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Voraussetzung seiner geschiedenen Fran die
Führung seines Namens untersagen. In diesem
Falle erhält sie ihren eigenen F. wieder (§ 1577
Abs. 2 u. 3). Zur Entgegennahme und öffent-
lichen Beglaubigung der vorstehend erwähnten
auf den F. der geschiedenen Frau bezüglichen
Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig,
wenn die Ehe vor einem preuß. Standesbe-
amten abgeschlossen ist, andernfalls das Amts-
gericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen
Wohnsitz hat (A#G. z. BEB. Art. 68 8 1).
Abgesehen von den Fällen unter II
darf eine Anderung des F. ohne obrigkeit-
liche Genehmigung nicht stattfinden. Die noch
gültige ARabO. vom 15. April 1822 (GS. 108)
bestimmt, daß „bei Vermeidung einer Geld-
strafe von 50 Talern oder vierwöchiger Ge-
fängnisstrafe niemand gestattet sein soll, ohne
Erlaubnis seinen F. zu ändern" (s. auch 8 360
Ziff. 8 Stc,B. wegen Führung eines unrich-
tigen Namens gegenüber einem zuständigen
Beamten). Zur Erteilung der Erlaubnis ist
derjenige Regierungspräsident (in Berlin der
Polizeipräsident) zuständig, in dessen Bezirk
der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (AE
vom 12. Juli 1867 — GS. 1310). Nach Erl.
vom 9. Aug. 1867 (MBl. 240) ist die Erlaub-
nis nur zu erteilen, wenn hinreichende Gründe
für den Antrag vorhanden sind, Bedenken
polizeilicher Natur nicht entgegenstehen und
ein Mißbrauch der nachgesuchten Erlaubnis
nicht zu befürchten ist. Erforderlichenfalls
sollen die nächsten Angehörigen der Antrag-
steller und — falls die Annahme des Namens
einer bestimmten Familie beabsichtigt wird —
die nächsten männlichen Mitglieder dieser Fa-
milie gehört werden. Gewisse Fälle sind der
ministeriellen Kognition vorbehalten: z. B. An-
träge, welche darauf gerichtet sind, einem im
Ehebruche erzeugten Kinde den F. des unehe-
lichen Vaters beizulegen. Bei Anträgen auf
Aamensänderung, welche von Personen jüdi-
schen Glaubens oder jüdischer Herhunft aus-
gehen, haben die Regierungspräsidenten (in
Berlin der Polizeipräsident) vor der Geneh-
migung die Ermächtigung des Md J. einzu-
holen (Erl. vom 18. Mai 1900 — M.Bl. 1903,
212). Der Ubertritt eines Juden zur christ-
lichen Religion ist als ein zur Mamensänderung
ausreichender Grund nicht anzusehen (Erl. vom
25. Sept. 1903 — MBl. 211). Uber den Be-
riff der „Anderung" eines F. im Sinne der
KabO. vom 15. April 1822 f. KG. vom
12. April 1900 (KGJ. 20, 100) MBl. 1900,
208. Danach ist auch eine Anderung der
Schreibweise ohne Genehmigung als ungültig
anzusehen. Die Annahme von Doppelnamen
(N. N. genannt N. N.) soll in der Regel nicht
gestattet werden (MBl. 1869, 233).
IV. Wegen Führung des Adelsprädikats
durch die von adligen Personen an Kindes
Statt Angenommenen oder Legitimierten f.
Adell, sowie Annahmean Kindes Statt V
und Kuebeliche Kinder III.
Genehmigungen zur Anderung des F.
sind nach TSt. 42 LSt G. mit 30 M. empel-
pflichtig. Wird durch obrigkeitliches Zeugnis
nachgewiesen, daß sich der Antragsteller in be-
dürftiger Vermögenslage befindet, so kann
Familienrat — Familienschulen.
die genehmigende Behörde den Stempel auf
5 M. ermäßigen. Der Stempel von 30 M.
erhöht sich, wenn es sich um die Anderung
eines adligen Namens handelt, auf ein Viertel
der für Standeserhöhungen (s. d.) vorgesehenen
Sätze. Erfolgt der Namenswechsel in Ver-
bindung mit einer Standeserhöhung, so Kommt
außerdem der für letztere vorgesehene Stempel-
betrag zur Erhebung; f. unter Standes-
erhöhungen.
Familienrat. Der F. des BEB. (88 1858
bis 1881), der sich von dem F. des französischen
Rechts wesentlich unterscheidet, dagegen dem
gleichnamigen Institute der preuß. Vormund-
schaftsordnung vom 5. Juli 1875 (G. 431)
entspricht, hat alle Rechte und Pflichten des
Vormundschaftsgerichts (6 1872 Abs. 1 Satz 1).
Seine Bildung erfolgt niemals von Amts
wegen aus eigenem Entschlusse des BVormund-
schaftsgerichts, sondern nur auf letztwillige
Anordnung der Eltern oder auf den Antrag
Verwandter oder Verschwägerter des Mündels
oder den des Vormundes oder des Gegenvor-
mundes (88 1858, 1859). Er besteht aus dem
. Vormundschaftsrizter als Vorsitzenden, dem
die Leitung der Geschäfte obliegt, und der in
der Art stimmberechtigt ist, daß bei Stimmen-
gleichheit seine Stimme entscheidet (6 1872
bs. 1 Satz 2, § 1874 Abs. 2), und zwei,
höchstens sechs ständigen Mitgliedern als Bei-
sitzern (88 1860—1868), welche ihr Amt per-
sönlich auszuüben haben und in gleicher Weise
verantwortlich sind wie der Vormundschafts-
richter (§ 1872 Abs. 2). Fähig zur Mitglied-
schaft sind auch weibliche Personen (8 18660).
Die Ubernahme der Miitgliedschaft ist Sache
des freien Willens (§ 1869), nach einmal er-
folgter Ubernahme Rkönnen aber die Mit-
glieder ihr Amt nicht beliebig niederlegen,
sondern zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten
durch Ordnungsstrafen angehalten, andererseits
aus ihrem Amte nur aus demselben Grunde,
wie Vormünder, entlassen werden (88 1875,
1878). Gegen die Beschlüsse des F. findet
Beschwerde wie gegen Verfügungen des Vor-
mundschaftsgerichts statt. Wird ein sofortiges
Einschreiten nötig, so hat der vorsitzende Vor-
mundschaftsrichter allein die erforderlichen An-
ordnungen zu treffen mit der Pflicht, den F.
einzuberufen, ihn von den Anordnungen in
Kenntnis zu setzen und einen Beschluß über
die etwa weiter erforderlichen Maßregeln her-
beizuführen (§ 1876). Auch bei einer Pfleg-
schaft kann ein F. gebildet werden. Die Mit-
glieder des F. Kkönnen von dem Mündel Er-
satz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag
dieser Auslagen wird von dem Vorsitzenden
festgesetzt (§ 1877).
amilienschlüsse bei Familienfideikommissen
. Pamilienfiveimmiß IIb.
amilienschulen sind die auf Grund eines
Vertrages mit mehreren Familien von einem
Privatlehrer gehaltenen Schulen (St Mnstr.
vom 31. Dez. 1839 — UMlBl. 1840, 94 ff. —
§ 18). Es ist dabei nur an kleine Schulen
für eine oder mehrere Familien gedacht, andern-
falls sind es Privatschulen (M6Vl. 1840, 355;
U3Bl. 1865, 235; s. E. v. Bremen, Preuß. Volks-
schule, 1905, S. 732).