Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Paderborn, Pelplin, Posen und Trier) und die 
hatg. Priesterseminare (in jeder Diözöse) 
s. Geistliche (Anstellung, Vorbildung). 
IV. Die juristische F. ist bestimmt für die 
Kultur und Pflege der gesamten Rechtswissen- 
schaft, wie für den Unterricht in derselben. 
Ihr allgemeiner Zweck besteht in der Ergrün- 
dung, Ausbildung und Erweiterung der ge- 
samten Rechtswissenschaft, ihr besonderer 
Zweck geht darauf, durch gründliche Lehre 
und Unterricht die der Rechtswissenschaft sich 
widmenden Studierenden zum praktischen 
Leben im Staatsdienste wissenschaftlich aus- 
zubilden und vorzubereiten (Königsberger 
Fakultätsstatuten vom 4. Mai 1843 8S 1, 
Berliner von 1838 § 1, Bonner vom 1. Sept. 
1827 uff.). Unbeschadet der Rechtsgleichheit 
aller F. hat sie ihren Platz hinter der theolo- 
gischen, vor der medizinischen und philosophi- 
schen (Königsberger Statuten a. a. O. „ 
Berliner a. a. O. 8§ 5, Bonner § 3, Marburger 
Universitätsstatut vom 28. Okt. 1885 8 6 uff.). 
Zu den Hauptdisziplinen rechnen die alten 
Universitätsstatuten nach der geschichtlichen 
Entwicklung: juristische Enzyklopädie, Metho- 
dologie und Literaturgeschichte, Maturrecht, 
röm. Recht, deutsches Privatrecht, Staatsrecht 
und Kirchenrecht, Kriminalrecht, preuß. Recht, 
europ. Völkerrecht, Kriminal= und Zivilprozeß 
und die Anleitungen zur Rechrspraxis (Ber- 
liner Statuten § 40, Königsberger § 47, Bonner 
§ 8 uff.). Demgemäß setzen z. B. die Bonner 
Universitätsstatuten vom 21. Okt. 1818 § 35 
folgende Professuren ein: 1. eine für das röm. 
Recht nebst der Geschichte desselben; 2. eine 
für das deutsche Privatrecht nebst dem Lehn- 
rechte und deutscher Rechtsgeschichte; 3. zwei 
für das Kirchenrecht (ev. und kath. Lehrer); 
4. eine für das Staats= und Völkerrecht, 
Philosophie des Rechts und Enzyklopädie und 
Methodologie der Rechtswissenschaften; 5. eine 
für das Kriminalrecht nebst dem Kriminal- 
prozeß; 6. eine für das preuß. Recht, für den 
Prozeß und die Praktik. Die Berliner Fa- 
Kultätsstatuten von 1838 § 44 bestimmen fol- 
gende MAominalprofessuren: 1. eine für die 
Institutionen des röm. Rechts; 2. eine für die 
Pandekten; 3. eine für das Kirchenrecht; 4. eine 
für das europ. Staats= und Völkerrecht; 5. eine 
für das deutsche Privatrecht; 6. eine für das 
Kriminalrecht. „Die Professuren für die übrigen 
Hauptdisziplinen (8 40 f. o.), sowie für Lehn- 
recht, Handelsrecht, deutsche und ausländische 
Partikularrechte werden mit einem der nächst 
verwandten Fächer verbunden.“ — Der breite 
Raum, den nach diesem Plan das deutsche 
Privatrecht und besonders das röm. Privat- 
recht einnehmen, ist wesentlich beschränkt durch 
die Einführung des BE. Das deutsche bür- 
gerliche Recht soll fortan in dem Mittelpunkt 
des Unterrichts stehen und diesenige Stellung 
einnehmen, welche früher die Vorlesungen über 
Pandehkten und deutsches Privatrecht hatten. 
Danach treten an die Stelle der bisherigen 
Vorlesungen über juristische Enzyklopädie, 
röm. Rechtsgeschichte, Institutionen des röm. 
Rechts, Pandekten, deutsche BRechtsgeschichte, 
deutsches Privatrecht, preuß. Landrecht, rhein. 
franz. Recht folgende Vorlesungen: 1. Ein- 
  
Fakultäten. 
führung in die Rechtswissenschaft (2—3 Std.); 
2. röm. Rechtsgeschichte und System des röm. 
