Falschmünzerei.
nomie einerseits, in der Chemie andererseits,
denen sich die beschreibenden Aaturwissenschaften
(Mineralogie, Geologie, Botanik und Zoologie)
anreihen. Der große Aufschwung der physi-
kalischen Forschung hat seinen praktischen
Ausdruck in den phuysikalisch-technischen An-
stalten, der Elektrotechnik usf. gefunden. Die s
Aufgaben berühren sich hier mit denen der
technischen Hochschulen (s. d.). Theoretisch sind
Mathematik und Physik der Astronomie und
den verwandten Wissenschaften (Geodäsie, Geo-
physik) zugute gekommen, welche wiederum
durch die technische Vervollkommnung der
Sternwarten unterstützt sind (astrophysikalisches
Observatorium in Potsdam — s. Observato-
rien das.). Die Chemie hat in der Pharmazie,
in der Landwirtschaft, in der Aahrungsmittel-
lehre, in der Technologie eine große praktische
Bedeutung erlangt. Mineralogie und Geo-
logie berühren sich mit den Aufgaben der
Bergakademie; Zoologie und Botanik mit
denen der landwirtschaftlichen Akademie. Eine
große Zahl praktischer Institute (Laboratorien,
physikalische, zoologische, pflanzenphysiologische
Institute, botanische Gärten, geologische In-
stitute, Museen, Sternwarten) erleichtern fast
an allen Universitäten die Unterweisung und
Forschung.
Falschmünzerei. Sie umfaßt diejenigen
strafbaren Handlungen, durch welche das öffent-
liche Vertrauen in Ansehung des Geldverkehrs
betrügerischerweise geschädigt und die Münz-
hoheit des Staates beeinträchtigt wird, und
welche sich nicht bloß auf Mietall-, sondern
auch auf Papiergeld beziehen können. Dabei
werden dem Papiergelde gewisse Wertpapiere
(Banbnoten, Obligationen auf den Inhaber,
Aktien, Zinsen= und Dividendenscheine, die
sonst Obsent der Urkundenfälschung wären)
gleichgeachtet (StG B. § 149). N-eben dem in-
ländischen wird das ausländische Geld ge-
schützt. Das Hauptmünzdelikt ist die F. im
engeren Sinne oder Münzfälschung (Ste.
§ 140). Diese erfordert ein Falschanfertigen,
d. h. das Nachahmen von im Umlauf befind-
lichen Gelde (also nicht z. B. die Herstellung
von Dreißigmarkstüchen), oder ein Verfälschen,
welches darin besteht, daß echten Münzen der
Schein höheren Wertes verliehen wird, und
die irgendwie nach außen dokumentierte Ab-
sicht des Gebrauchmachens. In gleicher Weise,
d. h. mit Zuchthaus bis zu zwei Jahren, wo-
neben Polizeiaufsicht zulässig ist, bei mildernden
Umständen mit Gefängnisstrafe, ist auch schon
das Inverkehrbringen falschen Geldes, das
vom Täter ohne Gebrauchsabsich oder von
einem Dritten hergestellt wurde, strafbar (sog.
Münzbetrug, § 147). Milder wird dagegen
bestraft, wer falsches Geld, mit dem er selbst
etrogen worden ist, wieder in Verkehr bringt
3 Weitere Münzvergehen sind das
ünzverringern (sog. Kippen und Winppen),
Mt# die Verbreitung von echten, aber in ihrem
6 #talkwerte geflissentlich verringerten Münzen
50), und das Beschaffen von Werkzeugen
er Herstellung von Falsisikaten G 151), ogl.
"2 9 360 Ziff. 4—6 Ste#B., ferner nach dem
etr. den Schutz des zur Anfertigung von
chshassenscheinen verwendeten Papiers gegen
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unbefugte ANachahmung, vom 26. Mai 1885
(R#l. 165) das unbefugte Aa#chahmen solchen
Papiers. Uberall ist neben der Strafe sowie
auch dann, wenn die Verfolgung oder Ver-
urteilung einer bestimmten Person nicht statt-
findet, auf Einziehung zu erkennen (StE.
152, G. vom 26. Mai 1885 8 3). Uber
die Behandlung der bei Reichs= und Landes-
Rassen eingehenden nachgemachten, verfälschten
oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen
und noch nicht außer Kurs gesetzten Landes-
münzen und über die Behandlung nachge-
machter und verfälschter sowie beschädigter
und unbrauchbar gewordener Reichskassen-
scheine und über die nachgemachter und ver-
fälschter Reichsbanknoten hat der BR. Be-
stimmungen unter dem 9. u. 18. Mai sowie
dem 30. Aov. 1876 und dem 13. Dez. 1877
getroffen (ZBl. 1876, 260 u. 296; 1878, 29;
s. hierzu die Allg Vf. vom 22. Mai 1876,
6. Juni 1876 und 20. März 1877 — UJl=
Bl. 1876, 114 u. 119; 1877, 54 — und vom
20. Mai 1876, 2. Juli 1876 und 13. Febr. 1877
— AB. 1876, 124 u. 222; 1877, 70). Da-
nach haben sämtliche Reichs= und Landeskassen
die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder
verfälschten Reichsmünzen, Reichskassenscheine
und BReichsbanknoten (StB. 88 146—149)
anzuhalten. Wird ein eingehendes Falschstück
als solches von den Kassenbeamten ohne
weiteres erkannt, so hat der Vorsteher der
Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder Po-
lizeibehörde Anzeige zu machen und ihr das
angehaltene Falschstück unter Beifügung des
eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts usw.
bzw. der über die Einzahlung aufzunehmenden
kurzen Verhandlung vorzulegen. Erscheint
die Unechtheit eines Stüches, eines Scheines
oder einer N-ote zweifelhaft, so sind, nachdem
dem bisherigen Inhaber eine Bescheinigung
über den Sachverhalt erteilt worden ist, die
Münzen an das Uunzmetalldepot des Reichs
bei der kgl. preuß. Münzstätte in Berlin, die
Beichskassenscheine an die Reichsschuldenver-
waltung (Egl. preuß. Hauptverwaltung der
Staatsschulden) und die Reichsbanknoten an
das Reichsbankdirektorium einzusenden. Diese
Stellen nehmen eine Untersuchung vor und
haben im Falle der Schtheit für Rechnung des
Reichs bzw. der Reichsbank den Wert der
einsendenden Kasse zur Aushändigung an den
Einzahler zuzusenden, die Münzstücke und die
Scheine aber, sofern sie zum Umlauf nicht ge-
eignet sind, zur Einziehung zu bringen, im
Falle der Unechtheit dagegen das Falschstück
an die einsendende Kasse zurüchzugeben, da-
mit diese mit ihm ebenso verfährt, als wenn
es als Falschstüch von den Kassenbeamten ohne
weiteres erkannt worden wäre. Durch ge-
waltsame oder geseßzwidrige Beschädigung am
Gewicht verringerte echte Reichsmünzen (5 150
StE.) sind von den Reichs= und Landes-
kassen gleichfalls anzuhalten. Liegt der Ver-
dacht eines Münzvergehens vor, so ist in der so-
eben gedachten Weise zu verfahren. Liegt ein
solcher Verdacht nicht vor, so ist das ünz-
stüch durch Zerschlagen oder Einschneiden für
den Umlauf unbrauchbar zu machen und als-
dann dem Einzahler zurüchzugeben. Reichs-
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