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halb des ihm angewiesenen Distrikts auf
eigene Kosten in sicherem und tauglichem
Stande zu erhalten. Nach der PrEbewO. vom
17. Jan. 1845 (GS. 41) § 7 hönnen ausschließ-
liche Fährgerechtigheiten gegen Entschädigung
aufgehoben werden. Die GewO. findet auf
die Befugnis zum Halten öffentlicher F. keine
Anwendung (§6; RG3. 23, 90). Dagegen besteht
die Vorschrift § 45 der Pr GCewO. vom 17. Jan.
1845 noch zu Recht, wonach die Vorsteher
öffentlicher F. sich über den Besitz der erforder-
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein
Befähigungszeugnis der Begierung aus-
weisen müssen. Zur Ausführung dieser Vor-
schrift ist in neuerer Zeit der Erl. vom 29. März
1904 (MhBl. 100) ergangen.
III. Die Berwaltung der staatlichen
Fähranstalten sowie die Aufsicht über die
sonstigen öffentlichen Fähranstalten steht den
egierungspräsidenten, für den Bereich der
Strombauverwaltungen den Chefs dieser
Verwaltungen zu (AE. vom 31. Dez. 1894
— G5S. 1895, 43). Uber die Einrichtung
und den Gebrauch der öffentlichen Fähr-
anstalten in den alten Provinzen sind durch
die Erl. vom 28. Aug. 1822 (v. ZKamptz
S. 752) und vom 6. Alai 1827 (v. Kamptz
S. 460; auch in den Regierungsamtsblättern)
nähere Bestimmungen getroffen, welche durch
neuere Polizeiverordnungen für die einzelnen
Regierungsbezte ergänzt und auch in die
neueren Landesteile eingeführt worden sind.
Nach diesen polizeilichen Bestimmungen ist
jeder Inhaber einer Fähranstalt verpflichtet,
die F. wie auch ihre Zugänge in ordnungs-
mäßigem Zustande zu erhalten und die Fähr-
geräte in genügender Zahl und guter Beschaffen-
heit vorzuhalten. Die Prüfung der Betriebs-
einrichtungen erfolgt regelmäßig durch den
Wasserbaubeamten, nach dessen Angabe auch
die Belastungsfähigkeit der F., welche nicht
überschritten werden darf, an den äußeren.
Seiten der Fahrzeuge zu bezeichnen ist. Der
Fährgeldtarif ist an jedem Ufer auf einer
Tafel anzubringen. Für die Handhabung des
Betriebes sind je nach den örtlichen Verhält-
nissen und den Verkehrsbedürfnissen eingehende
Vorschriften vorgesehen. Während der Uber-
fahrt bei Dunkelheit müssen die F. und Boote
Laternen mit hellbrennendem Lichte führen.
Die Benutzer der F. haben bei der An-, Uber-
und Abfahrt den Anweisungen des Fährvor-
stehers Folge zu leisten. Uber das Verhalten
der F. gegenüber der Schiffahrt und um-
gekehrt sind in den Schiffahrtspolizeiverord-
nungen für die einzelnen Wasserstraßen die
erforderlichen Vorschriften vorgesehen.
Fährgeld. Das F. unterliegt den Bestim-
mungen für Verkehrsabgaben (s. d.). Aach
A##R. I. 15 § 94 ist der Fährgeldtarif
vom Staate festusetzen. Durch den AE. vom
4. Sept. 1882 (G S. 360) sind der Mdö. und der
JFM. zur Verleihung des Rechts auf Erhebung
von F. und zur Feststellung der Tarife dar-
über mit der Maßgabe ermächtigt worden,
die entsprechende Befugnis auf die Provinzial-
behörden zu übertragen. Demgemäß ist durch
die Erl. vom 18. Dez. 1882 und vom 31. Mai
1883 (MBl. 1883 S. 2, 140) bestimmt worden, daß
Fährgeld — Fahrhkartensteuer.
die Regierungspräsidenten usw. die Fährgeld-
tarife #estzulezen haben. Durch den Erl.
vom 30. März 1895 (MBl. 127) ist von der
weiteren Mitwirkung der Provinzialsteuer-
direktoren bei der Tariffeststellung abgesehen
und zugleich auf Grund des AE. vom 31. Dez.