Privatrechts (8—10 Std.); 3. deutsche Rechts- 
geschichte und Grundzüge des deutschen Pri- 
vatrechts (zusammen 6—8 Std.); 4. deutsches 
bürgerliches Recht (Böe#B. nebst reichs- und 
landesrechtlichen Ergän zungen) in eingehender 
dogmengeschichtlicher Entwicklung (16—20 Std.); 
5. Ubersicht über die Rechtsentwicklung in 
Preußen mit Rüchsicht auf die einzelnen Landes- 
teile (1—2 Std.). Die Vorlesung über bürger- 
liches Recht #n der Regel in der ersten Hälfte 
des Studiums zu hören) wird, wo sie als 
Doppelvorlesung gehalten wird, über zwei Se- 
mester verteilt (Erl. vom 18. Jan. 1897 — 
U#Z Bl. 198—201). Die Vorlesungen über Kir- 
chenrecht, Staats= und Völkerrecht, Strafrecht, 
Prozeß uff. sind nicht dadurch berührt. Das 
Vorlesungsverzeichnis gestaltet sich hiernach 
etwa folgendermaßen: 1. juristische Enzyklo- 
pädie oder Einführung in die BRechtswissen- 
schaft, 2. röm. Rechtsgeschichte, 3. System des 
röm. Privatrechts, 4. statt 2 und 3 auch: röm. 
Rechtsgeschichte und System des röm. Privat- 
rechts (in einer Vorlesung vereinigt), 5. röm. 
Zivilprozeß, 6. deutsche Pechtsgeschichte, 
7. Grundzüge des deutschen Privatrechts, 
8. statt 6 und 7 auch: deutsche Rechtsgeschichte 
und Grundzüge des deutschen Privatrechte (in 
einer Vorlesung vereinigt), 9. Darstellung der 
Rechtsentwichlung im preuß. Staate oder in 
einzelnen Teilen des preuß. Staates, 10. deut- 
sches bürgerliches Recht, a) in übersichtlicher 
Darstellung, b) in eingehender Entwicklung, 
entweder in zwei Teilen oder in einzelnen, 
an die Einteilung des B. sich anschließen- 
den Abschnitten, 11. Handelsrecht, 12. Wechsel- 
recht, 13. Seerecht, 14. deutsche Gerichtsver- 
fassung, 15. Reichszivilprozeß, 16. Zwangs- 
vollstrechung, 17. Konkursrecht, 18. Strafrecht, 
19. Strafprozeß, 20. kath. und ev. RKirchenrecht, 
21. deutsches und preuß. Staatsrecht, 22. deut- 
sches und preuß. Verwaltungsrecht, 23. Völ- 
kerrecht, 24. internationales Privatrecht, 
25. internationales Strafrecht, 26. Rechts- 
philosophie, 27. gerichtliche Medizin, 28. ge- 
richtliche Psychiatrie. Einzelne Disziplinen 
sind im Laufe der Zeit weiter ausgebaut, so 
daß die alte Zahl von sechs Professoren jetzt 
vielfach erheblich überschritten ist. 
V. Die medizinische F. vertritt bei der 
Universität das gesamte Gebiet der Heilkunde 
und Heilkunst und hat die Bestimmung, 
durch gründliches Erforschen und Lehren beider 
ebensowohl für die wissenschaftliche Fort- 
bildung derselben zu wirken, als auch die 
der Heilkunstsichwidmenden Studieren- 
den zur Ausübung ihres künftigen Be- 
rufes vollständig vorzubereiten (s. z. B. 
Breslauer Statuten von 1840 §F 1). Der ärzt- 
liche Beruf ist nicht nur eine Wissenschaft, 
sondern auch eine Kunst. Mehr als in an- 
deren F. tritt hier daher die technisch-praktische 
Ausbildung in den Vordergrund. Dem eigent- 
lich medizinischen Lehrkursus geht ein allge- 
mein wissenschaftlicher Vorbereitungskursus 
voraus, welcher die „Logik, Psychologie, Mi- 
neralogie, Botanik, Zoologie, Physik und 
Chemie umfassen sollte" (s. z. B. Breslauer 
 
	        
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