverwaltungen,
Distribtstommissaren und Gendarmen in
Preußen umsonst geliefert; die Staatsanwalt-
schaften und Amtsgerichte, soweit ein Bedürf-
nis vorliegt (Erl. vom 13. Aärz 1863 —
Illn Bl. 70), und die kommunalen Polizeiver=
waltungen mit Ausnahme der kleinen Orte
sind zum Bezuge verpflichtet (Erl. vom
0 Aug. 1855). Das Jahresabonnement kostet
III. Die wichtigsten ausländischen F. sind:
England The police Gazette (London), Frank-
reich Veröffentlichungen im Ministerium des
Innern, Holland Allgemeen Politieblad van
het Koninkrifk der Neederlanden (Haag),
Jualien Circolare periodica (Rom), Osterreich
entralpolizeiblatt (Wien), Schweizer Polizei-
anzeiger (Bern).
ahnen (der Kriegervereine) s. Krieger-
vereine V.
Fahneneid ist das Gelöbnis der Treue und
des Gehorsams gegen den Landesherrn, welches
die in das Heer eingestellten Rekruten nach
Verlesung der Kriegsartikel (s. d.) auf die
Fahne ihres Truppenteils eidlich ablegen
(Heerordnung § 12). Der auf der KabO. vom
5. Juni 1831 beruhende Wortlaut des F. geht
in der preuß. Armee dahin, dem Landesherrn
in allen und jeden Vorfällen, zu Lande und
zu Wasser, in Kriegs= und Friedenszeiten und
an welchen Orten es immer sei, getreu und
redlich zu dienen, Allerhöchst dero Autzen
und Bestes zu befördern, Schaden und Aach—
teil aber abwenden zu wollen. Aach Art. 64
BV. ist die Verpflichtung aller deutschen
Truppen, den Befehlen des Raisers unbedingt
Folge zu leisten, in den F. aufzunehmen (für
ayern nur für den Fall des Krieges. — Ver-
trag vom 20. Nov. 1870 unter II). Die vom
aiser zu ernennenden Höchstaommandierenden
der fremden Kontingente, sowie alle Offiziere,
welche Truppen mehr als eines RKontingents
befehligen, und alle Festungskommandanten
leisten den F. nicht dem Landesherrn, sondern
dem Raiser (Art. 64 Abs. 2 zit.; s. jedoch
ürttemb. Militärverordnung vom 21./25.A#.
18700. Die Offiziere, Arzte und Beamten
der der preuß. Heeresverwaltung unterstellten
außerpreuß. Heereskontingente leisten auf
Grund der abgeschlossenen Militärkonventionen
# d.) den F. bzw. Eid dem ZKönige von
reußen.
Fahnenfluchtige (Deserteure), d. h. die-
senigen, welche von ihrer Truppe oder von
aner Dienststellung sich eigenmächtig entfernen
ihrer vorsätzlich fern bleiben, in der Absicht, sich
nent Besetzlichen oder von ihnen übernomme-
entzi erpflichtung zum Dienste dauernd g
pans Gen, werden nach §§ 69—79 MStEs.
en 20. Juni 1872 (Rl. 174) bestraft. Die
491
Vorschriften des § 108 PrMSt B. vom
3. April 1845 (GS. 287) über die Bestrafung
der F. im Wege des Kontumazialverfahrens.
sind in Kraft geblieben (Ech. z. MSt B. vom
20. Juni 1872 — REBl. 173 — 86•2).— Uber die
Bestrafung der Militärpersonen des Beurlaub-
tenstandes wegen Fahnenflucht s. § 60 Ziff. 3
RMilG. vom 2. Wai 1874 (RGBl. 45). Die
Verleitung zur Fahnenflucht sowie deren Ver-
such sind nach § 141 Ste#. strafbar. Die
Gemeinden haben die in ihren Bezirken
angehaltenen F. an die nächste Gendarmerie-
stelle oder Militärbehörde abzuliefern, ohne
daß sie Anspruch auf eine Entschädigung für
die Bewachung, Begleitung und Transport
derselben haben (AL#.#II. 7 § 37 Ziff. 9;
Gendarmerieverordnung vom 30. Dez. 1820
— GS. 1821, 1 — § 12 Ziff. 7; Erl. vom
29. Okt. 1889 — UM l. 219). Wenn eine
Polizeiverwaltung den von ihr festgehaltenen
F. an den im Orte stationierten Gendarmen
abliefert, so hat sie damit der ihr obliegenden
Verpflichtung Genüge getan, und es hkönnen ihr
nicht die durch die Weiterbeförderung des be-
treffenden F. mittels Gendarmeriebegleitung er-
wachsenen Kosten zur Last gelegt werden (Erl.
vom 11. Aov. 1891 — MI.l. 230). Wegen der
Verträge mit fremden Staaten über die Aus-
lieferung von Deserteuren s. Kartellkon-
ventionen.
Fähren. I. F. sind ständige Einrichtungen
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Per-
sonen und Gütern von einem zum anderen Ufer
der Flüsse, Seen, Meerbusen, Watten und Haffe.
F. über nicht schiffbare Teile von Ge-
wässern gelten als Zubehörungen der Wege,
in deren Zuge sie liegen. Ihre Unterhaltung
und, abgesehen von den im Zuge von Kunst-
straßen liegenden, auch ihre Anlegung ist also
wegepolizeilich erzwingbar, und zwar auch
dann, wenn eine F. bereits auf Grund einer
Fährgerechtigkeit vorhanden ist (Or. 34, 291).
F. über öffentliche Flüsse sind selbständige
Verkehrsanstalten und bilden kein Zubehör
des Weges, in dessen Zuge sie liegen. Der
Wegebaupflichtige ist nicht verbunden, solche
F. zur Verbindung der Wege anzulegen und
zu unterhalten.
II. Das Recht, F. und Prahme auf öffent-
lichen Flüssen zur Ubersetzung für Geld zu
halten, gehört nach ALR. II, 15 § 51 zu den
Regalien des Staats. Der Staat ist befugt,
den Betrieb einer von ihm errichteten.
wieder einzustellen. Für die staatlichen Fähr-
gerechtsame, betr. das Ubersetzen vom linken
zum rechten Rheinufer, besteht außerdem das
G. vom 4. Juli 1840 (GS. 227). Fast an
allen Flüssen gibt es seit alters her auch
Privatfährberechtigungen, welche meist
durch Verleihung seitens des Landesherrn
oder infolge von Verjährung entstanden sind.
Bezüglich der Verjährung sind ALR. U, 15
5§ 51, 94—97; II, 14 8 35; I, 9 § 629 und Erl.
vom 15. Okt. 1848 (MVBl. 384) zu beachten.
Bielfach haften diese Berechtigungen an Grund-
besitz; bisweilen sind Fährberechtigungen auch
an Gemeinden verliehen. Jeder Privatin-
haber einer Fährgeldgerechtigkeit ist nach
ALR. II, 15 8 1838 schuldig, die Fähre inner-