Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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im Frieden für die Ehefrau 30% des orts- 
üblichen Tagelohns (s. d.) für erwachsene männ- 
liche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberu- 
fenen und für die übrigen Unterstützungsberech- 
tigten je 10% , mit der Maßgabe, daß der 
Gesamtbetrag 60% nicht übersteigt (G. von 
1888 § 5; G. von 1892 §F 2). 
IV. Zur Gewährung der Unterstützung ist 
im Kriege und im Frieden der Liefe- 
rungsverband (s. Kriegsleistungen), 
innerhalb dessen der Unterstützungsbedürftige 
zur Zeit des Beginns der Unterstützungspflicht 
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verpflichtet. 
Zur endgültigen Entscheidung über die Unter- 
stützungsbedürftigkeit ist von dem Lieferungs- 
verbande eine Kommission unter Zuordnung 
eines Offiziers zu bilden. Die Erstattung der 
gezahlten gesetzlichen Mindestbeträge erfolgt 
durch das Reich, und zwar bei Friedensunter- 
stützungen vor Ablauf des betreffenden Etats- 
jahres (G. von 1888 §§8 4, 6—9, 12; G. von 
1892 § 1 Abs. 4 und § 3). 
V. Die Unterstützungen sind halbmonat- 
lich im voraus zu zahlen und werden bei 
Kriegsunterstützungen auch dadurch nicht unter- 
brochen, daß der Eingezogene zeitweilig als 
krank oder verwundet in die Heimat beur- 
laubt wird. Die Friedensunterstützungen 
können nicht abgetreten, verpfändet oder 
exekutivisch in Anspruch genommen werden 
(G. von 1888 § 10; G. von 1892 § 4). Wegen 
analoger Vorschriften zugunsten der Familien 
von Kriegsteilnehmern vgl. u. a. G. vom 
21. Juli 1870 (Be#l. 493) 8§ 13. 
VI. Vorstehende Bestimmungen finden ohne 
weiteres auch auf die Familien von Schutz- 
truppenangehörigen Anwendung (Erl. vom 
12. Aug. 1904 — AM.BH. 255). 
Farben (Verwendung gesundheits- 
schädlicher). I. Zur Herstellung von ANah— 
rungs= und Genußmitteln und von gewissen 
Gebrauchsgegenständen dürfen gesundheits- 
schädliche F. nach G. vom 5. Juli 1887 (RGl. 
277) nicht verwendet werden. Gesundheits- 
schädliche F. sind Farbstoffe und Farbzuberei= 
tungen, die Antimon, Arsen, Baryum, Bilei, 
Kadmium, Chrom, Kupfer, Quechksilber, Uran, 
Zink, Zinn, Gummigutti, Korallin und Pikrin- 
säure enthalten (§ 1 Abs. 2). Die Verwendung 
dieser F. ist verboten bei der Herstellung von 
Aahrungs= und Genußmitteln (§ 1 Abs. 1), von 
Gefäßen, Umhüllungen oder Schutzdecken für 
Aahrungs= und Genußmittel (6 2 Abs. 1), von 
zum Verkaufe bestimmten kosmetischen Mitteln 
Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbun 
der Haut, des Haares oder der Mundhöhle 
#3 Abs. 1), von Spielwaren leinschließlich der 
Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben 
für Kinder, Blumentopfgittern und Rhünstlichen 
Christbäumen!] (84 Abs. 1). Zugelassen sind für 
die Herstellung von Gefäßen, Umhüllungen 
oder Schutzbedechungen schwefelsaures Baryum 
(Schwerspat, blanc kixe), Barytfarblacke, welche 
von kohlensaurem Baryum frei sind, Chrom- 
oxyd, Kupfer, Zinn, Zink und deren Legie- 
rungen als Mietallfarben, Zinnober, Zinn- 
oxyd, Schwefelzinn als Musivgold, sowie alle 
in Glasmassen, Glasuren oder Emails ein- 
gebrannte F. Für den Anstrich von Gefäßen 
  
  
Farben. 
aus wasserdichten Stoffen sind gesundheits- 
schädliche F. überhaupt zugelassen (§ 2 Abfl. 2). 
