Fakultäten.
für Exegese (Altes und ANeues Testament),
wei für den systematischen Teil (Dogmatik,
oral), eine für Kirchengeschichte, eine für
praktische Theologie. Im einzelnen ist das
Verhältnis je nach der zufälligen historischen
Entwichlung und den besonderen Maßnahmen
der Unterrichtsverwaltung (Extraordinariate,
Honorarprofessuren, doppelte Besetzung ein
und desselben Faches) etwas verschieden. —
Die ev.-theologische F. hat auch die Auf-
gabe, „die sich dem Dienste der Kirche
widmenden Jünglinge für diesen tüch-
tig zu machen“ GBerliner Statuten § 1);
sie muß daher das Verhältnis zur Kirche
in ihrem Unterricht beachten. Die Bonner
Statuten § 3 sagen in dieser Beziehung:
„Die F. bekennt sich zu der unierten ev.
Kirche und ist verpflichtet, ihre Lehre mit
den Grundsätzen dieser Kirche, wie sie in
deren anerkannten Bekenntnisschriften über-
einstimmend und schriftgemäß aufgestellt wor-
den sind, im Einklang zu erhalten und ihre
Wirksamkeit dem Dienste dieser Kirche zu
widmen.“ Eine äußere Abhängigkeit von den
ev. Landeskirchen ist damit nicht ausgesprochen.
Doch wird bei der ersten Berufung in eine
Professur eine Außerung des Ev. Oberkirchen-
rats für die älteren Provinzen eingeholt. Auch
sind die F. befugt, ein Mitglied in die Pro-
vinzialsynoden und die Generalsynode zu sen-
den (Rhein WestfchemO. vom 13. Juni 1853
8 44; AltlRGSO. vom 10. Jan. 1873 § 59
iff 2; Gen SynO. vom 20. Jan. 1876 §F 2
isf. 2; Schl Holstüch SO. vom 4. Nov. 1876
§ 86; Kirchenvorstands und Synodalordnung
für die ev.-luth. Kirche in Hannover vom
9. Okt. 1864 § 58; Presbyterial= und Synodal-
ordnung für den Konsistorialbezirk Kassel vom
16. Dez. 1885 § 55 Ziff. 3; s. auch Evangeli-
scher Oberkirchenrat; Generalsynode).
Vielfach sind auch die Professoren Mitglieder der
theologischen Prüfungskommissionen und der
Konsistorien. Aeben den allgemeinen öffent-
lichen und privaten Vorlesungen dienen der
Unterweisung jetzt an allen Universitäten theolo-
gische Seminare, teils praktischer (homiletische,
katechetische), teils wissenschaftlicher Art, auch
vereinzelt besondere christlich archäologische
Sammlungen Gerlin, Halle).
[II. Rath.-theologische F. Vorlesungen
sind zu halten über 1. Rirchengeschichte nebst
christlichen Altertümern, Patrologie und Pa-
tristik, auch Ketzergeschichte; 2. Exegese des Alten
Testaments; 3. Exegese des Aeuen Testaments;
4. Dogmatik; 5. oral; 6. Kirchenrecht; 7. prak-
tische Theologie (Bonner Statuten § 13, Mün-
stersche Statuten von 1832 § 40, Breslauer
Stat. 8 25). Als allgemeinen Zwech der F.
bezeichnen die Bonner Statuten ( 1) „die Er-
gründung, Ausbildung und Erweiterung der ge-
samten Rath.--theologischen Wissenschaf-
En, — als besonderen Zweck, für die
ienste zunächst der kath. Rirche der
westlichen Provinzen tüchtige und wür-
age Geistliche auszubilden". Aur dieser
esondere Zweck wird in den Statuten für
häünster von 1832 588 1, 39 betont. Das Ver-
tnis der F. zur hath. Kirche folgt aus ihrer
estimmung. Die Stellung der Breslauer F. zu
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dem Fürstbischof von Breslau ist durch die V.
vom 26. Aug. 1776 und 26. Juli 1800, die der
Bonner zu dem Erzbischof von Cöln durch die
AOrder vom 13. April 1825 (Koch, Universi-
täten 1, 247), die der Münsterschen durch die
Statuten von 1832 § 6 (Koch a. a. O. 685)
überall in gleicher Weise geregelt. Es ist
darin festgesetzt, 1. daß in der kath.-theologi-
schen F. niemand angestellt oder zur Aus-
übung des Lehramts zugelassen werden soll.
ohne vorhergegangene Rüchfrage bei dem
bischöflichen Stuhle, und daß dieser berechtigt
sein soll, wegen erheblicher die Lehre oder den
Lebenswandel des in Vorschlag Gebrachten
betreffenden Bedenken die Anstellung oder
Zulassung desselben abzulehnen. 2. Sollte
wider Verhoffen ein der kath.-theologischen F.
angehöriger Lehrer in seinen Vorlesungen oder
in Schriften der kath. Glaubens- und Sitten-
lehre, welche er wissenschaftlich zu begründen
berufen ist, zu nahe treten oder auf andere Art
in sittlich-religiöser Beziehung ein auffallendes.
Argernis geben, so ist der bischöfliche Stuhl
befugt, hiervon Anzeige zu machen, und das
Ministerium wird auf den Grund einer solchen
Anzeige mit Ernst und Nachdruck einschreiten
und Abhilfe leisten. 3. Uberhaupt steht die
kath.--theologische F., insoweit die kath. Kirche
an der Wirksamkeit derselben beteiligt ist, unter
der geistlichen Aufsicht des Bischofs. Dieser
hat das BRecht, sie, so oft es ihm gut scheint,
zu visitieren oder visitieren zu lassen; die
halbjährigen Lektionenverzeichnisse müssen ihm
vorgelegt werden, und die Fakultät ist ge-
halten, die Bemerkungen desselben über rein
tbeologische Gegenstände ehrerbietig aufzu-
nehmen und nach Möglichkeit zu beachten.
Jene Aussicht erstrecht sich auch auf die ein-
zelnen Mitglieder der F. in ihrer Eigenschaft
als Rkath. Geistliche, und der Bischof ist be-
rechtigt, in den Fällen, wo wider diese Eigen-
schaft verstoßen ist, mit Vorwissen des Mini-
steriums die geeignete Zurechtweisung eintreten
zu lassen (Bonner Statuten § 4). — Auch außer-
dem finden sich mannigfache Beziehungen
zwischen der F. und der kath. Kirche. ie
Professoren und Dozenten legen vor Beginn
der Vorlesungen das Rhath. Glaubensbekennt-=
nis nach Vorschrift des tridentinischen Kirchen-
konzils und in der in der Kirche üblichen Form
in die Hände des Dekans ab (Bonner Sta-
tuten § 26, s. Breslauer § 40)0. In Münster
sind in der Regel zwei Mitglieder der F. zu-
gleich Mitglieder des Domkapitals, der Regens
des bischöflichen Seminars hat Sitz und
Stimme in der F. (Statuten §8§ 42, 43). Der
Studiengang der Studenten ist durch die
Verhältnisse gegeben: Einleitungswissenschaften.
(Rirchengeschichte, Philosophie), Dogmatik,
Moral und Exegese, schließlich Kirchenrecht und
praktische Theologie. Uberall bestehen hath.
Seminare (Breslau, Bonn, Münster) bei den
Universitäten.
Das Lyzeum in Braunsberg dient
wesentlich der Heranbildung des ermländischen
Klerus und hat nur hierfür eine philosophische
und eine theologische F.
Uber die bischöflichen theologischen
Lehranstalten (Fulda, Limburg, Osnabrück,