1894 angeordnet worden, daß die Tarife für
die im Geschäftsbereiche der Strombau= und
Kanalverwaltungen belegenen Fähranstalten
durch die Chefs dieser Verwaltungen festzu-
setzen sind. Durch § 14 der Anw. vom 18. Aärz
1841 (MBl. 144) ist ein Muster für Fährgeld-
tarise vorgeschrieben, wonach Fährgeldsätze für
Personen, Tiere, Fuhrwerke und für unver-
ladene Gegenstande vorzusehen sind. Außer-
dem sind für einige Flußgebiete NMormalfähr-
geldtarife eingeführt, und zwar der Tarif für
den Rhein vom 7. Vov. 1885, welcher zugleich
für die Fähren in Westfalen und Hessen-Aassau
git und unterm 6. April 1898 hinsichtlich der
bgabe für Fahrräder ergänzt ist, sowie der
Tarif für die Elbe im Bereich der Elbstrom-
bauverwaltung vom 27. Febr. 1900 (Reg Al.
Magdeburg 216), mit Nachtrag vom 7. April
1906, während auf die Saale= und Unstrut-
fähren noch der Normalfährtarif vom 18. Ala###
1836 mit der Ergänzung bezüglich der Fahr-
räder vom 6. April 1898 Anwendung findet.
Die MAo#rmaltarife teilen die Fähren in vier
Klassen mit entsprechend abgestuften Tarif-
sätzen und sehen für besondere Uberfahrten
sowie für Uberfahrten während der Nacht
oder bei hohen Wasserständen höhere Ab-
gaben vor. Für die Gebiete der Aormaltarife
haben die Regierungspräsidenten usw. nach
dem Erl. vom 31. Mai 1883 (M Bl. 140) nur
darüber zu bestimmen, welche von den nor-
mierten Fährgeldsätzen zur Anwendung kom-
men sollen, während Abweichungen von den
Aormaltarifen der ministeriellen Genehmigung
bedürfen. Diese ist laut Erl. vom 17. Dez. 1904
(MBl. 1905, 9) auch bei Herabsetzung be-
stehender Tarifsätze für fiskalische Fähr-
anstalten erforderlich. Die Heranziehung von
Kraftwagen zu den Fährgeldabgaben kann
nach Maßgabe des AE. vom 6. Juni 1904
(GS. 139) im Anschluß an die sonstigen Sätze der
Fährgeldtarife erfolgen. Die Tarife werden in
den Regierungsamtsblättern veröffentlicht.
Außer den auf besonderem Rechtstitel be-
ruhenden Befreiungen von F. genießen in
der Regel Abgabenfreiheit: a) Fuhrwerke und
Tiere, welche den Hofhaltungen des gl.
Hauses oder den kgl. Gestüten angehören;
b) Angehörige des stehenden Heeres, einbe-
rufene Rekruten, Fuhrwerke und Tiere, welche
dem Heere oder den Truppen auf dem Marsche
angehören, Kriegsvorspann= und Kriegsliefe-
rungsfuhren; c) öffentliche Beamte und deren
Fuhrwerke und Tiere bei Dienstreisen; d) Trans-
porte, die für unmittelbare Rechnung des
Staates oder Reiches geschehen; e) die ordent-
lichen Posten nebst Beiwagen, die Briefträger
und Postboten, sowie die von Postbeförderungen
leer zurüchkehrenden Wagen und Pferde:
f) Hilfsfuhren bei Feuersbrünsten und ähnlichen
Uotständen (s. auch Wegegeld):
Fahrkartensteuer s. eichs finanz-
wesen III.