Bei der Herstellung kosmetischer Mittel können 
Baryum (Schwerspat, blanc kixe), Schwefel- 
kadmium, Chromoxyd, Zinnober, Zinkoxyd, 
Zinnoxyd, Schwefelzink, sowie Kupfer, Zinn, 
Zink und deren Legierungen in Form von 
Puder verwendet werden (§ 3 Abs. 2). Bei 
der Herstellung von Spielwaren usw. dürfen 
Schwefelantimon und Schwefelkadmium als 
Färbemittel der Gummimasse, Bleioxyd in 
Firnis, Bleiweiß als Bestandteil des sog. 
Wachsgusses, jedoch nicht mehr als 1%, chrom- 
saures Blei (für sich oder in Verbindung mit 
schwefelsaurem Blei) als Ol= oder Lachfarbe 
oder mit Lack= oder Firnisüberzug, die in 
Wasser unlöslichen Zinkverbindungen, bei 
Gummispielwaren jedoch nur, soweit sie als 
Färbemittel der Gummimasse, als Ol= oder 
achfarben oder mit Lachk= oder Firnisüberzug 
verwendet werden, und alle in Glasuren oder 
Emails eingebrannte F. Verwendung finden 
(§ 4 Abs. 2). Tuschfarben dürfen als un- 
schädlich oder giftfrei nicht verkauft oder feil- 
gehalten werden, wenn sie enthalten, 
deren Verwendung bei Herstellung von Spiel- 
waren verboten ist (6 6). Oblaten stehen 
den Nahrungsmitteln gleich; sofern sie nicht 
zum Essen bestimmt sind, dürfen sie schwefel- 
saures Baryum (Schwerspat, blance fixe), 
Chromoxyd und Zinnober enthalten (8 8 
Abs. 2). Die Verwendung arsenhaltiger F. ist 
verboten bei der Herstellung von Buch= und 
Steindruck auf Gefäßen, Umhüllungen oder 
Schutzbedeckungen für Nahrungs= und Ge- 
nußmittel, auf kosmetischen Mitteln und auf 
Spielwaren, Blumentopfgittern und künst- 
lichen Christbäumen (§ 5), bei der Herstellung 
von zum Verkauf bestimmten Tapeten, Möbel- 
stoffen, Teppichen, Stoffen zu Vorhängen oder 
Bekleidungsgegenständen, Masken, Kerzen, 
sowie Rhünstlichen Blumen, Blättern und 
Früchten (§ 7), bei der Herstellung des An- 
strichs von Fußböden, Dechen, Wänden, 
Türen, Fenstern der Wohn= oder Geschäfts- 
räume, von Roll-, Zug= oder Klappläden oder 
Vorhängen, von Möbeln oder sonstigen häus- 
lichen Gebrauchsgegenständen, soweit es sich 
um Wasser= oder Leimfarben handelt (6 9) 
und bei der Herstellung von zum Verkauf 
bestimmten Schreibmaterialien, Lampen= und 
Lichtschirmen sowie von Lichtmanschetten (§ 8 
Abs. 1). Die Verwendung arsenhaltiger Beizen 
oder Fixierungsmittel zum Zwecke des Färbens 
oder Bedruckens von Gespinsten oder Ge- 
weben ist gestattet, doch dürfen diese Gespinste 
und Gewebe zur Herstellung von Tapeten, 
Mlöbelstoffen, Teppichen, Stoffen zu Vor- 
hängen oder Beüleidungsgegenständen Mas- 
ken, Kerzen, hünstlichen Blättern, Blumen 
und Früchten nicht verwendet werden, wenn 
sie das Arsen in wasserlöslicher Form oder in 
solcher Menge enthalten, daß sich in 100 qem 
des fertigen Gegenstandes mehr als 2 mg 
Arsen vorfinden. Die Feststellung des Vor- 
handenseins von Arsen oder Zinn erfolgt nach 
Maßgabe der Rek. vom 10. April 1888 
(3Bl. 131). Strafbestimmungen im § 12; neben 
der Strafe kann auf Einziehung der verbots-
	        
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