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Professoren über einen in den Lehrkreis einer
andern F. gehörigen Gegenstand Vorträge
halten. Sie müssen das aber dem zuständigen
Dekan rechtzeitig anzeigen und bedürfen der
Genehmigung der betreffenden JF. (s. z. B.
Bonner Universitätsstatuten §8 21, 129). Die
Vollständigkheit der angemeldeten Vorlesungen
mit Rüchsicht auf die Stundenpläne wird in
einer Fakultätsversammlung geprüft und hier-
nach das Lektionsverzeichnis auch in bezug
auf die Tagesstunden festgesetzt (s. z. B. Bonner
Universitätsstatuten § 21). Aach den Fakul-
tätsbeschlüssen wird der Lektionskatalog auf-
gestellt und dem Kurator eingereicht (s. z. B.
Bonner Statuten § 122). Eine ministerielle
Genehmigung ist nicht mehr erforderlich (Erl.
vom 9. Juni 1867). Die Vorlesungen
sind am schwarzen Brett bekanntzumachen
(s. u. a. Bonner Statuten § 121) und müssen
gelesen werden, auch wenn sich nur (drei)
vier Hörer finden (s. z. B. Bonner Statuten
§ 123). Die Vorlesungen sind 1. öffentlich
unentgeltlich gehaltene; 2. Privatvorlefun-
gen in bestimmten Stunden gegen Honorar;
3. Privatissima vor einem beschränkten
Kreis nach besonderer Vereinbarung (s. z. B.
Bonner Statuten § 120). Die Vorlesungen
müssen innerhalb eines Semesters (Sommer-
oder Winterhalbjahr) beendet werden (s. z. B.
Bonner Statuten § 135). Sie beginnen inner-
halb der ersten sieben Tage und schließen
innerhalb der letzten sieben Tage desselben
(Erl. vom 8. Juli 1891 — U#B#l. 442). Die
Herbstferien dauern vom 15. Aug. bis 14. Okt.,
die Osterferien bis zum 15. April oder, wenn
das Osterfest erst nach dem 13. April fällt,
bis zum Osterdienstag (AOrder vom 19. April
1844 — MWl. 1844, 150; AE. vom 26. Sept.
1879 — U 3B1.#1880, 421). Längere Unter-
brechungen einer Vorlesung bedürfen der Ge-
nehmigung des Kurators (s. z. B. Bonner
Statuten § 138).
Zur Förderung des Studiums werden von
jeder Fakultät nach Maßgabe der besonderen
statutarischen Bestimmungen alljährlich Preis-
aufgaben gestellt (s. Koch, Universitäten 2,
313 ff.). Bei gleicher Würdigkeit von zwei
eingegangenen Arbeiten wird der Preis ge-
teilt; ist keine des Preises würdig, so wird
der Preis für das nächste Jahr reserviert
(l. Erl. vom 28. Aug. 1854, 3. Okt. 1861,
25. Sept. 1856).
Der F. steht das Recht zur Erteilung aka-
demischer Würden und Grade zu. Jede
F. übt dieses Recht jedoch unter Autorität
der gesamten Universität aus und nach den
in ihren besonderen Statuten enthaltenen
genaueren Bestimmungen (s. Akademische
Grade). Die F. haben das Recht, bei Er-
ledigung einer Professur dem Minister
Vorschläge wegen der Wiederbesetzung
zu machen, und zwar in der Regel drei für
das Amt geeignete Männer # z. . Berliner
Fakultätsstatuten bezüglich der Ordinariate:
tbeologische § 43, juristische § 44, medizinische
§. 45, philosophische § 42; Bonner ev.-theolo-
ische 5 24, kath.-theologische § 24, juristische
16, medizinische § 37, philosophische 8 26;
allgemein, wenn eine Professur erledigt wird:
Fakultäten.
in den Breslauer juristischen Fakultätsstatuten.
§ 25, philosophischen § 27, kath.-theologischen
§9, bezüglich der Ordinariate: ev.-theologische
§ 26, medizinische § 21, und Königsberger
ahultätsstatuten: theologische § 24, juristische
§ 22, medizinische § 22, philosophische § 21;
allgemein aber nur „in der Regel“ gestattet
in den Satzungen der Universität Münster
vom 18. Okt. 1902 § 30: „Vor der Besetzung
von Professuren ist der F. in der Regel Ge-
legenheit zu geben, gutachtliche Personalvor-
schläge in der üblichen Dreizahl zu machen“).
Wegen der Beteiligung der Bischöfe bei den
kath.-theologischen Professuren s. unter III, und
wegen der Mitwirkung der einzelnen Sektio-
nen bei der philosophischen F. in Bonn s. o.
Nach den Statuten haben die F. das Recht,
Gutachten im Gebiet ihrer Missenschaften ab-
zustatten. Hiervon wird jetzt wenig mehr
Gebrauch gemacht.
Die F. führt die Aufsicht über die Stu-
dierenden nach Maßgabe der Allg. Vorschriften
vom 1. Okt. 1879; sie wirkt bei Verteilung
der Benefizien mit. Sie befindet über die
Habilitation der Privatdozenten (s. Univer-
sitätslehrer II). Zur Leitung der Geschäfte
wählt die F. alljährlich einen Dekan, der
die Geschäfte besorgt, bei der Immatrikulation
der Studenten mitwirkt, die Versammlungen
der F. beruft, im übrigen Mitglied des Se-
nats ist. Die näheren Bestimmungen hierüber
sind in den für jede F. ergangenen Statuten
in eingehendster Weise getroffen (s. z. B. die
Statuten für Berlin vom 29. Jan. 1838 bei
Daude, Berl. Univ. S.46—198, die Bonner vom
18. Okt. 1834 bei Koch, Die preuß. Universi-
täten 1, 219—291). Die Amtstrachten sind
durch die AéOrder vom 23. Juli 1845 und
30. Juli 1853 bestimmt. Der Dekan der F.
trägt über dem gewöhnlichen schwarzen Frack
ein vorn offenes, weites und faltiges Ober-
kleid, den sog. Lutherroch, von wollenem
Stoff in der Farbe der F. (theologische: violett,
juristische: purpurn, medizinische: scharlachrot,
philosophische: preußischblau). Die ordentlichen
Professoren der F. tragen über dem gewöhn-
lichen schwarzen Frack schwarze Lutherröcke
von wollenem Stoff mit der Fakultätsfarbe
in der Art gefüttert, daß an beiden Seiten
vorn, vom Kragen bis zu dem an die Knöchel
reichenden Saum, sowie an den Aufschlägen
und den Armelöffnungen die Farben zu sehen
sind. Die außerordentlichen Professoren und
Privatdozenten tragen über dem schwarzen
Frack schwarze Lutherröcke ohne die Fakultäts-
farben. Als Kopfbedechung tragen sämtliche
—“ der F. runde Baretts in der Farbe
er F.
Was das Lehrgebiet der einzelnen betrifft,
so sind Vorlesungen zu halten:
II. Bei der ev.-theologischen F. über
1. Exegese des Alten und 2. des MAeuen
Testaments; 3. Kirchengeschichte; 4. Dogma-
tik; 5. Moral, daneben praktische Theologie,
Kirchenrecht, Archäologie usf. (s. Bonner
Statuten § 13, Berliner § 39). Was die
einzelnen Lehrstühle betrifft, so sollten z. B.
nach den Berliner Statuten (5 43) vorhan-
den sein an ordentlichen Professuren: zwei